Beschlussvorschlag:
Dem auf Seite 3 dieser Vorlage dargestellten Arbeitsstand der Vorgaben
zum Verkauf des Baugrundstücks im B-Plan-Gebiet Nr. 0-90 „Heidenelke“ wird
zugestimmt.
Zudem wird die Verwaltung beauftragt, anhand dieser Vorgaben/Vertragsbedingungen
weiterzuarbeiten, so dass die abschließenden Vertragsinhalte im Rahmen des
Verkaufsvertrages beschlossen werden können.
Sachverhalt und Begründung:
Der Vorentenwurf des
B-Plans Nr. 0-90 „Heidenelke“ bildet die Grundlage, um bezogen auf das
Plangebiet, die Zielstellungen „mittelfristig Unterbringungsmöglichkeiten
für Asylbewerber ermöglichen“ und „langfristig
kostengünstige [kleine, große und barrierefreie] Mietwohnungen schaffen“ zu erreichen. Zur konkreten Erreichung dieser Zielstellungen
bedarf es detaillierter vertraglicher Vorgaben für die Grundstücksnutzung durch
einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Abs. 2 BauGB, um „[…] die Deckung des
Wohnbedarfs von [diesen] Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen
[…]“ sicherzustellen.
Dieser Vertrag wird im
Rahmen des Grundstücksverkaufsvertrages zwischen der Stadt Burgdorf und dem Investor
abgeschlossen, womit sich der Investor zur Umsetzung bestimmter, aus einem (A) städtebaulichen
Handlungsbedarf abzuleitender und an den Grundstückskaufvertrag zu koppelnder (B)
Vorgaben verpflichtet.
Zu A: Akuter
Handlungsbedarf im Sinne besonderer Wohnraumversorgungsprobleme besteht kurz-
und mittelfristig zur Flüchtlingsunterbringung, wie die bisherigen sowie die
prognostizierten Flüchtlingszahlen zeigen. Seit dem Jahr 2014 wurden nach
Angaben der Sozialabteilung bereits ca. 400 Menschen in Burgdorf aufgenommen
und in 2016 sind weitere ca. 1.000 Flüchtlinge zu erwarten. Mangels verfügbaren
Wohnraums ist derzeit und voraussichtlich für die nächsten Jahre weiterhin eine
Unterbringung in Provisorien, wie Sporthallen und mobilen Wohncontainern, erforderlich.
Zugleich gibt es nach
Angaben der Sozialabteilung sowie der für die Sozialwohnungsbelegung
zuständigen Bauverwaltungsabteilung der Stadt Burgdorf besonderen Wohnraumbedarf
und damit kommunalen Handlungsbedarf hinsichtlich preisgünstigen Wohnraums,
insbesondere für Alleinstehende sowie Vier- und Mehrpersonenhaushalte. Zudem
laufen bald die vorhandenen Belegungsrechte zugunsten der Stadt Burgdorf größtenteils
aus, was die Wahrnehmung der sozialen Pflichtaufgaben künftig erschweren wird
(vgl. Vorlage 2016/1020 vom 07.01.2016, Gliederungspunkt 3). Auch ist zu
berücksichtigen, dass aufgrund der demographischen Alterung der Bevölkerung der
Bedarf an kleinen, bezahlbaren [und barrierefreien] Wohnungen steigen wird.
Zu B: Auf Seite 3 dieser
Vorlage werden die verwaltungsintern und fachübergreifend erarbeiteten Vorgaben
dargestellt, zu deren Umsetzung sich der jeweilige Investor im Zusammenhang mit
dem Grundstückskaufvertrag verpflichten muss.
Diese Vorgaben, ergänzt
durch die ebenfalls untenstehenden Termine und Fristen sowie weiteren Hinweise,
sind aufgrund des Zeitdrucks zur Entwicklung des Plangebietes bereits als
unverbindlicher Vorentwurf mit dem Arbeitsstand 02.02.2016 an bisher vorstellig
gewordene, potentiell interessierte Bauträger versendet worden.
