Betreff
Stellungnahme zum Entwurf RROP 2016, hier: Vorranggebiete Windenergienutzung
Vorlage
2016 1110
Aktenzeichen
61-RROP 2016
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum neuen Entwurf des RROP 2016 – hier zum Part: Vorranggebiete Windenergienutzung – wird anhand der beschlossenen Passagen aus dieser Sitzungsvorlage formuliert und der Region Hannover bis zum 11.05.2016 fristgerecht zugeleitet.

 

(Eine Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den anderen, geänderten Themen des RROP-Entwurfs erfolgt nicht – vgl. Mitteilungs-Vorlage 2016 1086 vom 05.04.2016.)

 

Bezug:

Die Stadt Burgdorf hatte anhand der Vorlage 2015 0921 bzw. 2015 0921/1 über die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum Entwurf RROP 2015 – zum Thema Windenergie – entschieden. Dementsprechend wurde die Region Hannover mit Schreiben vom 26.11.2015 im Beteiligungsverfahren der ersten öffentlichen Auslegung informiert.

 

Wie in der Mitteilungs-Vorlage 2016 1086 vom 05.04.2016 bereits dargelegt, hat der Regionsausschuss inzwischen anhand seiner Beschlussdrucksache Nr. 2984 (III) BDs am 15.03.16 den neuen Entwurf des RROP (Stand 23.02.2026) beschlossen. In der Zeit vom 31.03. bis 11.05.2016 findet dazu das zweite – auf die Änderungen beschränkte – Beteiligungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Die Unterlagen zum neuen Entwurf des RROP sind im Internet der Region Hannover unter www.regionalplanung-hannover.de einsehbar.

 

Ebenfalls wurden bereits in der Mitteilungs-Vorlage 2016 1086 die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des RROP-Entwurfes entsprechend der Beschlussdrucksache der Region Nr. 2984 (III) BDs aufgeführt und mit einer kurzen „Stellungnahme“ der Verwaltung versehen.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

Wie in der Mitteilungs-Vorlage 2016 1086 vom 05.04.2016 beschrieben, sind zu den meisten Änderungs-Themen des neuen RROP-Entwurfs keine Anregungen vorzubringen.

 

Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum neuen RROP-Entwurf bezieht sich daher lediglich auf die beiden nachfolgenden Abschnitte 3.2.4 Hochwasserschutz sowie 4.4.3 insbes. „Vorranggebiete Windenergienutzung“.

 

 

·         3.2.4 Hochwasserschutz

Stellungnahme der Stadt Burgdorf:

Die Festlegung bzw. zeichnerische Darstellung eines ergänzten „Vorranggebiet Hochwasserschutz“ im Bereich Ehlershausen/Otze mag aus fachlicher Sicht der zuständigen Behörde des Hochwasserschutzes, des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), gerechtfertigt sein – in Bezug auf die Nutzung bzw. die Festlegung von „Vorranggebieten Windenergienutzung“ ist dies so aber nicht hinnehmbar. – Siehe dazu unter Abschnitt 4.4.3.

 

 

·         4.4.3 insbes. „Vorranggebiete Windenergienutzung“

Stellungnahme der Stadt Burgdorf:

 

Die Stadt Burgdorf spricht sich ausdrücklich dafür aus, an vier auf dem Gemeindegebiet festgelegten „Vorranggebieten Windenergienutzung“ festzuhalten.

 

Im in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Burgdorf werden (mit Stand vom August 2015) die folgenden vier Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung ‚Windenergie‘ dargestellt:

-      Das Gebiet A = Ehlershausen entsprechend dem Vorranggebiet Burgdorf 02

-      Das Gebiet B = Schillerslage-West zusammen mit dem Gebiet C =Schillerslage-Ost sowie dem Gebiet D = Schillerslage-Nord entsprechend dem Vorranggebiet Burgdorf 01.

-      Das Gebiet F = Hülptingsen entsprechend dem Vorranggebiet Burgdorf 04.

-      Das Gebiet G = Dachtmissen entsprechend dem Vorranggebiet Burgdorf 03.


Zu Burgdorf 02 (Burgdorf-Ehlershausen)

Die Stadt Burgdorf plädiert eindeutig dafür, das im ersten Entwurf des RROP 2015 noch festgelegte Vorranggebiet Burgdorf 02 (Burgdorf-Ehlershausen) zu erhalten.

