Beschlussvorschlag:
Zwischen der Stadt Burgdorf und der Region Hannover wird die Vereinbarung über den Kostenausgleich für Leistungen nach § 90 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geschlossen.
Die Stadt Burgdorf ist als örtlicher Träger
der Jugendhilfe für die Berechnung der Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme
eines Kindertagesstättenplatzes oder eines Kindertagespflegeplatzes erhoben
werden, zuständig. In diesem Zusammenhang werden von ihr auch gem. § 90 Abs. 3
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kostenbeiträge ganz oder
teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten
ist (=Wirtschaftliche Jugendhilfe).
Die Region Hannover zahlt der Stadt
Burgdorf hierfür bislang auf Basis einer Vereinbarung für jedes von den
Kindertagesstättengebühren oder von den Kindertagespflegegebühren ganz oder
teilweise freigestellte Kind einen pauschalen Ausgleich.
In der Tagespflege erhält die Stadt
Burgdorf für jedes ganz oder teilweise freigestellte Kind einen pauschalen
Ausgleich in Höhe von 1,875 € je geleisteter Betreuungsstunde, für jedes von
den Kindertagesstättengebühren (Krippe, Kindergarten, Hort) freigestellte Kind
eine Pauschale in Höhe von 107,06 €/Monat (1.284,72 €/Jahr) und für jedes
teilweise von den Kindertagesstättengebühren freigestellte Kind eine Pauschale
in Höhe von 53,74 €/Monat (644,88 €/Jahr). Stichtag für die Ermittlung der
Fallzahlen ist jeweils der 01.03. eines jeden Jahres. Im Haushaltsplanentwurf
2016 findet sich ein Haushaltsansatz in Höhe von insgesamt 284.000 € wieder.
Der anliegende Vereinbarungsentwurf (Anlage
1) sieht vor, dass diese Ausgleichszahlung ab dem 01.01.2016 entfällt, sich im
Gegenzug die seitens der Stadt Burgdorf zu leistende Regionsumlage verringert.
Die finanzielle Entlastung der Stadt Burgdorf wurde seitens der Region Hannover
mit 379.000 € beziffert.
Die Regionsumlagesätze werden jährlich neu
durch die Regionsversammlung festgelegt. Hinsichtlich der unter Punkt 4 der
Vereinbarung aufgenommenen Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Jahresende
besteht daher die Empfehlung, diese auf ein Jahr zum Jahresende zu verkürzen.
Die Gespräche mit der Region Hannover sind diesbezüglich noch nicht zum
Abschluss gebracht worden. Im Verlauf der politischen Beschlussfassung wird
über den aktuellen Sachstand informiert.
Aufgrund der insgesamt zu erwartenden
Entlastung besteht die Empfehlung der Verwaltung, die Abstimmungsgespräche zum
Abschluss der Vereinbarung zu führen und im Anschluss eine Vereinbarung über
den Kostenausgleich für Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu schließen.
Die Zuständigkeit liegt nach den
Vorschriften des NKomVG beim Verwaltungsausschuss, der die Angelegenheit dem
Rat zur Entscheidung vorlegen kann. Diese Vorgehensweise wird vom Bürgermeister
empfohlen.
Die Region Hannover beabsichtigt, die
Änderungsvereinbarung nach erfolgter Abstimmung mit den 21 regionsangehörigen
Kommunen am 15.12.2015 in die Regionsversammlung zur Beschlussfassung
einzubringen.