Betreff
2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf
Vorlage
2007 0218
Aktenzeichen
32-142-00
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu a) und zu b)        Der Feuerwehrausschuss/der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf in der der Vorlage Nr. 2007 0218 als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.

 

zu c)                      Der Rat beschließt, die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf vom 17.04.1997 (in der der Originalniederschrift als Anlage ___ beigefügten Fassung) zu erlassen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) lässt erst die Aufnahme eines Kindes in die Jugendfeuerwehr mit Vollendung des 10. Lebensjahres zu.

 

Unabhängig davon besteht nach § 11 Abs. 3 NBrandSchG die Möglichkeit „andere Abteilungen“, so z. B. auch eine Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr zu gründen, für die keine Mindestvoraussetzungen normiert sind. Diese Gruppen zählen jedoch nicht zu der Jugendfeuerwehr. In diese Gruppen können auch Kinder aufgenommen werden, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Seit 2001 hat die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf die Möglichkeit Kindergruppen einzurichten. Seither können Kinder ab 8 Jahren Mitglied der Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Burgdorf werden.

 

Das Alter soll auf 6 Jahre herabgesetzt werden, um Kinder bereits früher in die Freiwillige Feuerwehr einbinden zu können. Insoweit stellt die Änderung einen wesentlichen Bestandteil der Nachwuchsförderung dar.

 

Die Herabsetzung des Mindestalters macht eine Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf (§ 11a, Abs. 1, S. 2) erforderlich.