 

Das Gebiet Ehlershausen ist auf der Ebene der Region entfallen, weil es mitten in einem vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt. Die Region Hannover hat nun in der Abwägung dem Hochwasserschutz mehr Gewicht eingeräumt als der Energiegewinnung durch Wind. Da in Überschwemmungsgebieten ein generelles Bauvorbot besteht, hat die Region Hannover Überschwemmungsgebiete als weiches Tabu-Kriterium angesetzt, womit die Festlegung eines Vorranggebietes für Windenergienutzung entfällt.

 

Von Seiten der Stadt Burgdorf wird hierzu Folgendes vorgebracht:

-      Durch die Umsetzung des Aller-Oker-Leine-Planes im Bereich der Stadt Burgdorf – und speziell im Flurbereinigungsverfahren Otze-Ramlingen – wurden die wasserwirtschaft-lichen Rahmenbedingungen so geregelt, dass seit dem Ausbau der Neuen- und der Alten Aue mit Verwallung, den Bau des Verteilerbauwerkes bei Obershagen sowie des Schöpfwerks bei Adelheidsdorf in den Jahren 1971 bis 1974, keine Überschwemmungen mehr im Bereich zwischen Alter- und Neuer Aue erfolgt sind.

-      Selbst wenn bei einem 100-jährigen Hochwasser eine Überschwemmung erfolgen würde, so würde an den Fundamenten von Windenergieanlagen kein Schaden erfolgen, weil das Wasser ohne große Fließgeschwindigkeit in relativ kurzer Zeit (Schöpfwerk) abfließen würde. Durch den Bau der Fundamente einer WEA erfolgt auch kein messbarer Anstieg des Hochwassers. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum ein Überschwemmungsgebiet als „Tabu-Kriterium“ für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) gelten soll.

-      Am Standort Burgdorf 02 (Burgdorf-Ehlershausen) sind bereits seit dem Jahr 2000 insgesamt 9 WEA vorhanden. Ihr Betrieb läuft seit dem – so auch vom Betreiber, der PROKON, bestätigt – ohne Probleme und völlig reibungslos. Während der gesamten Betriebszeit bestanden hinsichtlich der Lage im bzw. am Überschwemmungsgebiet keine Probleme. Lediglich im Jahre 2013 war an der östlichsten WEA das Trafo-Gebäude abzupumpen. Es ist somit in Praxis bestätigt, dass die Funktion und der Betrieb von WEA in/an einem Überschwemmungsgebiet unbeeinträchtigt funktioniert.

-      Die Anlagen an diesem Standort sind auf Fundamenten gegründet. Diese Fundamente sind aber in die Berechnungen des NLWKN nicht eingeflossen, was darauf hindeutet, dass sie einen vernachlässigbar geringfügigen Einfluss auf die Retention haben. D. h. die Funktion der Retentionsfläche wird durch die WEA offensichtlich nicht beeinträchtigt. Dies spiegelt auch die Ansicht der Unteren Wasserbehörde wider, welche WEA in Überschwemmungsgebieten im Rahmen einer Einzelfallprüfung grundsätzlich für genehmigungsfähig hält.

-      Auch in Off-Shore-Anlagen werden Windenergieanlagen betrieben, die sogar komplett im Wasser stehen. Der sichere Betrieb ist also selbst im Wasser technisch lösbar und wird seit Jahren z. B. in Ost- und Nordsee praktiziert.

-      Es besteht also keine Veranlassung, das Überschwemmungsgebiet als Tabu-Kriterium zu werten, welches zu einem pauschalen Ausschluss von WEA führt.

-      Im Windenergieerlass vom 24.02.2016 zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land sind Überschwemmungsgebiete weder als hartes noch als weiches Tabu-Kriterium vorgegeben. Von daher ist der Planungsträger nicht ‚verpflichtet‘, ein Überschwemmungsgebiet als Tabuzone anzusetzen.

-      Vielmehr ist mit Verweis auf § 78 (2)WHG die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung zu prüfen. Selbst die Untere Wasserbehörde der Region hält die pauschale Tabuzonen-Regelung für WEA in Überschwemmungsgebieten für überzogen. Im Zuge der Genehmigungsverfahren wäre eine Einzelfallprüfung durchaus denkbar.

-      Dass die Region den Schutz vor den Gefahren durch Hochwasser höher wertet als die Windkraftnutzung wird insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels (vgl. Seite 304 Beschreibende Darstellung RROP) als unverhältnismäßig bzw. eher unbegründet gesehen.


