Betreff
Mitteilung - Informationen zum Neuen Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 (RROP 2016) - Festlegung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung
Vorlage
2016 1086
Aktenzeichen
61: RROP/Teil-FNP-Wind
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgend informiere ich Sie über die wesentlichen Änderungen des RROP-Entwurfes:

I        Abschnitte 2.1.2 bis 4.4

und

II       Abschnitt 4.4.3 zu Vorranggebieten Windenergienutzung

Zuletzt wurde in dieser Angelegenheit anhand der Vorlagen 2015 0958 und 2015 0958/1 „Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum Entwurf RROP 2015“ beraten und im VA am 08.12.2015 einstimmig nach Ergänzungsvorlage beschlossen.

 

Inzwischen hat der Regionsausschuss anhand seiner Beschlussdrucksache Nr. 2984 (III) BDs am 15.03.16 den neuen Entwurf des RROP (Stand 23.02.2026) beschlossen. In der Zeit vom 31.03. bis 11.05.2016 findet das zweite – auf die Änderungen beschränkte – Beteiligungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Die Unterlagen zum neuen Entwurf des RROP sind im Internet der Region Hannover unter www.regionalplanung-hannover.de einsehbar. Im Juni 2016 sollen Erörterungstermine stattfinden und nach der Sommerpause wird die Region für die Sitzungen im September 2016 den Beschluss des RROP vorbereiten. Mit Rechtskraft des RROP ist ca. Anfang 2017 zu rechnen.

 

 

Im Folgenden sind die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des RROP-Entwurfes entsprechend der Beschlussdrucksache der Region Nr. 2984 (III) BDs aufgeführt (kursiv = zitiert aus der Beschlussdrucksache Nr. 2984 (III) BDs) und mit einer kurzen „Stellungnahme“ der Verwaltung versehen. Dabei stehen:

für: „aus Sicht der Stadt Burgdorf in Ordnung“

und

Ο für: „Stadt Burgdorf ist nicht betroffen“

Ansonsten sind kurze Anmerkungen formuliert.

 

I.            Abschnitte 2.1.2 bis 4.4

 

Abschnitt 2.1.2 Vorrang der Innenentwicklung

Ziffer 02: Die „Öffnungsklausel“ zur Entwicklung neuer Siedlungsflächen am Siedlungsrand ist erweitert worden.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: √

 

Abschnitt 2.1.4 Entwicklung ländlich strukturierter Siedlungen

Ziffer 02: Hier sind als „ländlich strukturierte Siedlungen mit Ergänzungsfunktion Wohnen“ ergänzt worden: Alligse und Steinwedel (im Verbund), Stadt Lehrte.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

Ziffer 03: Die Ausnahmeregelung zur Nicht-Anrechnung gewerblicher Bauflächen auf den Basiswert bezüglich der Eigenentwicklung wurde präzisiert.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: √

Ziffer 04: Als „Nahversorgungsschwerpunkte“ sind ergänzt worden: Osterwald, Stadt Garbsen, Ingeln-Oesselse, Stadt Laatzen, und Immensen/Arpke (im Verbund), Stadt Lehrte, sowie Hagen, Stadt Neustadt a. Rbge..

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte

Ziffer 04: Die Festlegung der „zentralen Siedlungsgebiete“ auf Stadtteilebene ist bezüglich der Städte Laatzen (Ergänzung: Laatzen-Mitte) und Langenhagen (bzgl. des Stadtteils Kaltenweide ergänzt worden: „ohne Altenhorst, Hainhaus, Maspe, Twenge und Siedlung Twenge“) verändert.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels

Ziffer 03: Hier wurde eine Anpassung der Agglomerationsregelung an die entsprechende Festlegung im LROP-Entwurf 2015 vorgenommen.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: √

Ziffer 04: Hier erfolgte eine Erweiterung des Beeinträchtigungsverbots für Einzelhandelsgroßprojekte auf integrierte Versorgungsstandorte.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: √

 

