Beschlussvorschlag:
Der Rat
nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2011 der Stadt Burgdorf zur Kenntnis und fasst
folgende Beschlüsse:
1.
Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr.
10 i. V. m. § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
den Jahresabschluss des Jahres 2011. Mit dem Beschluss über den Jahresabschluss stimmt er gleichzeitig
den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des
Haushaltsjahres 2011, die über 10.000 € liegen und die bisher nicht nach § 58 Abs. 1 Ziff. 9 u.§ 117 Abs. 1 NKomVG genehmigt worden sind, nachträglich zu. Darüber hinaus nimmt er die über-
und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2011 bis
10.000 € (bei denen die Zuständigkeit gem. § 117 NKomVG i. V. m. § 6 der
Haushaltssatzung 2011 beim Bürgermeister lag) zur Kenntnis.
2.
Der Rat beschließt den Überschuss der
außerordentlichen Erträge über die außerordentlichen Aufwendungen im
Ergebnishaushalt 2011 (2.536.601,01 €) zur anteiligen Deckung des Fehlbetrags
des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -3.676.043,43 € zu verwenden.
3. Der
Rat erteilt dem Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1
NKomVG für das Haushaltsjahr 2011 die Entlastung.
Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 128 NKomVG hat die Stadt
zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung klar und übersichtlich aufgestellt werden. Im Jahresabschluss ist
die tatsächliche Vermögens-, Ertrags-, und Finanzlage der Kommune mit
sämtlichen Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen.
Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, der Bilanz und einem Anhang. Dem Anhang sind ein
Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine
Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu
übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen.
Der Jahresabschluss 2011 wurde durch die Finanzabteilung aufgestellt und
der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses
nach § 129 Abs. 1 NKomVG festgestellt.
Der Jahresabschluss 2011 mit Anhang - einschließlich der Anlagen zum
Anhang - der Schlussbericht der Rechnungsprüfung sowie die Stellungnahme des
Bürgermeisters dazu sind dem Rat gemäß § 129 Abs. 1 S. 2 NKomVG vorzulegen. Die
aufgeführten Unterlagen liegen dieser Vorlage als Anlagen bei (auf Grund des
erheblichen Umfangs wurde beim Jahresabschluss darauf verzichtet, sämtliche
Anlagennachweise und die einzelnen Teilergebnis- und Teilfinanzrechnungen der
einzelnen Produkte dieser Vorlage beizufügen. Sie liegen vollständig vor und
waren Gegenstand der Jahresabschlussprüfung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes).
Der vorliegende
Jahresabschluss 2011 der Stadt Burgdorf schließt mit folgenden Eckwerten ab:
Ergebnisrechnung
Die Ergebnisrechnung 2011 schließt beim ordentlichen Ergebnis mit
einem Fehlbetrag in Höhe von -3.676.043,43 € ab. Im Vergleich zum Haushaltsplan
2011, der ein Defizit im ordentlichen Ergebnis in Höhe von -8.187.000 € vorsah,
verbesserte sich das ordentliche Ergebnis um 4.510.956,57 €.
Das außerordentliche Ergebnis weist einen Überschuss in Höhe von
2.536.601,01 € aus, was gegenüber dem Haushaltsplan, der einen Überschuss von
1.496.000 € vorsah, eine Verbesserung von 1.040.601,01 € bedeutet.
Das Jahresergebnis der Ergebnisrechnung 2011 schließt mit einem
Fehlbetrag in Höhe von -1.139.442,42 € ab (Haushaltsplan 2011 = -6.691.000
€).
Finanzrechnung
Im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit hat sich in der
Finanzrechnung 2011 ein negativer Saldo in Höhe von -1.321.816,94 € ergeben
(Haushalt 2011 = -6.769.100 €).
Der Saldo aus Investitionstätigkeit liegt im Jahr 2011 bei
+2.269.928,62 € (Haushalt 2011 = -2.283.700 €).
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen erfolgten
im Jahr 2011 in Höhe von 2.000.000,00 € . Die Auszahlungen für die (ordentliche)
Tilgung der bestehenden Darlehen liegen bei 403.387,42 €, so dass sich bei der Finanzierungstätigkeit
im Jahr 2011 ein Saldo in Höhe von 1.596.612,58 ergibt.
Des Weiteren ergibt sich bei den haushaltsunwirksamen Ein- und
Auszahlungen ein negativer Saldo in Höhe von 1.069.115,27 €
Insgesamt ergibt sich im Finanzhaushalt eine Erhöhung der liquiden
Mittel um 1.475.608,99 €.
Die Gesamtfinanzrechnung weist zum 31. Dezember 2011 einen positiven
Endbestand an Zahlungsmitteln von 618.582,52 € aus, der in der Bilanz auf
der Aktivseite bei den „Liquiden Mitteln“ steht.
