Über die von der Bruns Immobilien
GmbH CoKG gegen die Stadt Burgdorf
erhobene Berufungsklage wurde zwischenzeitlich durch das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg entschieden.
Streitgegenstand war die Erteilung eines
positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines Penny Marktes auf dem
ehemaligen Minigolfplatz an der Alten Bundesstraße in Ehlershausen (Gemarkung Otze, Flur 13, Flste. 44,45 und
46).
Der von der Klägerin für dieses Vorhaben
bereits 2008 beantragte Bauvorbescheid war durch die Bauverwaltung im selben
Jahr mit der Begründung abgelehnt worden, dass Teile des Grundstückes im
Außenbereich nach § 35 BauGB liegen und das Vorhaben daher in Gänze unzulässig
sei. Darüber hinaus bestand die Befürchtung, dass die Verlagerung des bereits
vorhandenen Penny-Marktes an diesen Standort zu einer Schwächung/Störung des
durch das ISEK definierten zentralen Versorgungsbereiches von Ehlershausen
führen würde.
Gegen diese Ablehung war durch die
Immobilien GmbH &CoKG zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben worden.
Beide Rechtsmittel waren sowohl durch die Fachaufsicht als auch durch das
Verwaltungsgericht Hannover abgewiesen worden.
Hiergegen beantragte die Klägerin die
Zulassung der Berufung, welche nunmehr nach erfolgreichem Zulassungsantrag im November
letzten Jahres durch das Oberverwaltungsgericht in einem Ortstermin entschieden
wurde.
Der Klage wurde stattgegeben, da das
Grundstück nach Auffassung des Gerichtes innerhalb der bebauten Ortslage von
Ehlershausen, also im bebaubaren
Innenbereich liegt und ungeachtet des dazwischenliegenden Bahnhofes im
Zusammenhang mit den Baulichkeiten des vorhandenen Penny- und Edeka-Marktes
steht. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich von
Ehlershausen seien durch den Neubau, d.h. die Verlagerung des Marktes nicht zu
erwarten. Dies gelte ebenso für die verkehrliche Erschließung, die trotz des
Zu- und Abgangsverkehrs am neuen Standort und der Schrankenschließungen
offensichtlich nicht gegeben sei.
Im Ergebnis wurde die Stadt Burgdorf
verpflichtet, der Klägerin den begehrten Bauvorbescheid für die Errichtung
eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 799 m² zu erteilen.
Eine Revision gegen dieses Urteil wurde
durch das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Nach Prüfung der Rechtslage und der sich
daraus ergebenden Erfolgsaussichten wird von Seiten der Stadt Burgdorf eine mögliche
Zulassung der Revison nicht angestrebt.