Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 NKomVG wählt der Rat
in seiner ersten Sitzung nach der Verpflichtung der Ratsmitglieder aus der
Mitte der Abgeordneten die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die
Dauer der Wahlperiode.
Der Rat hat
sich als handlungsfähiges Organ erst konstituiert, wenn sie ihre/n Vorsitzende/n
gewählt hat, so dass der Rat erst nach der Wahl Beschlüsse fassen kann.
Vorschlags-
und wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Rates, auch der Bürgermeister.
Wählbar ist jedoch nur ein Abgeordneter.
Die Aufgaben
der/des Vorsitzenden bestehen in der Beteiligung an der Aufstellung der
Tagesordnung, der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, in der
Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal. Im
Falle der Verhinderung des Bürgermeisters vertritt sie/er diesen bei der
Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.