Betreff
Konzept zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern
Vorlage
2016 1177
Aktenzeichen
31-Fre 91-03/3/3
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.    An dem gem. Vorlage Nr. 2013 0493 beschlossenen Konzept zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern wird grundsätzlich festgehalten.

 

2.    Die in der Anlage zur Vorlage Nr. 2016 1177 vorgeschlagenen Änderungen des Konzepts zur Aufstellung von Sammelbehältern für Wertstoffe auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen Grundstücken im Stadtgebiet werden beschlossen.

 

3.    Standplätze für Alttextil-/Altschuhsammelbehälter sollen weiterhin bevorzugt auf bzw. an den Wertstoffinseln zugelassen werden.

 

4.    Die Standplätze für Alttextil-/Altschuhsammelbehälter werden von der Verwaltung nach einem in der Vorlage Nr. 2016 1177 näher erläuterten Verfahren vergeben.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Vorbemerkungen

Am 12.12.2013 hat der Rat das Konzept zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern einschließlich Alttextil- und Altschuhsammelbehälter auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen Grundstücken beschlossen (s. Vorlage Nr. 2013 0493). Durch die Umsetzung des Konzepts sollten die Standplätze zur Aufstellung von Wertstoffcontainern, einschließlich Alttextil- und Altschuhbehälter, in eine Hand, namentlich dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, vergeben und die Wertstoffsammelbehälter vorzugsweise auf den vom Abfallzweckverband Region Hannover betriebenen Wertstoffinseln aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde der Bürgermeister beauftragt, dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis zu erteilen bzw. mit dem Zweckverband eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Ziel des Kon­zeptes ist es, u. a. insbesondere der Verschmutzung der Containerstandplätze und dem widerrechtlichen und planlosen Aufstellen von Alttextilcontainern entgegenzuwirken.

 

Das vom Rat beschlossene Konzept wurde von der Verwaltung vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig vom 10.02.2009 (Az. 6A240/07) erarbeitet. Gemäß dem o. g. Urteil dürfen die Gemeinden Sondernutzungserlaubnisse nur dann mit städtebaulichen Erwägungen zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes ablehnen, wenn diese auf einem hinreichend konkreten Konzept beruhen, das der Rat der Gemeinde beschlossen hat. Ferner dürfen die Gemeinden nach dem o. g. Urteil weitere Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer ablehnen, um für die eingerichteten Wertstoffsammelplätze die Wartung und Entsorgung "aus einer Hand" sicherzustellen, Folgeanträge zu verhindern, den Überwachungsaufwand zu begrenzen und damit insgesamt effektiver gegen die an den Containerstandorten auftretenden Verunreinigungen vorgehen zu können. Hinsichtlich weiterer Informationen zum Konzept wird auf die Vorlage Nr. 2013 0493 verwiesen.

 

 

Aktuelle Rechtslage

Ein Urteil des VG Hannover vom 30.04.2013, das die o. b. Vorgehensweise im Grunde bestätigt hatte, wurde vom OVG Lüneburg mit Urteil vom 19.02.2015 aufgehoben (Az. 7 LC 63/13).

 

Das OVG hat festgestellt, dass die Ablehnung eines Antrages auf Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Alttextilcontainern auf dem Gebiet der beklagten Kommune ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen ist. Danach führt die Umsetzung des Konzepts der „Wertstoffinseln aus einer Hand“ dazu, dass nur ein Anbieter Sammelcontainer im öffentlichen Raum aufstellen darf. Bei der Ausübung des straßenrechtlichen Auswahlermessens muss aber den Interessen von Mitbewerbern und der Entscheidung des Gesetzgebers, gewerbliche Abfallsammlungen nur einer Anzeigepflicht zu unterwerfen und sie damit dem Wettbewerb stärker zu öffnen, genügend Rechnung getragen werden. Weder die Erteilung der exklusiven Sondernutzungserlaubnis an den öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungsträger (örE) noch das durch den Rat der Kommune be­schlossene Konzept der „Wertstoffinseln aus einer Hand“ waren Gegenstand des Verfah­rens. Das OVG hat ausdrücklich festgestellt, dass das für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu Grunde gelegte Konzept nicht per se ermessensfehlerhaft ist.