Zu Burgdorf 01 (Burgdorf-Otze/Schillerslage

Mit dem Vorranggebiet Burgdorf 01 (Burgdorf-Otze/Schillerslage) ist die Stadt Burgdorf grundsätzlich einverstanden. Allerdings spricht sie sich dafür aus, dass anstelle des Teils östlich der B 3 im Otzer Bruch – siehe weiter unten – ein Bereich für Windenergienutzung ausgewiesen werden sollte.

Insofern ist es mit den Belangen der Stadt Burgdorf und insbesondere mit den Belangen des OT Otze durchaus vereinbar, dass das auch im neuen Entwurf weiterhin festgelegte Vorranggebiet Schillerslage/Otze von Seiten des Artenschutzes – im Ostteil – noch verkleinert werden könnte, weil am Hechtgraben ggf. noch der Rot-Milan nachgewiesen wird. Die Stadt Burgdorf verweist auf ihren Ratsbeschluss vom 08.102015, wonach der Teil östlich der B 3 gestrichen werden soll.

 

Zu Burgdorf 03 (Burgdorf-Dachtmissen)

Das von der Region weiterhin festgelegte Vorranggebiet Burgdorf 03 (Burgdorf-Dachtmissen) = Gebiet G im Teil-FNP wird von Seiten der Stadt Burgdorf ebenfalls weiterverfolgt. Ein von Seiten der Region bestätigter Nachweis von geschützten Vogelarten könnte allerdings dazu führen, dass damit eine Verkleinerung bzw. ein Wegfall des Gebietes einhergeht. Diese Fläche könnte dann – wegen der Anpassungspflicht gemäß § 1 (4) BauGB – im Teil-FNP der Stadt Burgdorf allerdings nicht dargestellt werden. Somit stünde in Frage, ob die Stadt Burgdorf der Windenergienutzung substanziell (ausreichend) Raum bieten kann.

 

Zu Burgdorf 04 (Burgdorf-Hülptingsen)

Das Vorranggebiet Burgdorf 04 (Burgdorf-Hülptingsen) ist im neuen Entwurf des RROP aufgrund des direkt am Gebiet nachgewiesenen und jedes Jahr wiederkehrenden Rot-Milans entfallen. In der Konsequenz wird auch auf der Ebene des kommunalen Teil-FNP das Gebiet F = Hülptingsen entfallen. Somit steht auch hier ggf. die Frage an, ob die Stadt Burgdorf der Windenergienutzung substanziell (ausreichend) Raum bieten kann.

 

U. a. demzufolge wird sich die Stadt Burgdorf weiterhin dafür einsetzen, das Landschaftsschutzgebiet LSG H 16 für die Errichtung von Windenergieanlagen im Otzer Bruch zu öffnen.

 

Zum Otzer Bruch

gilt nun im neuen Entwurf des RROP neben dem verordneten Landschaftsschutzgebiet auch das Überschwemmungsgebiet als Tabu-Kriterium, d.h. hier wird von Seiten der Region Hannover kein Vorranggebiet für Windenergienutzung ermöglicht.

 

Der Stadt Burgdorf und insbesondere dem OT Otze ist aber mit herausragender Wichtigkeit daran gelegen, dass sie gern ihren Beitrag zur Energiegewinnung aus Windkraft leisten möchten und daher ausdrücklich eine Zulässigkeit im Otzer Bruch wünschen.

Demgegenüber werden die – auch geschätzten– Belange ‚Naherholung und Landschaftsschutz‘ aus Sicht der Stadt Burgdorf eindeutig zurückgestellt.

 

In diesem Zusammenhang hält die Stadt Burgdorf ihre Stellungnahme vom 26.11.2015 zum Ausschlusskriterium Landschaftsschutzgebiet (LSG) aufrecht:

„Das Planungskonzept der Region Hannover legt hinsichtlich der Landschaftsschutzgebiete eine Differenzierung an. Danach ist die Fläche eines LSG mit Bauverbot und/oder nicht zu vereinbarendem Schutzzweck als harte Tabuzone angesetzt. Die Fläche der anderen LSG wird hingegen als weiche Tabuzone behandelt.

Mit dieser Vorgehensweise ist die Stadt Burgdorf im Grundsatz einverstanden. Jedoch wird vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Verkleinerung der Such- bzw. Potentialflächen der Windenergienutzung nicht ausreichend/substanziell Raum geboten werden könnte bzw. mehr Raum geboten werden könnte, von der Stadt Burgdorf angeregt, die Verordnung insbes. des LSG-H 16  = Burgdorfer Holz zu überprüfen, um hier im Bereich des Otzer Bruches – explizit für den in der Anlage [zur Stellungnahme vom 26.11.2015 „Otzer Bruch – Prüffläche“ grün markierten Bereich] – die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zu ermöglichen.“


Außerdem hält die Stadt Burgdorf folgende Stellungnahmen (vgl. Schreiben vom 26.11.2015) weiterhin aufrecht:

„Kriterium Artenschutz / Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Aufgrund aktueller Erkenntnisse (Gutachten potentieller Betreiber) spricht sich die Stadt Burgdorf dafür aus, das Kriterium der artenschutzrechtlichen Betrachtung über die kommunale Bauleitplanung auf die Ebene der BImSch-Genehmigung zu verlagern.

