Betreff
Überplanmäßige Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe - Eilentscheidung nach § 89 Satz 1 des NKomVG
Vorlage
2015 0992
Aktenzeichen
20 - Ga
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss stimmt gem. § 117 Abs. 1 NKomVG i.V.m. § 89 S. 1 NKomVG der Leistung der überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 100.000,00 € im Deckungskreis 0081 (Wirtschaftliche Jugendhilfe) zu.

 

Der Rat der Stadt Burgdorf nimmt die überplanmäßige Aufwendung zur Kenntnis.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Aufgrund der unvorhersehbaren Steigerung der Fallzahlen bei Heimunterbringungen, Inobhutnahmen, Schulbegleitungen und andere Maßnahmen werden die Mittel im Deckungskreis der wirtschaftlichen Jugendhilfe im Haushaltsjahr 2015 nicht ausreichen.

 

Von daher ist es erforderlich, überplanmäßige Mittel im Deckungskreis 0081 in Höhe von 100.000,00 € (Erträge und Aufwendungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe) zur Verfügung zu stellen.

 

Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 10.000,00 € liegt beim Rat der Stadt Burgdorf. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Zustimmung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet gem. § 89 Satz 1 NKomVG der Verwaltungsausschuss.

 

 

Die Deckung dieser unabweisbaren überplanmäßigen Aufwendungen ist durch entsprechende Mehrerträge beim Produktkonto 61100.301300 (Gewerbesteuer) gewährleistet.