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Beschlussvorschlag:
Die
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum neuen Entwurf des RROP 2016 – hier
zum Part: Vorranggebiete Windenergienutzung – wird anhand der beschlossenen
Passagen aus dieser Sitzungsvorlage formuliert und der Region Hannover bis zum
11.05.2016 fristgerecht zugeleitet.
(Eine
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den anderen, geänderten Themen des
RROP-Entwurfs erfolgt nicht – vgl. Mitteilungs-Vorlage 2016 1086 vom
05.04.2016.)
Die
Stadt Burgdorf hatte anhand der Vorlage
2015 0921 bzw. 2015 0921/1 über die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum
Entwurf RROP 2015 – zum Thema Windenergie – entschieden. Dementsprechend wurde
die Region Hannover mit Schreiben vom 26.11.2015 im Beteiligungsverfahren der
ersten öffentlichen Auslegung informiert.
Wie in
der Mitteilungs-Vorlage 2016 1086
vom 05.04.2016 bereits dargelegt, hat der Regionsausschuss inzwischen anhand
seiner Beschlussdrucksache Nr. 2984 (III) BDs am 15.03.16 den neuen Entwurf des
RROP (Stand 23.02.2026) beschlossen. In der Zeit vom 31.03. bis 11.05.2016
findet dazu das zweite – auf die Änderungen beschränkte – Beteiligungsverfahren
mit Beteiligung der Öffentlichkeit
statt. Die Unterlagen zum neuen Entwurf des RROP sind im Internet der Region
Hannover unter www.regionalplanung-hannover.de einsehbar.
Ebenfalls
wurden bereits in der Mitteilungs-Vorlage
2016 1086 die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des RROP-Entwurfes entsprechend der
Beschlussdrucksache der Region Nr. 2984 (III) BDs aufgeführt und mit
einer kurzen „Stellungnahme“ der Verwaltung versehen.
Sachverhalt und Begründung:
Wie in
der Mitteilungs-Vorlage 2016 1086
vom 05.04.2016 beschrieben, sind zu den meisten Änderungs-Themen des neuen
RROP-Entwurfs keine Anregungen vorzubringen.
Die
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum neuen RROP-Entwurf bezieht sich daher
lediglich auf die beiden nachfolgenden Abschnitte 3.2.4
Hochwasserschutz sowie 4.4.3 insbes. „Vorranggebiete
Windenergienutzung“.
·
3.2.4
Hochwasserschutz
Stellungnahme der Stadt Burgdorf:
Die Festlegung
bzw. zeichnerische Darstellung eines ergänzten „Vorranggebiet Hochwasserschutz“ im Bereich
Ehlershausen/Otze mag aus fachlicher Sicht der zuständigen Behörde des Hochwasserschutzes,
des Niedersächsischen
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
(NLWKN), gerechtfertigt sein – in Bezug auf die Nutzung bzw. die Festlegung von
„Vorranggebieten Windenergienutzung“ ist dies so aber nicht hinnehmbar. – Siehe
dazu unter Abschnitt 4.4.3.
·
4.4.3 insbes. „Vorranggebiete
Windenergienutzung“
Stellungnahme der Stadt Burgdorf:
Die Stadt Burgdorf spricht sich ausdrücklich
dafür aus, an vier auf dem Gemeindegebiet festgelegten „Vorranggebieten
Windenergienutzung“ festzuhalten.
Im in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilflächennutzungsplan
Windenergie der Stadt Burgdorf werden (mit Stand vom August 2015) die folgenden
vier Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung ‚Windenergie‘ dargestellt:
- Das Gebiet A = Ehlershausen entsprechend
dem Vorranggebiet Burgdorf 02
- Das Gebiet B = Schillerslage-West zusammen mit dem Gebiet C =Schillerslage-Ost
sowie dem Gebiet D = Schillerslage-Nord entsprechend dem Vorranggebiet Burgdorf 01.
- Das Gebiet F = Hülptingsen entsprechend
dem Vorranggebiet Burgdorf 04.
- Das Gebiet G = Dachtmissen entsprechend dem Vorranggebiet Burgdorf 03.
Zu Burgdorf 02
(Burgdorf-Ehlershausen)
Die Stadt Burgdorf plädiert eindeutig dafür,
das im ersten Entwurf des RROP 2015 noch festgelegte Vorranggebiet Burgdorf 02 (Burgdorf-Ehlershausen) zu erhalten.