Hinsichtlich des weiteren
Vorgehens werden erste investorenseitige Rückmeldungen bis Mitte Februar erwartet
und können durch mündliche Mitteilung, oder im weiteren Beratungsverlauf durch
Ergänzungsvorlagen, in die terminierten Ausschüsse eingebracht werden. Somit
wird eine intensive politische Beratung und Rückkoppelung zu den formulierten
Vorgaben zwischen Politik, Verwaltung und Investoren ermöglicht. Im
Verwaltungsausschuss am 19.04.2016 ist über den Beschlussvorschlag und, anhand
einer separaten noch folgenden Vorlage, gleichzeitig über den Entwurf des
Bebauungsplans zu entscheiden, damit ab diesem Zeitpunkt ein gewisses Maß an Planungssicherheit
für interessierte Investoren besteht. Daraufhin können parallel zum laufenden
Bauleitplanverfahren bereits die investorenseitigen Arbeitsschritte (Kostenkalkulation,
Bau - , Nutzung- und Freiflächenplanung, …) beginnen. Ein konkretes Kaufangebot
der Investoren wird bis Ende Mai 2016 verlangt, damit über die Entscheidung
über den Grundstücksverkauf (vorbehaltlich Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes im Oktober 2016) bereits per Ratsbeschluss am 16.06.2016 entschieden
werden kann. Die Entwurfsauslegung ist zu diesem Zeitpunkt ebenfalls
abgeschlossen, womit voraussichtlich frühzeitige Planreife gemäß § 33 BauGB besteht
und somit weitere Planungssicherheit für den Investor entsteht, der parallel
zum laufenden Bauleitplanverfahren einen Bauantrag ausarbeiten und einreichen
kann.
Bei dieser deutlich
beschleunigten Zeitplanung wird ausdrücklich auf die erforderliche intensive
Kooperation mit den Investoren sowie die erheblichen Unvorhersehbarkeiten (z.B.
erneute Entwurfsauslegung) im Verfahren hingewiesen.
Vorgaben (Bestandteile
städtebaulicher Vertrag):
1) Eigentumssituation der Wohnformen:
Auf dem Standort (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0-90 „Heidenelke“,
Stand Vorentwurf vom 22.12.2015) sind für einen Zeitraum von mindestens 20
Jahren ab Bezugsfertigkeit Mietwohnungen zu realisieren.
2) Mindestwohnungsanzahl: Es sind mindestens 22 Wohnungen zu
errichten.
3) Wohnungsgrößensplit: 50 % der Wohnungen (mind. 11 Stück)
sind mit Wohnflächen für Alleinstehende gemäß Wohnraumförderbestimmungen für
Mietwohnungen des Landes Niedersachsen (WFB) zu errichten. Weitere 20 % der
Wohnungen (mind. 5 Stück) sind mit Wohnflächen für vier Haushaltsmitglieder
gemäß den Wohnraumförderbestimmungen für Mietwohnungen des Landes Niedersachsen
(WFB) zu errichten. Die verbleibenden 30 % der Wohnungen sind von den
Wohnungsgrößen her frei gestaltbar. Für die Wohnflächenberechnung gilt die
Wohnflächenverordnung (WoFlV) in der jeweils gültigen Fassung. Von diesen
vorgegebenen Wohnungsgrößen kann zur vorübergehenden Unterbringung von
Flüchtlingen abgewichen werden.
4) Gebäudevoraussetzung zur Unterbringung von Asylbewerbern:
Für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Bezugsfertigkeit sind die
gebäudemäßigen Voraussetzungen zu schaffen, dass mindestens 100 Flüchtlinge und
maximal 150 Flüchtlinge an diesem Standort untergebracht werden könnten.
5) Barrierefreiheit: Zusätzlich zu den geltenden Vorgaben
des § 49 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) im Hinblick auf die
Barrierefreiheit müssen alle Wohnungen barrierefrei im Sinne der DIN 18040
zugänglich sein. Zudem müssen in den Wohnungen ein Schlafzimmer, die Küche, das
Bad sowie die verbindenden Flure barrierefrei im Sinne der DIN 18040 sein. Von
dieser Vorgabe zur Barrierefreiheit kann zur vorübergehenden Unterbringung von
Flüchtlingen abgewichen werden.
6) Mietpreisbindung: Für die Wohnnutzungen ist für einen
Zeitraum von 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit maximal die höchstzulässige Miete
gemäß Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen zu erheben.1 Abweichend hiervon kann bei Inanspruchnahme
des Wohnraumförderprogramms der Region Hannover (WRFP) zur „Nachnutzung von neu
geschaffenem Wohnraum für Flüchtlinge als sozialer Mietwohnraum“ die darin
festgelegte höchstzulässige Miete erhoben werden.2 Die Mietbindung und etwaige Belegungsbindungen
sind für Gebäude an diesem Standort vorzusehen und können nicht vom künftigen
Eigentümer abgetreten werden (z.B. durch Geldausgleich-Freistellung oder
Belegungsrechtübertragung auf Ersatzwohnungen). Für Wohnraum, der zur
Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wird, kann ein abweichender Mietzins
nach den jeweiligen Festsetzungen des Leistungsträgers (Region Hannover)
erhoben werden.
