Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die 18. Satzung zur Änderung der
Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage der
Vorlage Nr. 2015 1003 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft
getretenen 1. Änderung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche
Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich
„Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt
und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und
für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.
Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch
die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung
vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden
Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2015 für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,83 €/m³ Abwasser und für die
Niederschlagswasserbeseitigung 0,71 €/m² entwässerte Fläche.
Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen
-
Schmutzwasserbeseitigung
und
-
Niederschlagswasserbeseitigung
aufgeteilte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2014
weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 133.778,90
€ und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von
72.388,04 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich
auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung
Abwasserbeseitigung 2014 (Vorlage 2015 0941).
Nach § 5 Abs. 1
des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten
der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer
nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder
Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die
Darstellungen auf Seite 59 der Gebührenkalkulation 2016 (Anhang 2 zur
Betriebsabrechnung 2014) wird insofern verwiesen.
Wie der
Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2016 (Anhang 2 zur
Betriebsabrechnung 2014) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung
erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen
Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen), für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,90
€/ m³ Abwasser und
für die
Niederschlagswasserbeseitigung 0,72 €/m² entwässerte Fläche.
Insofern ist eine
Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2016 erforderlich.
Bei einem
durchschnittlichen Wasserverbrauch von 35 cbm pro Person im Jahr würde sich
somit die Jahresschmutzwassergebühr um
2,45 € erhöhen.
Finanzielle Auswirkungen
In dem als Anlage beigefügten
Entwurf einer 18. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom
7.7.1994 sind die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze
führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen unter Berücksichtigung
der bisher aktuellen veranlagten Kubik- und Quadratmetern zu einer Erhöhung
der Einnahmen von rd. 90.000 € bei den Schmutzwasser- und 10.000 € bei den Niederschlagswassergebühren.
Die Haushaltsansätze 2016 können somit
auf insgesamt 2.485.000 € bzw. 840.000 € festgesetzt werden.
Entsprechend der Beschlussvorlage vom
23.09.2015 (Nr.2015 0957) hat der
Verwaltungsausschuss am 06.10.2015 zugestimmt, dass die Abrechnungen der
Schmutzwassergebühren ab 01.01.2016 auf die Stadtwerke Burgdorf GmbH als Beauftragte der Stadt Burgdorf übertragen werden sollen. Aus diesem
Grund sind die entsprechenden Formulierungen in der Satzung angepasst worden.