Abschnitt 3.1.1 Freiraumschutz und Bodenschutz

Im Bereich der Freiraumsicherung ist das „Vorranggebiet Freiraumfunktionen“ in der zeichnerischen Darstellung in einigen Bereichen verkleinert bzw. an einer Stelle ergänzt worden.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 3.1.2 Natur und Landschaft

Im Bereich der Festlegung von „Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft“ sowie der „Vorbehaltsgebiete zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes“ gab es in aufgrund von Übernahmen landesweit bedeutsamer Brutvogelgebiete in einigen Bereichen eine Änderung in der zeichnerischen Darstellung.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 3.2.2 Forstwirtschaft

Ziffer 04: Die Festlegung, zum Schutz der Waldränder vor Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen einen Abstand von 100 m einzuhalten („100 m-Waldrandabstand“) als Ziel der Raumordnung (mit Beachtenspflicht) ist rechtlich wieder zu einem Grundsatz der Raumordnung (mit Berücksichtigungsgebot) zurückgestuft worden.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: √

Im Bereich der Festlegungen von „Vorbehaltsgebieten Wald“ und „Vorbehaltsgebieten zur Vergrößerung des Waldanteils“ gab es Änderungen in der zeichnerischen Darstellung: siehe Erläuterungskarte 8 (Anlage 1.7).

„Stellungnahme“ bzw. Erläuterung der Verwaltung:
In den Bereichen Ehlershausen, Ramlingen, Schillerslage, Otze und Weferlingsen wurden „Vorbehaltsgebiete Waldvergrößerung“ verkleinert – vgl. anliegender Ausschnitt der Karte 8

 

Abschnitt 3.2.1 Landwirtschaft

In Bezug auf die Festlegung von „Vorsorgegebieten Landwirtschaft“ gab es nur eine kleine gebietliche Änderung [im Bereich Garbsen].

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 3.2.3 Rohstoffgewinnung

Im Bereich Rohstoffgewinnung wurden die räumlichen Festlegungen der „Vorranggebiet und Vorsorgegebiete Rohstoffgewinnung“ in der zeichnerischen Darstellung teilweise verändert: siehe Erläuterungskarte 10 (Anlage 1.8).

„Stellungnahme“ bzw. Erläuterung der Verwaltung:
Der Bereich nördlich „Kiesteich Süd“ wurde verkleinert – vgl. anliegender Ausschnitt der Karte 10. Dies entspricht den Aussagen aus dem ISEK.

 

Abschnitt 3.2.4 Wassermanagement, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und

Hochwasserschutz

Im Bereich des Trinkwasserschutzes wurde in der zeichnerischen Darstellung ein „Vorranggebiet Trinkwassergewinnung“ aufgrund eines neuen Rechtstatus des Gebietes ergänzt. Des Weiteren sind die nachrichtlichen Darstellungen der „Vorranggebiete Trinkwassergewinnung“ in den benachbarten Landkreisen aus der zeichnerischen Darstellung entfernt.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

Im Bereich des vorsorgenden Hochwasserschutzes wurden in der zeichnerischen Darstellung ein „Vorranggebiet Hochwasserschutz“ und „Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz“ in Anpassung an den jeweils neuen Rechtsstatus dieser Gebiete ergänzt: siehe Erläuterungskarte 12 (Anlage 1.10).

„Stellungnahme“ bzw. Erläuterung der Verwaltung:
Dies mag aus fachlicher Sicht des Hochwasserschutzes gerechtfertigt sein – in Bezug auf die Nutzung bzw. die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung ist es so nicht hinnehmbar. Vgl. weiter unten zum Abschnitt 4.4.3 Erneuerbare Energien – bzw. im Teil II.

 

Abschnitt 3.2.5 Erholung und Tourismus

Ziffer 05: Hier wurde als „Vorranggebiet regional bedeutsame Sportanlage - Eissport“ das Eissportstadium am Pferdeturm, Landeshauptstadt Hannover, ergänzt.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

In Bezug auf den Bereich Erholung gab es in der zeichnerischen Darstellung in wenigen Bereichen Änderungen bezüglich der Festlegung von „Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Erholung: siehe Erläuterungskarte 13 (Anlage 1.11).