Das Gebiet Ehlershausen ist auf der Ebene der Region entfallen, weil es mitten
in einem vom Niedersächsischen
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
(NLWKN) vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt. Die Region Hannover
hat nun in der Abwägung dem Hochwasserschutz mehr Gewicht eingeräumt als der
Energiegewinnung durch Wind. Da in Überschwemmungsgebieten ein generelles
Bauvorbot besteht, hat die Region Hannover Überschwemmungsgebiete als weiches
Tabu-Kriterium angesetzt, womit die Festlegung eines Vorranggebietes für
Windenergienutzung entfällt.
Von
Seiten der Stadt Burgdorf wird hierzu Folgendes vorgebracht:
-
Durch die Umsetzung des Aller-Oker-Leine-Planes im Bereich der Stadt
Burgdorf – und speziell im Flurbereinigungsverfahren Otze-Ramlingen – wurden
die wasserwirtschaft-lichen Rahmenbedingungen so geregelt, dass seit dem Ausbau
der Neuen- und der Alten Aue mit Verwallung, den Bau des Verteilerbauwerkes bei
Obershagen sowie des Schöpfwerks bei Adelheidsdorf in den Jahren 1971 bis 1974,
keine Überschwemmungen mehr im Bereich zwischen Alter- und Neuer Aue erfolgt
sind.
-
Selbst wenn bei einem 100-jährigen Hochwasser eine Überschwemmung
erfolgen würde, so würde an den Fundamenten von Windenergieanlagen kein Schaden
erfolgen, weil das Wasser ohne große Fließgeschwindigkeit in relativ kurzer
Zeit (Schöpfwerk) abfließen würde. Durch den Bau der Fundamente einer WEA
erfolgt auch kein messbarer Anstieg des Hochwassers. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, warum ein Überschwemmungsgebiet als „Tabu-Kriterium“ für die
Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) gelten soll.
-
Am Standort
Burgdorf 02 (Burgdorf-Ehlershausen) sind bereits seit dem Jahr 2000 insgesamt
9 WEA vorhanden. Ihr Betrieb läuft seit dem – so auch vom Betreiber, der
PROKON, bestätigt – ohne Probleme und völlig reibungslos. Während der gesamten
Betriebszeit bestanden hinsichtlich der Lage im bzw. am Überschwemmungsgebiet
keine Probleme. Lediglich im Jahre 2013 war an der östlichsten WEA das
Trafo-Gebäude abzupumpen. Es ist somit in Praxis bestätigt, dass die Funktion
und der Betrieb von WEA in/an einem Überschwemmungsgebiet unbeeinträchtigt
funktioniert.
-
Die Anlagen an
diesem Standort sind auf Fundamenten gegründet. Diese Fundamente sind aber in
die Berechnungen des NLWKN nicht eingeflossen, was darauf hindeutet, dass sie
einen vernachlässigbar geringfügigen Einfluss auf die Retention haben.
D. h. die Funktion der Retentionsfläche wird durch die WEA offensichtlich
nicht beeinträchtigt. Dies spiegelt auch die Ansicht der Unteren Wasserbehörde
wider, welche WEA in Überschwemmungsgebieten im Rahmen einer Einzelfallprüfung
grundsätzlich für genehmigungsfähig hält.
-
Auch in
Off-Shore-Anlagen werden Windenergieanlagen betrieben, die sogar komplett im
Wasser stehen. Der sichere Betrieb ist also selbst im Wasser technisch
lösbar und wird seit Jahren z. B. in Ost- und Nordsee praktiziert.
-
Es besteht also
keine Veranlassung, das Überschwemmungsgebiet als Tabu-Kriterium zu werten,
welches zu einem pauschalen Ausschluss von WEA führt.
-
Im
Windenergieerlass vom 24.02.2016 zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
an Land sind Überschwemmungsgebiete weder als hartes noch als weiches
Tabu-Kriterium vorgegeben. Von daher ist der Planungsträger nicht
‚verpflichtet‘, ein Überschwemmungsgebiet als Tabuzone anzusetzen.
-
Vielmehr ist mit
Verweis auf § 78 (2)WHG die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung zu
prüfen. Selbst die Untere Wasserbehörde der Region hält die pauschale
Tabuzonen-Regelung für WEA in Überschwemmungsgebieten für überzogen. Im Zuge
der Genehmigungsverfahren wäre eine Einzelfallprüfung durchaus denkbar.
-
Dass die Region
den Schutz vor den Gefahren durch Hochwasser höher wertet als die
Windkraftnutzung wird insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels (vgl.
Seite 304 Beschreibende Darstellung RROP) als unverhältnismäßig bzw. eher
unbegründet gesehen.
