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Beschlussvorschlag:
Die
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum Entwurf des RROP 2015 wird anhand der
beschlossenen Passagen aus dieser Sitzungsvorlage formuliert und der Region
Hannover bis zum 11.12.2015 zugeleitet.
(Die
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den Vorranggebieten Windenergienutzung des
RROP wurde bereits mit der Sitzungsvorlage Nr. 2015 0921/3 abgestimmt.)
Sachverhalt und Begründung:
Bezug:
Präsentation der Region Hannover in der Sitzung des Bauausschusses am
21.07.2015 sowie Entwurf des RROP 2015 mit Stand vom 24.07.2015, wie er
unter dem Link www.regionalplanung-hannover.de einsehbar
ist.
Einleitung
Anhand des Entwurfs des RROP 2015 mit Stand
vom 24.07.2015 wird derzeit von der Region Hannover die Beteiligung der
Kommunen durchgeführt. Bis spätestens Ende November 2015 ist u. a. die
Stadt Burgdorf aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben.
Zur Steuerung von Flächen für die
Windenergienutzung wurde bereits anhand der Vorlage 2015 0921 die
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum Entwurf RROP in Sachen Windenergienutzung
vorbereitet.
Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den
anderen Themen des RROP erfolgt mit dieser separaten Sitzungsvorlage.
Auch hier werden den relevanten Themenblöcken
(1.) allgemeine Ausführungen zum RROP vorangestellt. – Anschließend folgen (2.)
die Burgdorf betreffenden Ziele / Festlegungen
entsprechend der Beschreibenden Darstellung im Entwurf des RROP 2015 und dazu jeweils
anschließend die farbig
hinterlegten Anmerkungen/Stellungnahmen aus der Sicht der
Stadt Burgdorf. Insgesamt wird dabei auf die Nummerierung der Kapitel, Karten
und Seitenzahlen im Entwurf des RROP 2015 Bezug genommen.
1.
Allgemeine Erläuterungen zum RROP
In der räumlichen
Planung ist das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) das formale
Planungs-Instrument zwischen Landesraumordnungsprogramm (LROP) und kommunaler
Bauleitplanung.
Für die Region
Hannover gilt derzeit das RROP von 2005. Es wird regelmäßig für eine Geltungsdauer
von 10 Jahren neu aufgestellt.
Der
Regionsausschuss der Region Hannover hat in seiner Sitzung am 21.07.2015
beschlossen, für den Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms 2015
(RROP 2015) das Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Nach den Vorgaben des Landes (LROP 2008/2012) hat
die Gliederung der beschreibenden Darstellung des RROP in den Grundzügen der
des LROP zu entsprechen. Des Weiteren wird im RROP-Entwurf aufgrund
entsprechender Vorgaben hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Festlegungen
zwischen verbindlichen Zielen (Fettdruck) und Grundsätzen (Normaldruck) der
Raumordnung unterschieden.
Sämtliche aus dem LROP übernommenen oder
konkretisierten Ziele der Raumordnung sind durch randliche Textziffern (LROP-Verweise)
kenntlich gemacht.
„Rechtswirkung und
Bestandteile des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP)
Die rechtliche Bindungswirkung der in der
zeichnerischen und beschreibenden Darstellung enthaltenen Ziele und Grundsätze
der Raumordnung ergibt sich aus § 4 ROG. Danach sind Ziele der Raumordnung u. a. von
öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Sie sind abschließend abgewogen und unterliegen damit keiner erneuten Abwägung.
Grundsätze der Raumordnung haben
dagegen die Rechtsqualität von Abwägungsbelangen. Sie sind von öffentlichen
Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.“
Die zeichnerische Darstellung des RROP (Maßstab 1:
50.000) enthält räumlich konkrete Festlegungen (Ziele und Grundsätze) und
nachrichtlich übernommene Inhalte. Beschreibende und zeichnerische Darstellung
ergänzen sich in ihren Aussagen. Randliche Textziffern in der Karte verweisen
auf die entsprechenden Kapitel in der beschreibenden Darstellung. Bei
Planinhalten außerhalb des Planungsraumes handelt es sich um nachrichtliche
Übernahmen, die keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.
