Betreff
Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
Vorlage
2015 1003
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die 18. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage der Vorlage Nr. 2015 1003 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage      beigefügten) Fassung zu erlassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Än­derung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Ab­wasserbe­seitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseiti­gung“ und „Nie­derschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.

 

Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig er­neuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2015 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,83 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,71 €/m² entwässerte Fläche.

 

Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen

 

-          Schmutzwasserbeseitigung und

-          Niederschlagswasserbeseitigung

 

aufgeteilte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2014 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 133.778,90 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 72.388,04 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung 2014 (Vorlage 2015 0941).

 

Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenauf­kommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 59 der Gebührenkalkulation 2016 (Anhang 2 zur Betriebsabrech­nung 2014) wird insofern verwie­sen.

 

Wie der Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2016 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2014) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleich­mäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unter­deckungen),  für die

 

Schmutzwasserbeseitigung                   1,90 €/ m³ Abwasser und für die

 

Niederschlagswasserbeseitigung         0,72 €/m² entwässerte Fläche.

 

Insofern ist eine Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2016  er­forderlich.

Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 35 cbm pro Person im Jahr würde sich somit die Jahresschmutzwassergebühr um 2,45 € erhöhen.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

In dem als Anlage beigefügten Entwurf einer 18. Satzung zur Änderung der Ent­wäs­serungsabgabensatzung vom 7.7.1994 sind die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlage­nen Ge­bührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen unter Be­rücksichtigung der bisher aktuellen veranlagten Kubik- und Quadratmetern zu einer Er­höhung­ der Einnahmen von rd. 90.000 € bei den Schmutzwasser- und 10.000 € bei den Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze 2016 können somit  auf insgesamt 2.485.000 € bzw. 840.000 € festgesetzt werden.

 

 

Entsprechend der Beschlussvorlage vom 23.09.2015 (Nr.2015 0957) hat der Verwaltungsausschuss am 06.10.2015 zugestimmt, dass die Abrechnungen der Schmutzwassergebühren ab 01.01.2016 auf die Stadtwerke Burgdorf GmbH als Beauftragte der Stadt Burgdorf übertragen werden sollen. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Formulierungen in der Satzung angepasst worden.