Nachfolgend informiere ich Sie über die
wesentlichen Änderungen des RROP-Entwurfes:
I Abschnitte 2.1.2 bis 4.4
und
II Abschnitt 4.4.3 zu Vorranggebieten
Windenergienutzung
Zuletzt wurde in dieser Angelegenheit anhand
der Vorlagen 2015 0958 und 2015 0958/1 „Stellungnahme der
Stadt Burgdorf zum Entwurf RROP 2015“ beraten und im VA am 08.12.2015
einstimmig nach Ergänzungsvorlage beschlossen.
Inzwischen hat der Regionsausschuss anhand
seiner Beschlussdrucksache Nr. 2984 (III) BDs am 15.03.16 den neuen Entwurf des
RROP (Stand 23.02.2026) beschlossen. In der Zeit vom 31.03. bis 11.05.2016
findet das zweite – auf die Änderungen beschränkte – Beteiligungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit
statt. Die Unterlagen zum neuen Entwurf des RROP sind im Internet der Region
Hannover unter www.regionalplanung-hannover.de
einsehbar. Im Juni 2016 sollen Erörterungstermine stattfinden und nach der
Sommerpause wird die Region für die Sitzungen im September 2016 den Beschluss
des RROP vorbereiten. Mit Rechtskraft des RROP ist ca. Anfang 2017 zu rechnen.
Im Folgenden sind die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des
RROP-Entwurfes entsprechend der
Beschlussdrucksache der Region Nr. 2984 (III) BDs aufgeführt (kursiv = zitiert aus der Beschlussdrucksache Nr. 2984 (III) BDs) und mit
einer kurzen „Stellungnahme“ der Verwaltung versehen. Dabei stehen:
√ für: „aus Sicht
der Stadt Burgdorf in Ordnung“
und
Ο für: „Stadt
Burgdorf ist nicht betroffen“
Ansonsten sind kurze Anmerkungen formuliert.
I.
Abschnitte 2.1.2 bis 4.4
Abschnitt 2.1.2 Vorrang der
Innenentwicklung
Ziffer 02: Die „Öffnungsklausel“
zur Entwicklung neuer Siedlungsflächen am Siedlungsrand ist erweitert worden.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: √
Abschnitt 2.1.4 Entwicklung ländlich
strukturierter Siedlungen
Ziffer 02: Hier sind als „ländlich
strukturierte Siedlungen mit Ergänzungsfunktion Wohnen“ ergänzt worden: Alligse
und Steinwedel (im Verbund), Stadt Lehrte.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Ziffer
03: Die Ausnahmeregelung zur Nicht-Anrechnung gewerblicher Bauflächen auf den
Basiswert bezüglich der Eigenentwicklung wurde präzisiert.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: √
Ziffer
04: Als „Nahversorgungsschwerpunkte“ sind ergänzt worden: Osterwald, Stadt
Garbsen, Ingeln-Oesselse, Stadt Laatzen, und Immensen/Arpke (im Verbund), Stadt
Lehrte, sowie Hagen, Stadt Neustadt a. Rbge..