Zu Burgdorf 01
(Burgdorf-Otze/Schillerslage
Mit dem Vorranggebiet Burgdorf 01 (Burgdorf-Otze/Schillerslage)
ist die Stadt Burgdorf grundsätzlich einverstanden. Allerdings spricht sie
sich dafür aus, dass anstelle des Teils östlich der B 3 im Otzer Bruch –
siehe weiter unten – ein Bereich für Windenergienutzung ausgewiesen werden
sollte.
Insofern ist es mit den Belangen der Stadt
Burgdorf und insbesondere mit den Belangen des OT Otze durchaus vereinbar, dass
das auch im neuen Entwurf weiterhin festgelegte Vorranggebiet
Schillerslage/Otze von Seiten des
Artenschutzes – im Ostteil – noch verkleinert werden könnte, weil am
Hechtgraben ggf. noch der Rot-Milan nachgewiesen wird. Die Stadt Burgdorf
verweist auf ihren Ratsbeschluss vom 08.102015, wonach der Teil östlich der
B 3 gestrichen werden soll.
Zu Burgdorf 03
(Burgdorf-Dachtmissen)
Das von der Region weiterhin festgelegte
Vorranggebiet Burgdorf 03
(Burgdorf-Dachtmissen) = Gebiet G im Teil-FNP wird von Seiten
der Stadt Burgdorf ebenfalls weiterverfolgt. Ein von Seiten der Region
bestätigter Nachweis von geschützten Vogelarten könnte allerdings dazu führen,
dass damit eine Verkleinerung bzw. ein Wegfall des Gebietes einhergeht. Diese
Fläche könnte dann – wegen der Anpassungspflicht gemäß § 1 (4) BauGB
– im Teil-FNP der Stadt Burgdorf allerdings nicht dargestellt werden. Somit
stünde in Frage, ob die Stadt Burgdorf der Windenergienutzung substanziell
(ausreichend) Raum bieten kann.
Zu Burgdorf 04
(Burgdorf-Hülptingsen)
Das Vorranggebiet Burgdorf 04 (Burgdorf-Hülptingsen)
ist im neuen Entwurf des RROP aufgrund des direkt am Gebiet nachgewiesenen und
jedes Jahr wiederkehrenden Rot-Milans entfallen. In der Konsequenz wird auch
auf der Ebene des kommunalen Teil-FNP das Gebiet
F = Hülptingsen entfallen. Somit steht auch hier ggf. die Frage an, ob die
Stadt Burgdorf der Windenergienutzung substanziell (ausreichend) Raum bieten
kann.
U. a. demzufolge wird sich die Stadt
Burgdorf weiterhin dafür einsetzen, das Landschaftsschutzgebiet LSG H 16 für
die Errichtung von Windenergieanlagen im Otzer
Bruch zu öffnen.
Zum Otzer Bruch
gilt nun im neuen Entwurf des RROP neben dem
verordneten Landschaftsschutzgebiet auch das Überschwemmungsgebiet als
Tabu-Kriterium, d.h. hier wird von Seiten der Region Hannover kein Vorranggebiet
für Windenergienutzung ermöglicht.
Der Stadt Burgdorf und insbesondere dem OT
Otze ist aber mit herausragender Wichtigkeit daran gelegen, dass sie gern ihren
Beitrag zur Energiegewinnung aus Windkraft leisten möchten und daher
ausdrücklich eine Zulässigkeit im Otzer Bruch wünschen.
Demgegenüber werden die – auch geschätzten–
Belange ‚Naherholung und Landschaftsschutz‘ aus Sicht der Stadt Burgdorf
eindeutig zurückgestellt.
In
diesem Zusammenhang hält die Stadt Burgdorf ihre Stellungnahme vom 26.11.2015
zum Ausschlusskriterium Landschaftsschutzgebiet (LSG) aufrecht:
„Das
Planungskonzept der Region Hannover legt hinsichtlich der
Landschaftsschutzgebiete eine Differenzierung an. Danach ist die Fläche eines
LSG mit Bauverbot und/oder nicht zu vereinbarendem Schutzzweck als harte Tabuzone angesetzt. Die Fläche
der anderen LSG wird hingegen als weiche
Tabuzone behandelt.
Mit
dieser Vorgehensweise ist die Stadt
Burgdorf im Grundsatz einverstanden. Jedoch wird vor dem Hintergrund, dass
aufgrund der Verkleinerung der Such- bzw. Potentialflächen der
Windenergienutzung nicht ausreichend/substanziell Raum geboten werden könnte
bzw. mehr Raum geboten werden könnte, von der Stadt Burgdorf angeregt, die Verordnung insbes. des LSG-H 16 = Burgdorfer Holz
zu überprüfen, um hier im Bereich des Otzer
Bruches – explizit für den in der Anlage [zur Stellungnahme vom 26.11.2015
„Otzer Bruch – Prüffläche“ grün markierten Bereich] – die Ausweisung von
Flächen für die Windenergienutzung zu ermöglichen.“
Außerdem
hält die Stadt Burgdorf folgende Stellungnahmen (vgl. Schreiben vom 26.11.2015)
weiterhin aufrecht:
„Kriterium Artenschutz / Spezielle
Artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Aufgrund
aktueller Erkenntnisse (Gutachten potentieller Betreiber) spricht sich die Stadt Burgdorf dafür aus, das Kriterium
der artenschutzrechtlichen Betrachtung über die kommunale Bauleitplanung auf
die Ebene der BImSch-Genehmigung zu verlagern.