7) Einzureichende Pläne/Konzepte: Es sind je ein Bau- und Nutzungskonzept sowie eine
Freiflächenplanung einzureichen. Diese werden Vertragsbestandteile.
1 Durch
Änderungserlass der Wohnraumförderbestimmungen (WFB) wurde laut
Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt vom 27.01.2016 die
höchstzulässige Miete durch den Wegfall der Mietenstufen vereinheitlicht und
auf zurzeit 5,60 €/m² angehoben.
2 Gemäß Beschlussdrucksache Nr. 2426 (III) BDs vom
05.05.2015 der Region Hannover ist eine Einstiegsmiete von zurzeit bis zu 6,00
€/m² zulässig.
Termine und Fristen (Anlage Investorenanschreiben):
·
Der Entwurf des Bebauungsplanes
wird voraussichtlich am 19.04.2016 beschlossen und die frühzeitige Planreife
gemäß § 33 Abs. 1 BauGB wird voraussichtlich am 14.06.2016 erreicht. Der
Satzungsbeschluss ist für den Ratstermin am 29.09.2016 vorgesehen.
·
Der politische Beschluss zum
Grundstücksverkauf ist für den Ratstermin am 16.06.2016 vorgesehen und steht
bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes unter Vorbehalt.
·
Der Kaufvertrag ist bis spätestens
Anfang September 2016 zu unterzeichnen und wird mit Satzungsbeschluss über den
Bebauungsplan wirksam.
·
Der Bauantrag ist zuvor bis Mitte
August 2016 vollständig bei der Bauordnung der Stadt Burgdorf einzureichen.
·
Nach beschiedenem Bauantrag ist die
Baufertigstellung innerhalb eines Jahres sicherzustellen.
Weitere
Hinweise (Anlage
Investorenanschreiben):
·
Der Mindestkaufpreis für das
Grundstück entspricht dem jeweils geltenden Bodenrichtwert für bebaubare
Mehrfamilienhausgrundstücke (derzeitig 140 €/m², Stand 14.01.2015). Sofern
keine wesentlichen Änderungen mehr am Entwurf des Bebauungsplanes erforderlich
werden, sind Kaufpreisgebot, Bau- und Nutzungskonzept sowie Freiflächenplanung
bis zum 20.05.2016 bei der Stadt Burgdorf einzureichen.
·
Über die zu schaffenden Unterbringungskapazitäten für 100 –
150 Asylbewerber hinaus können weitere Wohneinheiten gemäß Vertrags- und
Bebauungsplanvorgaben geschaffen werden.
·
Es ist ein Stellplatzschlüssel von
mind. 1,0 je barrierefreier Wohneinheit zu realisieren. Für die Dauer der
Unterbringung von Asylbewerbern sind für
Wohneinheiten, die vorübergehend der Unterbringung von Asylbewerbern dienen, keine Stellplätze nachzuweisen. (gilt unter
Anwendung des § 2 Nr. 1 a) und b) des Niedersächsischen Gesetzes zur
Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge oder
Asylbegehrende (NEFUG) bei Baugenehmigung oder Beginn der Baumaßnahme bis
31.12.2019)
·
Hinsichtlich des Brandschutzes sind
im Falle einer vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern ggf. erforderliche
Maßnahmen frühzeitig mit einem Brandschutzprüfer sowie der Bauordnung der Stadt
Burgdorf abzustimmen.
·
Sofern Mittel der Sozialen
Wohnraumförderung in Anspruch genommen werden sollen, muss vor Maßnahmenbeginn
eine Abstimmung mit der Stadt Burgdorf und dem Fördergeber (Region Hannover/NBank)
erfolgen.
Quellenangaben
zu den formulierten Vorgaben (Anlage
Investorenanschreiben):
·
WFB: Richtlinie
zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen
(http://www.recht-niedersachsen.de/23400/504,25100,3,7.htm) und Änderungserlass
vom 07.01.2016 veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt vom
27.01.2016 (http://www.niedersachsen.de/download/104094/Nds._ MBl._Nr._3_2016_
vom_ 27.01.2016 _S._95-116.pdf)
·
WoFlV: Verordnung
zur Berechnung der Wohnfläche
(http://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html)
·
WRFP: zur
„Nachnutzung von neu geschaffenem Wohnraum für Flüchtlinge als sozialer Mietwohnraum“:
(http://www.hannover.de/content/download/531560/12211184/file/ wohnraumfoerderprogramm_RH_100315.pdf)
und Beschlussdrucksache Nr. 2426 (III) BDs vom 05.05.2015 der Region Hannover
(regions-sitzungsinfo.hannit.de/bi/tmp/tmp/ 45081036176970760/ 176970760/01044159/
59.pdf)