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 4.1.2 Schienenverkehr

Ziffer 02: hier wurde (als Übernahme aus dem LROP) die Strecke Hildesheim – Lehrte – Celle (Güterverkehr) neu benannt.

Ziffer 05: Hier wurden folgende „Vorranggebiete Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe“ ergänzt: Gewerbegebiet Uhlenbruch, Stadt Barsinghausen, und Gewerbegebiet Schnedebruck, Stadt Sehnde. Des Weiteren ist die Trasse der ehemaligen Kalibahn von Algermissen nach Wehmingen wegen ihrer touristischen Bedeutung (Straßenbahnmuseum) als „Vorbehaltsgebiet Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe“ neu festgelegt worden.

„Stellungnahme“ bzw. Erläuterung der Verwaltung:

Gestrichen ist nun: Burgdorf Ehlershausen nach Uetze Hänigsen.

 

Abschnitt 4.1.6 Wasserstraßen und Häfen

Ziffer 03: Hier wurde als „Vorranggebiete Sportboothafen“ ergänzt: die Motorboothäfen Misburg und Limmer, Landeshauptstadt Hannover.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 4.2 Gewerbliche Wirtschaft

Ziffer 03: Hier wurde als „Standorte Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ ergänzt: Lehrte Nord 2 und 3 sowie Hämelerwald/ Sievershausen, Stadt Lehrte sowie bzgl. des Standortes Gailhof ist der „Neue Hessenweg“ (im Verbund mit Gailhof) ergänzt.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 4.4 Energie

Ziffer 03: Hier wurde neu als „Vorranggebiet Speicherung von Primärenergie“ der Ergas-Kavernenspeicher in der Stadt Ronnenberg, Empelde, zur Sicherung aufgenommen.

„Stellungnahme“ der Verwaltung: Ο

 

Abschnitt 4.4.3 Erneuerbare Energien

Ziffer 02: Hier wurde die Ausnahmeregelung der Konzentrationsflächenplanung für Windenergie bezüglich raumbedeutsamer Einzelanlagen, die in direktem räumlichfunktionalem Zusammenhang mit Windenergieparks benachbarter Planungsträger stehen, ersatzlos gestrichen.

In Bezug auf Windenergie ist die Gebietskulisse der Konzentrationsplanung, das heißt, die Festlegung von „Vorranggebieten Windenergienutzung“ mit Ausschlusswirkung außerhalb dieser Gebiete, verändert worden. Es sind sowohl „Vorranggebiete Windenergienutzung“ „entfallen“, als auch neu festgelegt worden.

„Stellungnahme“ bzw. Erläuterung der Verwaltung:
Vgl. unter Abschnitt 4.4.3 – bzw. Teil II.

 

II.          Abschnitt 4.4.3 insbes. „Vorranggebiete Windenergienutzung“

 

Wie bekannt, waren im ersten Entwurf des RROP 2015 für Burgdorf 4 Vorranggebiete Windenergienutzung (Otze/Schillerslage, Dachtmissen, Hülptingsen und Ehlershausen) vorgesehen. Im neuen Entwurf RROP sind die Standorte Hülptingsen (wegen Belange Artenschutz, Rotmilan) und Ehlershausen nun entfallen!

 

Vor diesem Hintergrund hat am 21.03.2016 ein Gespräch bei der Region Hannover stattgefunden.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

 

·         Das Gebiet Hülptingsen ist aufgrund des direkt am Gebiet nachgewiesenen und jedes Jahr wiederkehrenden Rot-Milans entfallen.

·         Das zwar im neuen Entwurf weiterhin festgelegte Vorranggebiet Dachtmissen ist noch in Prüfung hinsichtlich des Nachweises von geschützten Vogelarten.

·         Das Gebiet Ehlershausen ist entfallen, weil es mitten in einem vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorläufig ge-sicherten Überschwemmungsgebiet liegt. Da in Überschwemmungsgebieten ein generelles Bauvorbot besteht, hat die Region Hannover Überschwemmungsgebiete als weiches Tabu-Kriterium angesetzt, womit die Festlegung einer Vorranggebietes für Windenergienutzung entfällt.