So hat
z. B. eine bereits laufende/abgeschlossene Artenschutzuntersuchung zum
Gebiet H schon erste Erkenntnisse geliefert und der Artenschutz-Gutachter
sieht durchaus eine Chance, dass Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen
Gründen hier nicht ausgeschlossen seien.
In der Konsequenz sollte
aus Sicht der Stadt Burgdorf
somit der nordwestliche Teil der regionalen Potentialfläche Burgdorf-Uetze
01 = das kommunale Potential-Gebiet H
(Südöstlich Flaatmoor) als
Vorranggebiet für die Windenergienutzung in die zeichnerische Darstellung des
RROP 2015 aufgenommen werden.“
Und:
„Abstand zu Siedlungsbereichen
…
spricht sich die Stadt Burgdorf
dafür aus, die in der Tabelle Tab. 31.1, Seite 262 genannten Kriterien
bezüglich Abstand zu Siedlungsbereichen
derart zu ändern, dass nicht nur in Flächennutzungsplänen dargestellte bzw. in
Bebauungsplänen festgesetzte Siedlungsflächen
als harte Tabuzonen gelten, sondern auch ein einzuhaltender Mindestabstand von
400 m (vgl. NLT/ML 2013, Seite 16). Darüber hinaus sollte als weiches – und somit als der Abwägung
zugängliches – Tabukriterium ein
zusätzlicher Abstand zu Siedlungsbereichen von 600 m angesetzt werden.
Insgesamt wäre somit durchgängig ein generalisierter Abstand zu
Siedlungsbereichen von 1.000 m
vorgegeben. – Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Kriterium
Einzelhaus und Splittersiedlung im Außenbereich, d. h. es wäre zusätzlich
zur Fläche keine weiche, sondern eine harte Tabuzone anzusetzen (vgl. NLT/ML
2013, Seite 16).
Im
Übrigen hat der Rat der Stadt Burgdorf
anhand des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK), welches auch Grundlage für die im Verfahren befindliche
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans dient, am 26.08.2010 beschlossen, dass
Standortbereiche für Windenergieanlagen einen Abstand von mindestens
1.000 m zu Wohngebieten halten sollen. (vgl. ISEK, Seite 49) …“
Und:
„Der Rat der Stadt Burgdorf hat am
08.10.2015 in seiner Sitzung zudem beschlossen:
1. Der Abstand von Konzentrationsflächen für die Windenergie soll bei allen Konzentrationsflächen für Windenergie mindestens 1.000m zu Wohngebieten betragen.
2. Die Fläche A (Ehlershausen) soll nicht verkleinert werden, sondern die Prüfung des Artenschutzes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen und die Höhenbegrenzung soll unter Abstimmung mit dem Luftsportverein Ehlershausen und der zuständigen Behörde für die Luftfahrt möglichst kleinflächig ausgewiesen oder auf die Genehmigungsebene verlagert werden.
3. Die Fläche B (Schillerslage/Otze - westlich der B3) soll als Potenzialfläche für die Windenergie ausgewiesen werden und für ein Repowering zur Verfügung stehen.
4. Die Fläche C (Schillerslage/Otze – östlich der B3) soll entfallen.
5. Die Fläche D (Schillerslage/Otze – Richtung Ramlingen) entfällt aufgrund der Forderung nach 1.000m Abstand zu Wohngebieten.
6. Die Fläche E (Immenser Straße) soll (weiterhin) entfallen.
7. Die Fläche F (Hülptingsen) soll entfallen.
8. Die Fläche G (Dachtmissen) soll entfallen.
9. Die Fläche H (Südöstlich Flaatmoor) soll von der Region Hannover weiter verfolgt werden, indem die Artenschutzbelange im Genehmigungsverfahren abgeprüft werden sollen.
10. Die Fläche im Otzer Bruch soll von der Region Hannover aus dem Landschaftsschutz gelöscht und als Potenzialfläche für die Windenergie festgelegt werden. Zudem soll die Fläche bei der Flächenbilanz für die Windenergie angerechnet werden.“