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 2.2 Entwicklung der
Daseinsvorsorge und Zentralen Orte
Ziffer 04: Die Festlegung der
„zentralen Siedlungsgebiete“ auf Stadtteilebene ist bezüglich der Städte
Laatzen (Ergänzung: Laatzen-Mitte) und Langenhagen (bzgl. des Stadtteils Kaltenweide
ergänzt worden: „ohne Altenhorst, Hainhaus, Maspe, Twenge und Siedlung Twenge“)
verändert.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 2.3 Entwicklung der
Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
Ziffer 03: Hier wurde eine
Anpassung der Agglomerationsregelung an die entsprechende Festlegung im
LROP-Entwurf 2015 vorgenommen.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: √
Ziffer
04: Hier erfolgte eine Erweiterung des Beeinträchtigungsverbots für
Einzelhandelsgroßprojekte auf integrierte Versorgungsstandorte.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: √
Abschnitt 3.1.1 Freiraumschutz und
Bodenschutz
Im Bereich der Freiraumsicherung
ist das „Vorranggebiet Freiraumfunktionen“ in der zeichnerischen Darstellung in
einigen Bereichen verkleinert bzw. an einer Stelle ergänzt worden.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 3.1.2 Natur und Landschaft
Im Bereich der Festlegung von
„Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft“ sowie der „Vorbehaltsgebiete
zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes“ gab es in
aufgrund von Übernahmen landesweit bedeutsamer Brutvogelgebiete in einigen
Bereichen eine Änderung in der zeichnerischen Darstellung.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 3.2.2 Forstwirtschaft
Ziffer 04: Die Festlegung, zum
Schutz der Waldränder vor Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen einen
Abstand von 100 m einzuhalten („100 m-Waldrandabstand“) als Ziel der
Raumordnung (mit Beachtenspflicht) ist rechtlich wieder zu einem Grundsatz der
Raumordnung (mit Berücksichtigungsgebot) zurückgestuft worden.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: √
Im Bereich der Festlegungen von
„Vorbehaltsgebieten Wald“ und „Vorbehaltsgebieten zur Vergrößerung des
Waldanteils“ gab es Änderungen in der zeichnerischen Darstellung: siehe
Erläuterungskarte 8 (Anlage 1.7).
„Stellungnahme“
bzw. Erläuterung der Verwaltung:
In den Bereichen Ehlershausen, Ramlingen, Schillerslage, Otze und Weferlingsen
wurden „Vorbehaltsgebiete Waldvergrößerung“ verkleinert – vgl. anliegender
Ausschnitt der Karte 8
Abschnitt 3.2.1 Landwirtschaft
In Bezug auf die Festlegung von
„Vorsorgegebieten Landwirtschaft“ gab es nur eine kleine gebietliche Änderung
[im Bereich Garbsen].
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 3.2.3 Rohstoffgewinnung
Im Bereich Rohstoffgewinnung wurden
die räumlichen Festlegungen der „Vorranggebiet und Vorsorgegebiete
Rohstoffgewinnung“ in der zeichnerischen Darstellung teilweise verändert: siehe
Erläuterungskarte 10 (Anlage 1.8).
„Stellungnahme“
bzw. Erläuterung der Verwaltung:
Der Bereich nördlich „Kiesteich Süd“ wurde verkleinert – vgl. anliegender
Ausschnitt der Karte 10. Dies entspricht den Aussagen aus dem ISEK.
Abschnitt 3.2.4 Wassermanagement,
Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und
Hochwasserschutz
Im Bereich des Trinkwasserschutzes
wurde in der zeichnerischen Darstellung ein „Vorranggebiet
Trinkwassergewinnung“ aufgrund eines neuen Rechtstatus des Gebietes ergänzt.
Des Weiteren sind die nachrichtlichen Darstellungen der „Vorranggebiete
Trinkwassergewinnung“ in den benachbarten Landkreisen aus der zeichnerischen
Darstellung entfernt.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Im
Bereich des vorsorgenden Hochwasserschutzes wurden in der zeichnerischen Darstellung
ein „Vorranggebiet Hochwasserschutz“ und „Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz“
in Anpassung an den jeweils neuen Rechtsstatus dieser Gebiete ergänzt: siehe
Erläuterungskarte 12 (Anlage 1.10).
„Stellungnahme“
bzw. Erläuterung der Verwaltung:
Dies mag aus fachlicher Sicht des Hochwasserschutzes
gerechtfertigt sein – in Bezug auf die Nutzung bzw. die Festlegung von
Vorranggebieten Windenergienutzung ist es so nicht hinnehmbar. Vgl. weiter
unten zum Abschnitt 4.4.3 Erneuerbare Energien – bzw. im Teil II.
Abschnitt 3.2.5 Erholung und Tourismus
Ziffer
05: Hier wurde als „Vorranggebiet regional bedeutsame Sportanlage - Eissport“ das
Eissportstadium am Pferdeturm, Landeshauptstadt Hannover, ergänzt.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
In Bezug auf den Bereich Erholung
gab es in der zeichnerischen Darstellung in wenigen Bereichen Änderungen
bezüglich der Festlegung von „Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Erholung: siehe
Erläuterungskarte 13 (Anlage 1.11).
