der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf
Beschlussvorschlag:
Die
Satzung
über die Entschädigung für Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Burgdorf
wird in der sich aus der Anlage 1 der
Vorlage Nr. 2016 1100 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung erlassen.
Anlagen:
Anlage 1 Satzung über die Entschädigung für Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Burgdorf
Anlage 2 Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes
Anlage 3 Aufwandsentschädigung -
Vergleichsdarstellung
Anlage 4 Auszug NBrandSchG und NKomVG
Sachverhalt
und Begründung:
Die Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf leisten ihre Tätigkeit für die
Stadt Burgdorf grundsätzlich unentgeltlich. Ansprüche auf Auslagenersatz,
Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Geltendmachung von Verdienstausfall und
Fahrtkostenersatz werden jedoch im Rahmen der „Satzung über die Entschädigung
von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf“ abgegolten.
Diese Satzung
wurde letztmalig am 26.05.2011 geändert. Eine Anpassung der Höhe der
Aufwandsentschädigungen erfolgte zum letzten Mal zum 01.01.1992 bzw. zum 01.01.2002
durch die ‚Glättung‘ der DM-Beträge im Zuge der Euro-Umstellung.
Mit der als Anlage
1 beigefügten Neufassung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung sollen die
Entschädigungen unter Berücksichtigung des mit den Aufgaben gestiegenen Aufwandes
moderat erhöht, der Kreis der entschädigungsrelevanten Funktionen leicht erweitert
und mit dem Nieders. Brandschutzgesetz eingetretene Rechtsänderungen
berücksichtigt werden.
Die im Einzelnen
vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind der als Anlage 2 beigefügten
Synopse, d. h. der Gegenüberstellung des zurzeit gültigen und des neuen Satzungstextes
zu entnehmen.
In der Anlage
3 sind die derzeit aktuellen, die – wenn die Empfehlungen so übernommen
werden – ab 01.01.2017 geltenden und die von den Umlandkommunen (Burgwedel,
Isernhagen, Lehrte, Uetze, Sehnde und Wedemark) in ihren Satzungen
festgeschriebenen Entschädigungen gegenübergestellt.
Bei der Bemessung
der Entschädigungshöhen ist der in der geltenden Satzung verfolgte Grundsatz,
dass die Vertretung einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers die Hälfte
der Aufwandsentschädigung der / des Vertretenen erhält, beibehalten worden.
Die (im Gegensatz zum/zur (stv.) Stadtbrandmeister/in oder zum/zur (stv.) Ortsbrandmeister/in) nicht in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sollen, da der Aufwand bei ihnen allen vergleichbar ist, – wie bisher - gleichhohe Entschädigungen erhalten. Mit 40,00 € entspricht sie der dem stellv. Ortsbrandmeister Grundausstattung zustehenden Entschädigung.
Neu ist, dass künftig allen Atemschutzgerätewarten eine Aufwandsentschädigung zustehen soll, da jeder von ihnen Überwachungs- und Verwaltungstätigkeiten wahrnimmt, die ein hohes Maß an Verantwortung beinhalten.
Folgende Tätigkeiten sind unter anderem wahrzunehmen: Terminüberwachungen, Veranlassen von Geräteprüfungen, Überwachen bzw. Führen der Gerätenachweise, Mitwirken bei der Aus- und Fortbildung im Atemschutz.
Weiter
wurde die / der ehrenamtliche Gerätewart/in der Schwerpunktfeuerwehr als zu entschädigende/r
Funktionsträger/in neu aufgenommen (d. h., die Beschränkung auf die Gerätewarte
der Stützpunktfeuerwehren und der Ortswehren mit Grundausstattung aufgegeben).
Hauptaufgabe
der Gerätewartinnen oder Gerätewarte ist die Organisation und Durchführung der
Fahrzeug- und Gerätepflege.
Der Aufwand bei den Gerätewartinnen oder Gerätewarten und den Atemschutzgerätewartinnen oder Atemschutzgerätewarten ist, unabhängig von der Anzahl der Fahrzeuge bzw. Atemschutzgeräte, in etwa gleich. Durch die Beschäftigung zweier hauptamtlicher Kräfte (2 Gerätewarte) müssen in der Regel nur die Organisation bzw. Terminüberwachungen wahrgenommen werden.
Die stellvertretenden Jugend- und Kinderfeuerwehrwartinnen oder –warte sollen künftig ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Feuerwehrkameradinnen oder –kameraden, die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes angeordnete Brandsicherheitswachen leisten, steht nach der vorliegenden Neufassung (§ 1 Abs. 5) eine Aufwandsentschädigung von 15,00 € pro Brandsicherheitswache zu.
Ausbilderinnen und Ausbilder, die die Truppmann 1 Ausbildung auf Stadtebene durchführen, erhalten künftig eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € je Lehrgang (§ 1 Abs. 6).
Durch die
Novellierung des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die
Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
vom 18.07.2012 sind Änderungen
erforderlich geworden. Die Regelungen für die Entgeltfortzahlung und Entschädigungen für Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehren finden ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 32 und 33 des
NBrandSchG.
Der § 4 (Entgeltfortzahlung, Verdienstausfall, sonstige Entschädigungen) der Satzung musste neu gefasst werden.
§ 33
Abs. 6 NBrandSchG regelt, dass der § 44 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) keine Anwendung findet.
Hiernach
entfällt der Pauschalstundensatz für Personen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall
geltend machen können. Daher müssen diese Regelungen (bisher § 4 Abs. 6 und 7)
entfallen.
Der Aufwendungsersatz für Kinderbetreuung ist neu aufgenommen und mit einem Höchstbetrag von 8,50 € je Stunde festgelegt worden (§ 4 Abs. 2).
Ferner wurde der
Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalles (von bisher 27,00 €) auf
40,00 € je Stunde angehoben (§ 4 Abs. 3).
Die Texte der
zuvor angesprochenen Paragraphen des NBrandSchG und des NKomVG sind als Anlage
4 beigefügt.
Die in dem anliegenden Satzungsentwurf ausgewiesenen Entschädigungssätze sind beim Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf auf Zustimmung gestoßen.
Die Neufassung der Entschädigungssatzung wird zum 01.01.2017 Inkrafttreten.
Durch diese
Satzungsänderung sind Mehraufwendungen in Höhe von 14.256,00 € zu erwarten. Diese
setzen sich zusammen aus den Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger
mit 13.056,00 €, sowie Aufwandsentschädigungen für Ausbilder (10 Ausbilder) mit
300,00 € und ca. 900,00 € für Brandsicherheitswachen.
Diese
Mehraufwendungen sind bei der Mittelbereitstellung im Haushalt 2017 zu
berücksichtigen.