So hat z. B. eine bereits laufende/abgeschlossene Artenschutzuntersuchung zum Gebiet H schon erste Erkenntnisse geliefert und der Artenschutz-Gutachter sieht durchaus eine Chance, dass Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen hier nicht ausgeschlossen seien.

In der Konsequenz sollte aus Sicht der Stadt Burgdorf somit der nordwestliche Teil der regionalen Potentialfläche Burgdorf-Uetze 01 = das kommunale Potential-Gebiet H (Südöstlich Flaatmoor) als Vorranggebiet für die Windenergienutzung in die zeichnerische Darstellung des RROP 2015 aufgenommen werden.“

 

Und:

 

„Abstand zu Siedlungsbereichen

… spricht sich die Stadt Burgdorf dafür aus, die in der Tabelle Tab. 31.1, Seite 262 genannten Kriterien bezüglich Abstand zu Siedlungsbereichen derart zu ändern, dass nicht nur in Flächennutzungsplänen dargestellte bzw. in Bebauungsplänen festgesetzte Siedlungsflächen als harte Tabuzonen gelten, sondern auch ein einzuhaltender Mindestabstand von 400 m (vgl. NLT/ML 2013, Seite 16). Darüber hinaus sollte als weiches – und somit als der Abwägung zugängliches – Tabukriterium ein zusätzlicher Abstand zu Siedlungsbereichen von 600 m angesetzt werden. Insgesamt wäre somit durchgängig ein generalisierter Abstand zu Siedlungsbereichen von 1.000 m vorgegeben. – Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Kriterium Einzelhaus und Splittersiedlung im Außenbereich, d. h. es wäre zusätzlich zur Fläche keine weiche, sondern eine harte Tabuzone anzusetzen (vgl. NLT/ML 2013, Seite 16).

Im Übrigen hat der Rat der Stadt Burgdorf anhand des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK), welches auch Grundlage für die im Verfahren befindliche Neuaufstellung des Flächennutzungsplans dient, am 26.08.2010 beschlossen, dass Standortbereiche für Windenergieanlagen einen Abstand von mindestens 1.000 m zu Wohngebieten halten sollen. (vgl. ISEK, Seite 49) …“

 

Und:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf hat am 08.10.2015 in seiner Sitzung zudem beschlossen:

 

1.  Der Abstand von Konzentrationsflächen für die Windenergie soll bei allen Konzentrationsflächen für Windenergie mindestens 1.000m zu Wohngebieten betragen.

2.  Die Fläche A (Ehlershausen) soll nicht verkleinert werden, sondern die Prüfung des Artenschutzes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen und die Höhenbegrenzung soll unter Abstimmung mit dem Luftsportverein Ehlershausen und der zuständigen Behörde für die Luftfahrt möglichst kleinflächig ausgewiesen oder auf die Genehmigungsebene verlagert werden.

3.  Die Fläche B (Schillerslage/Otze - westlich der B3) soll als Potenzialfläche für die Windenergie ausgewiesen werden und für ein Repowering zur Verfügung stehen.

4.  Die Fläche C (Schillerslage/Otze – östlich der B3) soll entfallen.

5.  Die Fläche D (Schillerslage/Otze – Richtung Ramlingen) entfällt aufgrund der Forderung nach 1.000m Abstand zu Wohngebieten.

6.  Die Fläche E (Immenser Straße) soll (weiterhin) entfallen.

7.  Die Fläche F (Hülptingsen) soll entfallen.

8.  Die Fläche G (Dachtmissen) soll entfallen.

9.  Die Fläche H (Südöstlich Flaatmoor) soll von der Region Hannover weiter verfolgt werden, indem die Artenschutzbelange im Genehmigungsverfahren abgeprüft werden sollen.

10. Die Fläche im Otzer Bruch soll von der Region Hannover aus dem Landschaftsschutz gelöscht und als Potenzialfläche für die Windenergie festgelegt werden. Zudem soll die Fläche bei der Flächenbilanz für die Windenergie angerechnet werden.“