 

Dem Abfallzweckverband Region Hannover (aha) ist als örE gem. § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung die Aufgabe zugewiesen, Standorte für Wertstoffcontainer zur Verfügung zu stellen. Für ein flächendeckendes Containernetz ist aha auf die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes angewiesen. Gem. einer von aha eingeholten Stellungnahme einer RA-Kanzlei bestehen keine Bedenken, die bisher erfolgte Nutzung von Containerstandorten im öffentlichen Straßenraum für die Aufstellung von PPK- (Pappe/Papier/Kartonagen) und Altglascontainern durch aha auch künftig fortzusetzen.

 

Einem 2015 gestellten Antrag eines Alttextilverwertungsunternehmens auf Neubescheidung eines 2013 abgelehnten Antrages auf Sondernutzungserlaubnis wurde seitens der Stadt Burgdorf mit Hinweis auf den ablehnenden Bescheid aus 2013 nicht entsprochen. Auf Klage des Alttextilverwerters hat das Verwaltungsgericht Hannover (VG) am 17.03.2016 die Stadt verpflichtet, den Antrag zu bescheiden. Das Gericht hat sich weder zum Inhalt des Bescheides (positiv oder negativ) noch zum städtischen Konzept zur Aufstellung von Wertstoffcontainern geäußert.

 

 

Weiteres Vorgehen

Grundsätzlich soll an dem bestehenden Konzept zur Aufstellung von Sammelbehältern für Wertstoffe festgehalten werden. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist das Konzept der Stadt Burgdorf jedoch entsprechend zu aktualisieren. Die Änderungen sind in der Anlage grau hervorgehoben.

 

Die Verwaltung hat deshalb die aha erteilte Sondernutzungserlaubnis und die mit aha geschlossene Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der Alttextil-/Altschuhcontainer zum 31.12.2016 unter Vorbehalt der Zustimmung des Rates zur geplanten Änderung des Konzepts widerrufen bzw. gekündigt. Die Standplätze für Alttextil-/Altschuhbehälter auf/an den Wertstoffinseln sollen in einem transparenten Interessenbekundungsverfahren getrennt nach Standorten auf öffentlichen Verkehrsflächen und Standorten auf fiskalischen Flächen ab dem 01.01.2017 neu vergeben werden. Da die Stadt Burgdorf nicht über eine entsprechende Sondernutzungssatzung verfügt, dürfen für Standorte auf den öffentlichen Verkehrsflächen keine Nutzungsgebühren erhoben werden. Hier erfolgt die Vergabe bei mehreren geeigneten Bewerbern per Losentscheid an einen Bewerber. Für die Aufstellung der Container ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, für die dann von der Straßenverkehrsbehörde eine Gebühr erhoben wird. Den Zuschlag für die fiskalischen Flächen erhält der Bewerber mit dem höchsten Gebot. Für diese Standorte wird eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen.

 

Es ist geplant, die Standplätze für Alttextil-/Altschuhcontainer befristet für drei Jahre zu vergeben, um einerseits den Arbeitsaufwand zu minimieren, andererseits aber nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern die Chance zu eröffnen, in regelmäßigen Zeitabständen wieder die Möglichkeit zur Aufstellung von Containern zu erhalten.

 

Seitens des Rechnungsprüfungsamtes bestehen keine Bedenken gegen die vorgeschlagene Art der Vergabe.

 

Neben der Fachkunde und Leistungsfähigkeit ist die Zuverlässigkeit des Aufstellers ein wesentliches Kriterium bei der Vergabe von Standplätzen für Alttextilcontainer. Gewerbliche und gemeinnützige Wertstoffsammlungen sind der Abfallbehörde durch den Träger anzuzeigen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hat die Abfallbehörde die angezeigte Sammlung zu untersagen, wenn sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben.

 

Außer der Zuverlässigkeit sollen folgende Kriterien für alle Bewerber gelten:

 

-         Versicherungsbestätigung über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung

-         Anzeigebestätigung der Unteren Abfallbehörde nach § 18 KrWG

-         Verwendung ausschließlich zertifizierte Container (z. B.: CE, GS, TÜV, DEKRA)

-         Verbindliche Zusagen zu Leerungsintervallen (mind. einmal pro Woche) und zu Intervallen zur Sauberhaltung des Containerumfeldes

-         Beseitigung von Überfüllungen und von Abfallablagerungen im Containerumfeld innerhalb von 3 Werktagen nach Meldung

-         Benennung und Erreichbarkeit einer für die Container verantwortlichen Person

-         Hinweise (Anschrift, Tel. usw.) zum Aufsteller auf den Containern

-         Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und des Winterdienstes

 

Anlage