Betreff
Gebührensatzung Kindertagesstätten
Vorlage
2007 0221
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss / Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Burgdorf, den nachstehend formulierten Beschluss zu fassen.

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2007 in Kraft.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2007 beschlossen, die Eltern, deren Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung einen Kindergarten besuchen, von den Gebühren freizustellen. Als Ausgleich erhält die Stadt Burgdorf dafür vom Land eine Pauschale von 120,- €/Monat/Kind für eine Halbtagsbetreuung und einen Betrag von 160,- für eine Ganztagsbetreuung. Die Neuregelungen sollen in die Gebührensatzung

( Anlage 1 ) eingearbeitet werden.

 

Der Gesetzestext ist als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaGs) entfällt die Gebührenpflicht für die Kinder, die im kommenden Jahr schulpflichtig werden. Das Gleiche gilt für zurückgestellte schulpflichtige Kinder, die weiterhin einen Kindergarten besuchen. Die Definition dafür ergibt sich aus § 64 Nds. Schulgesetz. Dazu soll in § 1 der Gebührensatzung ein Abs. 1a neu eingefügt werden.

 

Weiterhin werden sog. „Kannkinder“ freigestellt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 Nds. Schulgesetz können Kinder, die zwischen dem 01.07. und dem 31.12. eines Jahres 6 Jahre alt werden, im Einzelfall eingeschult werden. Für diesen Personenkreis sieht das Gesetz eine nachträgliche Gebührenerstattung vor. Diese Gebührenerstattung sollte jedoch erst erfolgen, wenn das Kind tatsächlich eingeschult ist. Der Erstattungsanspruch wird begrenzt durch die Höhe der tatsächlich gezahlten Gebühren ( neuer Abs. 3a im §1 der Gebührensatzung ).

 

Die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf ( Anlage 3 ) sieht in

§ 1, Abs. 8 eine Geschwisterermäßigung vor. Diese Geschwisterermäßigung sollte auch dann beibehalten werden, wenn eines der Kinder aufgrund der vorgenannten Regelungen gebührenfrei gestellt ist. Eine Änderung der Gebührensatzung ist aus meiner Sicht nicht erforderlich.

 

Gebühren für den Krippenbesuch:

 

Die derzeitige Gebührentabelle für die Kinderkrippen umfasst die Zeitstufen 5 ½, 7 und 8 ½ Stunden. Da eine Ausweitung der Betreuungszeiten zu erwarten ist, wird vorgeschlagen, die Gebührentabelle um eine weitere Zeitstufe (10 Stunden) zu ergänzen. Die Gebühren wurden anhand der vorliegenden Tabelle errechnet. Für die Steigerung zugrunde gelegt wurde der Differenzbetrag zwischen der Zeitstufe D und E (22,- € ). Mit dieser Regelung wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, auch Gebühren bei einer Ausweitung der Betreuungszeit zu erheben. Von daher wird vorgeschlagen, diese Tabelle ( Anlage 4 ) in die Änderung der Gebührensatzung mit einzubeziehen. Insoweit muss § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung erweitert werden.

 

 

Anlagen