Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, den
Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 1,90 €/ m³ sowie den
Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 0,72 €/m² für
das Jahr 2017 nicht zu ändern und auf eine Änderung der
Entwässerungsabgabensatzung zu verzichten.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft
getretenen 1. Änderung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche
Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich
„Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt
und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und
für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.
Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch
die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung
vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden
Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2016 für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,90 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung
0,72 €/m² entwässerte Fläche.
Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen
-
Schmutzwasserbeseitigung
und
-
Niederschlagswasserbeseitigung
aufgeteilte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2015
weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 33.053,92 €
und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von
11.581,27 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich
auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung
Abwasserbeseitigung 2015.
Nach § 5 Abs. 1
des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten
der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer
nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder
Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die
Darstellungen auf Seite 59 der Gebührenkalkulation 2017 (Anhang 2 zur
Betriebsabrechnung 2015) wird insofern verwiesen.
Wie der
Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2017 (Anhang 2 zur
Betriebsabrechnung 2015) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung
erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen
Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen), für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,90
€/ m³ Abwasser und
für die
Niederschlagswasserbeseitigung 0,72 €/m² entwässerte Fläche.
Insofern ist keine Anpassung der Gebührensätze für
die Abwasserbeseitigung bzw. eine Satzungsänderung für das Jahr 2017 erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Gebührensätze unter Berücksichtigung
der bisher aktuell veranlagten Kubik- und Quadratmetern führen zu einer Erhöhung
der Einnahmen von rd. 15.000 € bei den Schmutzwasser- und zu keiner Änderung
bei den Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze 2017 können
somit auf insgesamt 2.500.000 € bzw.
840.000 € festgesetzt werden.