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 4.1.2 Schienenverkehr
Ziffer
02: hier wurde (als Übernahme aus dem LROP) die Strecke Hildesheim – Lehrte –
Celle (Güterverkehr) neu benannt.
Ziffer
05: Hier wurden folgende „Vorranggebiete Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe“
ergänzt: Gewerbegebiet Uhlenbruch, Stadt Barsinghausen, und Gewerbegebiet
Schnedebruck, Stadt Sehnde. Des Weiteren ist die Trasse der ehemaligen Kalibahn
von Algermissen nach Wehmingen wegen ihrer touristischen Bedeutung
(Straßenbahnmuseum) als „Vorbehaltsgebiet Anschlussgleis für Industrie und
Gewerbe“ neu festgelegt worden.
„Stellungnahme“
bzw. Erläuterung der Verwaltung:
Gestrichen ist nun: Burgdorf Ehlershausen nach Uetze Hänigsen.
Abschnitt 4.1.6 Wasserstraßen und Häfen
Ziffer 03: Hier wurde als
„Vorranggebiete Sportboothafen“ ergänzt: die Motorboothäfen Misburg und Limmer,
Landeshauptstadt Hannover.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 4.2 Gewerbliche Wirtschaft
Ziffer 03: Hier wurde als
„Standorte Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“
ergänzt: Lehrte Nord 2 und 3 sowie Hämelerwald/ Sievershausen, Stadt Lehrte
sowie bzgl. des Standortes Gailhof ist der „Neue Hessenweg“ (im Verbund mit Gailhof)
ergänzt.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 4.4 Energie
Ziffer 03: Hier wurde neu als
„Vorranggebiet Speicherung von Primärenergie“ der Ergas-Kavernenspeicher in der
Stadt Ronnenberg, Empelde, zur Sicherung aufgenommen.
„Stellungnahme“
der Verwaltung: Ο
Abschnitt 4.4.3 Erneuerbare Energien
Ziffer 02: Hier wurde die
Ausnahmeregelung der Konzentrationsflächenplanung für Windenergie bezüglich
raumbedeutsamer Einzelanlagen, die in direktem räumlichfunktionalem Zusammenhang
mit Windenergieparks benachbarter Planungsträger stehen, ersatzlos gestrichen.
In Bezug auf Windenergie ist die
Gebietskulisse der Konzentrationsplanung, das heißt, die Festlegung von
„Vorranggebieten Windenergienutzung“ mit Ausschlusswirkung außerhalb dieser
Gebiete, verändert worden. Es sind sowohl „Vorranggebiete Windenergienutzung“
„entfallen“, als auch neu festgelegt worden.
„Stellungnahme“
bzw. Erläuterung der Verwaltung:
Vgl. unter Abschnitt 4.4.3 – bzw. Teil II.
II.
Abschnitt 4.4.3 insbes. „Vorranggebiete
Windenergienutzung“
Wie bekannt, waren im ersten Entwurf des RROP
2015 für Burgdorf 4 Vorranggebiete Windenergienutzung (Otze/Schillerslage, Dachtmissen, Hülptingsen
und Ehlershausen) vorgesehen. Im neuen Entwurf RROP sind die Standorte
Hülptingsen (wegen Belange Artenschutz, Rotmilan) und Ehlershausen nun entfallen!
Vor diesem Hintergrund hat am 21.03.2016 ein Gespräch bei der Region Hannover
stattgefunden.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
·
Das
Gebiet Hülptingsen ist aufgrund des
direkt am Gebiet nachgewiesenen und jedes Jahr wiederkehrenden Rot-Milans
entfallen.
·
Das zwar
im neuen Entwurf weiterhin festgelegte Vorranggebiet Dachtmissen ist noch in Prüfung hinsichtlich des Nachweises von
geschützten Vogelarten.
·
Das
Gebiet Ehlershausen ist entfallen,
weil es mitten in einem vom Niedersächsischen Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorläufig ge-sicherten Überschwemmungsgebiet liegt. Da in
Überschwemmungsgebieten ein generelles Bauvorbot besteht, hat die Region
Hannover Überschwemmungsgebiete als weiches Tabu-Kriterium angesetzt, womit die
Festlegung einer Vorranggebietes für Windenergienutzung entfällt.
