Betreff
Erhöhung der Anzahl der Beigeordneten
Vorlage
2016 0012
Aktenzeichen
022-170
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt und Begründung:
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 NKomVG beträgt die
Zahl der Beigeordneten in Gemeinden mit nicht mehr als 36 Abgeordneten sechs
Beigeordnete.
Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG kann der Rat in Gemeinden, die neben dem Bürgermeister 16 bis 44 Abgeordnete haben, für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. Eine spätere Erhöhung ist nicht möglich, weil sie für die Dauer der Wahlperiode vorzunehmen ist. Ebenso wenig ist eine Aufhebung des Beschlusses während der Wahlperiode möglich.
In der 17. Wahlperiode hatte der Rat die Zahl der Beigeordneten um 2 auf 8 erhöht.