Von Seiten der Stadt wurden hierzu folgende Anmerkungen geäußert: An diesem Standort sind aber bereits Windenergieanlagen (WEA) vorhanden. Auch in Off-Shore-Anlagen werden Windenergieanlagen betrieben, die sogar komplett im Wasser stehen. Der sichere Betrieb ist also technisch lösbar. – Mit Verweis auf § 78 (2)WHG wurde auf die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung verwiesen.

Dazu wurde dargelegt, dass die vorhandenen WEA Bestandsschutz genießen. Eine Ausnahmeregelung käme aus rechtlicher Sicht nicht in Frage, um die planungsrechtlichen Vorgaben nicht zu verwässern. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass dies als kein öffentlicher, sondern als ein privater Belang der Anlagenbetreiber zu werten sei.

·         Das Gebiet Flaatmoor an der Grenze zu Hänigsen/Uetze (in der Burgdorfer Planung das Gebiet H) – ist wegen des Überschwemmungsgebietes – nun auch schon als Potenzialfläche entfallen.

·         Das auch im neuen Entwurf weiterhin festgelegte Vorranggebiet Schillerslage/Otze könnte von Seiten der Region/des Artenschutzes noch verkleinert werden, weil am Hechtgraben ggf. noch der Rot-Milan nachgewiesen wird.

·         Zur Burgdorfer Fläche E (westlich Immenser Landstraße) haben mehrere Projektierer Kartierdaten vorgelegt. Aufgrund der Gutachten ist mit Artenschutz-Konflikten zu rechnen. Daher ist dieser Bereich nicht für Windenergienutzung geeignet.


·         Zum Otzer Bruch gilt nun neben dem verordneten Landschaftsschutzgebiet auch das Überschwemmungsgebiet als Tabu-Kriterium, d.h. hier ist kein Vorranggebiet für Windenergienutzung möglich. – Auf die Bemerkung, dass die Otzer (Politik) gern ihren Beitrag zur Energiegewinnung aus Windkraft leisten möchten und daher eine Zulässigkeit im Otzer Bruch wünschen, wurde von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde erwidert, dass nach deren Wahrnehmung Naherholung und Landschaftsschutz für die Otzer Bevölkerung hingegen geschätzte Belange zu sein scheinen.

 

FAZIT:

·         Die Region wird ihre angelegten Kriterien nicht ändern. Demzufolge wird es voraussichtlich bei der Festlegung von nur 2 Vorranggebieten für Windenergienutzung in Burgdorf bleiben.

·         Das Ziel, eine Fläche für Windenergienutzung im Bereich Otzer Bruch zu erwirken, ist zumindest für dieses RROP 2015 und für den neuen FNP nicht erreichbar.

·         Trotzdem wird sich die Stadt Burgdorf weiterhin dafür einsetzen, das Landschaftsschutzgebiet LSG H 16 für die Errichtung von Windenergieanlagen zu öffnen.

·         Die Stadt Burgdorf wird eine Stellungnahme zur neuen Entwurf RROP formulieren und zum Ausdruck bringen, dass das Vorranggebiet Ehlershausen erhalten bleiben soll.

·         Außerdem wird die Stadt Burgdorf einbringen, dass anstelle des Vorranggebietes „Otze/Schillerslage“ östlich der B 3 ein Bereich für Windenergienutzung im Otzer Bruch ausgewiesen werden sollte.

·         Aufgrund der Anpassungspflicht und der beiden im RROP festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung in Schillerslage/Otze und Dachtmissen wird die Stadt in ihrem Flächennutzungsplan (FNP) keine anderen oder weiteren Darstellungen vornehmen können.

 

 

Weiteres Vorgehen:

·         Formulierung Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum neuen Entwurf RROP – Vorlage für BauA am 03.05.16, Beschluss im VA am 10.05.15 – Übermittlung bis 11.05.16 an die Region

·         Weitere Bearbeitung im Verfahren Teil-FNP-Wind

 

 

Anlagen: Kartenausschnitte aus den Unterlagen zum neuen Entwurf RROP 2016