Bezugsvorlage 2016 1102
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Beschlussvorschlag:
Die Wilhelmstraße (Gemarkung Burgdorf, Flur 19, Flurstücke 7/13, 7/22, 7/32, 94/3) wird gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetz (NStrG) als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet.
Sachverhalt und Begründung:
Allgemeines
Die Wilhelmstraße wurde erstmalig 1939 für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Im Jahr 1961 erfolgte eine erneute Widmung als historische Straße nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes.
Nach dem Umbau der Wilhelmstraße zur Fußgängerzone in den Jahren 1981/1982 erfolgte durch Ratsbeschluss vom 11.06.1981 zum 01.07.1981 die Teileinziehung und mit Ratsbeschluss vom 18.11.1982 die Widmung zur Fußgängerzone.
Am 14.05.2016 beschließt der Verwaltungsausschuss einstimmig, die Teilentwidmung aufzuheben und die Wilhelmstraße für den öffentlichen Verkehr freizugeben. Weiterhin soll die Straße durch die Straßenverkehrsbehörde als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden.
Rechtliches
Die in der Anlage gekennzeichnete Straßenfläche soll gemäß 6 des Nieders. Straßengesetz (NStrG) uneingeschränkt für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden.
Es sind folgende Flächen zu widmen:
Wilhelmstraße:
Gemarkung Burgdorf, Flur 19, Flurstücke 7/22, 7/32, 7/13 und 94/3
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.
Die in der Anlage gekennzeichneten Verkehrsflächen stehen der Allgemeinheit bereits seit Jahrzehnten als öffentliche Straße zur Verfügung. Seit dem 18.11.1982 war die Widmung eingeschränkt auf die Nutzungsart Fußgängerzone. Mit dem förmlichen Widmungsbeschluss der vorgenannten Flächen wird die eingeschränkte Widmung zur Fußgängerzone nunmehr wieder aufgehoben und für alle Verkehrsarten freigegeben.
Die Stadt ist Eigentümerin der vorgenannten Flurstücke.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit erfüllt.
Anlage: Lageplan der zu widmenden Fläche