Von Seiten der Stadt wurden
hierzu folgende Anmerkungen geäußert: An diesem Standort sind aber bereits
Windenergieanlagen (WEA) vorhanden. Auch in Off-Shore-Anlagen werden
Windenergieanlagen betrieben, die sogar komplett im Wasser stehen. Der sichere
Betrieb ist also technisch lösbar. – Mit Verweis auf § 78 (2)WHG wurde
auf die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung verwiesen.
Dazu wurde dargelegt, dass die
vorhandenen WEA Bestandsschutz genießen. Eine Ausnahmeregelung käme aus
rechtlicher Sicht nicht in Frage, um die planungsrechtlichen Vorgaben nicht zu
verwässern. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass dies als kein öffentlicher,
sondern als ein privater Belang der Anlagenbetreiber zu werten sei.
·
Das
Gebiet Flaatmoor an der Grenze zu
Hänigsen/Uetze (in der Burgdorfer Planung das Gebiet H) – ist wegen des
Überschwemmungsgebietes – nun auch schon als Potenzialfläche entfallen.
·
Das auch
im neuen Entwurf weiterhin festgelegte Vorranggebiet Schillerslage/Otze könnte von Seiten der Region/des Artenschutzes noch
verkleinert werden, weil am Hechtgraben ggf. noch der Rot-Milan nachgewiesen
wird.
·
Zur
Burgdorfer Fläche E (westlich Immenser
Landstraße) haben mehrere Projektierer Kartierdaten vorgelegt. Aufgrund der
Gutachten ist mit Artenschutz-Konflikten zu rechnen. Daher ist dieser Bereich
nicht für Windenergienutzung geeignet.
·
Zum Otzer Bruch gilt nun neben dem
verordneten Landschaftsschutzgebiet auch das Überschwemmungsgebiet als
Tabu-Kriterium, d.h. hier ist kein Vorranggebiet für Windenergienutzung
möglich. – Auf die Bemerkung, dass die Otzer (Politik) gern ihren Beitrag zur
Energiegewinnung aus Windkraft leisten möchten und daher eine Zulässigkeit im Otzer
Bruch wünschen, wurde von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde erwidert, dass
nach deren Wahrnehmung Naherholung und Landschaftsschutz für die Otzer Bevölkerung
hingegen geschätzte Belange zu sein scheinen.
FAZIT:
· Die Region wird ihre angelegten Kriterien nicht ändern. Demzufolge wird es voraussichtlich bei der Festlegung von nur 2 Vorranggebieten für Windenergienutzung in Burgdorf bleiben.
· Das Ziel, eine Fläche für Windenergienutzung im Bereich Otzer Bruch zu erwirken, ist zumindest für dieses RROP 2015 und für den neuen FNP nicht erreichbar.
· Trotzdem wird sich die Stadt Burgdorf weiterhin dafür einsetzen, das Landschaftsschutzgebiet LSG H 16 für die Errichtung von Windenergieanlagen zu öffnen.
· Die Stadt Burgdorf wird eine Stellungnahme zur neuen Entwurf RROP formulieren und zum Ausdruck bringen, dass das Vorranggebiet Ehlershausen erhalten bleiben soll.
· Außerdem wird die Stadt Burgdorf einbringen, dass anstelle des Vorranggebietes „Otze/Schillerslage“ östlich der B 3 ein Bereich für Windenergienutzung im Otzer Bruch ausgewiesen werden sollte.
· Aufgrund der Anpassungspflicht und der beiden im RROP festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung in Schillerslage/Otze und Dachtmissen wird die Stadt in ihrem Flächennutzungsplan (FNP) keine anderen oder weiteren Darstellungen vornehmen können.
Weiteres Vorgehen:
· Formulierung Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum neuen Entwurf RROP – Vorlage für BauA am 03.05.16, Beschluss im VA am 10.05.15 – Übermittlung bis 11.05.16 an die Region
· Weitere Bearbeitung im Verfahren Teil-FNP-Wind
Anlagen:
Kartenausschnitte aus den Unterlagen zum neuen Entwurf RROP 2016