Bilanz
Das Volumen der Bilanz hat sich von 217.387.585,43 € (Stand
Schlussbilanz zum 31.12.2010) um 480.774,42 € auf 217.868.359,85 € (Stand
Schlussbilanz zum 31.12.2011) erhöht.
Zu den Einzelheiten des Jahresabschlusses verweise ich auf die
Erläuterungen im anliegenden Anhang zur Jahresrechnung und im
Rechenschaftsbericht.
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das
Haushaltsjahr 2011
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf (RPA) hat die Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das Haushaltsjahr 2011 geprüft und das Ergebnis der Prüfung im Schlussbericht vom 28.10.2015 zusammengefasst.
Rechtsgrundlage für die Prüfung sind die §§ 155, 156 NKomVG.
Das Rechnungsprüfungsamt bestätigt, dass
der Haushaltsplan eingehalten wurde,
die einzelnen Buchungsvorgänge und Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren wurde und
das Vermögen richtig nachgewiesen ist.
· Ferner hat die Prüfung ergeben, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt,
· die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet worden sind und
· bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde.
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 der Stadt Burgdorf wird wie folgt zusammengefasst:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2011, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung der Stadt entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Haushaltsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Vermögenslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass.
Gegen eine Entlastungserteilung bestehen keine Bedenken.
Der Schlussbericht des RPA ist mit der Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung durch den Bürgermeister sowie ggfs. seiner Stellungnahme zu dem Schlussbericht des RPA dem Rat zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Bürgermeisters vorzulegen.
Der Schlussbericht des RPA ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Der Schlussbericht zum
Jahresabschluss 2011 weist einen erläuterungsbedürftigen Bestandteil auf, zu
dem in der Anlage 3 Stellung genommen wird.
Beschluss
des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses
Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 S. 3
NKomVG über den Jahresabschluss. Der Beschluss bildet die Grundlage für die
Entlastung des Bürgermeisters. Mit dem Beschluss bringt der Rat zum Ausdruck,
dass die Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr ordnungsgemäß geführt worden ist.
Mit dem
Beschluss über den Jahresabschluss stimmt der Rat gleichzeitig den außer- und
überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres zu, die im Rahmen
des Jahresabschlusses ohne seine nach § 58 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 117 Abs. 1
NKomVG erforderliche Zustimmung geleistet worden sind (s. Anhang
Jahresabschluss 2011, Seiten 107 bis 108). Darüber hinaus nimmt er die über-
und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2011 bis
10.000 € (bei denen die Zuständigkeit gem. § 117 NKomVG i. V. m. § 6 der
Haushaltssatzung 2011 beim Bürgermeister lag) zur Kenntnis (s. Anhang
Jahresabschluss 2011, Seiten 109 bis 115).
Verwendung des Jahresergebnisses
Im Rahmen des Jahresabschlusses hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.
V. m. § 110 Abs. 7 S. 3, § 123 Abs. 1 S. 1 NKomVG zugleich über die Verwendung
des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu
beschließen.
Wie bereits oben erwähnt, hat sich in der Jahresrechnung 2011 beim
ordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag in Höhe von -3.676.043,43 € und beim
außerordentlichen Ergebnis ein Überschuss in Höhe von 2.536.601,01 € ergeben.
Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushaltes soll
zuerst mit der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten
Rücklage gedeckt werden. Sind keine Überschussrücklagen vorhanden, kann der
Fehlbetrag auch mit einem Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis des
Ergebnishaushaltes oder aus der mit Überschüssen des außerordentlichen
Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage gedeckt werden.
Da bei der Stadt Burgdorf keine Überschussrücklagen aus Vorjahren bestehen, kommt hier nur der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses zur anteiligen Deckung des Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis in Frage.
Die
Verwaltung empfiehlt daher, den Überschuss der außerordentlichen Erträge über
die außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt 2011 in Höhe von 2.536.601,01 € zur anteiligen
Deckung des Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von
-3.676.043,43
€ zu verwenden. Der verbleibende
Fehlbetrag in Höhe von -1.139.442,42 € wird zusammen mit dem Fehlbetrag aus dem
Jahr 2010 (-2.434.923,54 €) in der Bilanz 2012 unter der Position ‚Fehlbeträge
aus Vorjahren‘ ausgewiesen.
Entlastung des Bürgermeisters
Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Jahresabschlusses sieht § 129 Abs.
1 NKomVG vor, über die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Ohne einen
Beschluss über den Jahresabschluss ist allerdings keine wirksame Entlastung
möglich, sodass der Beschluss zeitgleich mit oder zeitlich vor dem
Entlastungsbeschluss zu treffen ist.
Bei der Beschlussfassung über die Entlastungserteilung unterliegt der
Bürgermeister dem Mitwirkungsverbot nach § 87 Abs. 4 i. V. m. § 41 NKomVG.