Betreff
Bauleitplanung Flüchtlingsunterkunft östlich FTZ, Vorentwurf der 59. Änderung des Flächennutzungsplans

Bezugsvorlage 2016 1046 (Aufstellungsbeschlüsse 3. Änderung des Bebauungsplans 0-08 "Ortsfeuerwehr Burgdorf" und 59. Änderung des Flächennutzungsplans)
Vorlage
2016 1221
Aktenzeichen
61 20 - 59
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Vorentwurf der 59. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 28.09.2016 wird zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorentwurf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.

 

Sachverhalt:

Die Bauleitplanverfahren zur 59. Änderung des Flächennutzungsplans und zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans 0-08 „Ortsfeuerwehr Burgdorf“ wurden mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 10.05.2016 eingeleitet (vgl. Bezugsvorlage 2016 1046). Folgende Planungsziele wurden beschlossen:

-      Bauplanungsrechtliche Sicherung der ‘Flüchtlingsunterkunft östlich FTZ‘,

-      Ermöglichung einer alternativen – voraussichtlich gewerblichen – Nutzung, der Fläche für die Flüchtlingsunterkunft,

-      Festsetzung einer Erschließungsstraße nördlich von THW und FTZ,

-      Einrichtung einer Fußwegverbindung zwischen Flüchtlingsunterkunft und Sorgenser Grundweg,

-      Ausweisung einer Erweiterungsfläche für die FTZ.

Im Rahmen der weiteren Ausarbeitung der Bauleitpläne hat sich herausgestellt, dass es problematisch ist für den Bereich der Flüchtlingsunterkunft eine Alternative- bzw. Nachfolgenutzung festzusetzen.

Eine dauerhafte Folgenutzung der Fläche ist im Zusammenhang mit den in der Umge­bung vorhandenen und geplanten Nutzungen zu betrachten. Aus Vorüberlegungen für den gesamten Bereich zwischen den Straßen Vor dem Celler Tor und der B 188, der nördlich an den Bebauungsplan 0-08 „Ortsfeuerwehr Burgdorf“ anschließt, ergibt sich, dass für diesen Bereich insbesondere aufgrund der vorhandenen Backwarenfabrik und den davon ausgehenden Geruchsemissionen nur die Ansiedlung wei­ter­er öffentlicher Nutzungen oder die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen in Betracht kommt (vgl. ISEK 2010 S. 124).

Auch für die Fläche der Flüchtlingsunterkunft, die durch Geruchsemissionen weniger beeinträchtigt ist, scheidet eine allgemeine Wohnnutzung als dauerhafte Nachfolgenutzung aufgrund der abseitigen Lagen der Fläche und der angrenzenden mit Lärmemissionen verbundenen Nutzungen (Feuerwehrwettkampf-/Bolzplatz und Erweiterung FTZ) aus.

Um eine gewerbliche Folgenutzung für die Fläche der Flüchtlingsunterkunft zu regeln, käme grundsätzlich die Festsetzung eines sogenannten bedingten Baurechts nach § 9 Abs. 2 BauGB[1] in Betracht. Voraussetzung wäre aber, dass im Bebauungsplan ein konkreter Zeitpunkt oder ein konkretes für jedermann erkennbares Ereignis (z.B. Rück­bau der Flüchtlingsunterkunft) benannt wird, ab dem die Festsetzungen für die Folge­nut­zung sozusagen automatisch – ohne weiteren Ratsbeschluss – gelten. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, wie lange die Flüchtlingsunterkunft benötigt wird und ob die Gebäude anschließend zurückgebaut werden oder eine Folgenutzung in den Gebäuden selbst ermöglicht werden soll. Daher konnte bei der Ausarbeitung der Bau­leitpläne das Planungsziel eine Alternative- bzw. Nachfolgenutzung für die Fläche der Flüchtlingsunterkunft festzu­setzen, nicht umgesetzt werden. Stattdessen kann nur darauf verwiesen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachfolgenutzung durch erneute Änderung des Bebauungs­plans geregelt werden kann.

Mit dem anliegenden Vorentwurf der 59. Flächennutzungsplanänderung können die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt werden.

Parallel zur Ausarbeitung des Vorentwurfs der 59. Flächennutzungsplanänderung hat die Stadtplanungsabteilung damit begonnen, den Vorentwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0-08 „Ortsfeuerwehr Burgdorf“ vorzubereiten. Dieser wird in den nächsten Monaten in die Beratung gegeben. Das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung sollte schon vorzeitig fortgesetzt werden, weil die Verfahrensdauer aufgrund der erforderlichen Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch die Region Hannover (§ 6 BauGB) einen zusätzlichen Verfahrensschritt umfasst.

 

 

Anlagen

  1. Vorentwurf der 59. Änderung des Flächennutzungsplans, Stand 27.09.2016,
  2. Begründung zum Vorentwurf der 59. Änderung des Flächennutzungsplans,      
    Stand 27.09.2016.

 



[1] § 9 Abs. 2 BauGB: „Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder

2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig

sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.“