Die Festlegung der Ziele und Grundsätze der
zeichnerischen und beschreibenden Darstellung (Satzung) wird in einer
Begründung/Erläuterung fachlich im Einzelnen dargelegt und durch zusätzliche
Informationen ergänzt. Die im
Begründungs-/Erläuterungsteil enthaltenen Ausführungen entfalten – im Gegensatz
zur zeichnerischen und beschreibenden Darstellung – keine Rechtswirkung.
Allerdings können sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen als
Interpretationshilfe herangezogen werden.
Die Gliederung der Begründung/Erläuterung
entspricht im Aufbau der beschreibenden Darstellung. Die Ziffern
korrespondieren mit den einzelnen textlichen Festlegungen der beschreibenden
Darstellung. Umfangreiche Tabellen sind in einzelnen Anhängen beigefügt. Des
Weiteren sind zu einzelnen Abschnitten Erläuterungskarten enthalten, die zur
besseren Handhabung (mit Ausnahme der Erläuterungskarten 14 und 15) nicht den
einzelnen Kapiteln direkt zugeordnet sind, sondern als separate Anlagen
aufgeführt sind.
Die Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover
schließt erstmalig nach § 9 Abs. 1 ROG eine umfassende
(strategische) Umweltprüfung (SUP) des RROP ein. Die voraussichtlichen
erheblichen Auswirkungen, die mit den Festlegungen im RROP verbunden sein
können, werden in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zu § 9 ROG
ermittelt, beschrieben und bewertet.
Das
Beteiligungsverfahren wird auf der Grundlage des RROP 2015-Entwurfs bestehend
aus
-
der zeichnerischen
Darstellung (Karten: Teilblätter 1 NO, 2 SO,
3 SW,
4 NW)
-
der beschreibenden
Darstellung
-
der
Begründung/Erläuterung und
-
dem Umweltbericht
durchgeführt.
Darüber hinaus wird dem RROP-Entwurf für die
Durchführung des Beteiligungsverfahrens das „Zukunftsbild Region Hannover 2025“
vorangestellt, das am 17.12.2013 von der Regionsversammlung beschlossen wurde.
Dieses ist nicht Gegenstand des Beteiligungsverfahrens. Die Aussagen des
Zukunftsbildes entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Sie stellen aber
eine wichtige Grundlage für die Festlegungen zur Entwicklung der Region im
RROP-Entwurf dar.
Der Entwurf des RROP 2015 wurde den
Mitgliedern des Bauausschusses, der Ortsräte sowie den Ortsvorstehern in
öffentlicher Sitzung am 21.07.2015 von Frau Beuning (Region Hannover) anhand
einer Präsentation vorgestellt. Die Präsentation wurde den genannten Gremien am
Folgetag per E-Mail zur Verfügung gestellt.
Die Entwurfsunterlagen des RROP 2015 mit Stand
vom 24.07.2015 sind ab 10.08.2015 auf der Internetseite der Region Hannover
unter dem Link www.regionalplanung-hannover.de einsehbar.
Sie werden wegen des großen Umfangs nicht dieser Sitzungsvorlage angefügt.
Die Stadt Burgdorf hat im Zuge des
Beteiligungsverfahrens am Entwurf des RROP 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme,
die bis spätestens zum 11.12.2015 bei der Region Hannover vorliegen soll.
Wichtig: Der Beteiligungszeitraum für Bürgerinnen und Bürger ist bis zum 04.
November 2015 begrenzt!
2.
Ziele / Festlegungen im Entwurf
RROP 2015
Folgende Ziele / Festlegungen
entsprechend der Beschreibenden Darstellung im Entwurf des RROP 2015 sind für die Stadt Burgdorf relevant:
2.1.3 Entwicklung der Wohnstätten – Seite 16
01 Herausgehobene
Bedeutung als „Standorte Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von
Wohnstätten haben die „zentralen Siedlungsgebiete“ des Oberzentrums Hannover,
der Mittelzentren und der Grundzentren.
…
Anmerkung:
Hatte für
das Mittelzentrum Burgdorf im RROP 2005 noch der Standort „Burgdorf
Nordwest“ herausgehobene Bedeutung für die Entwicklung von Wohnstätten, so ist
es nun der „zentrale Siedlungsbereich“, sprich: die Kernstadt mit Heeßel und
Hülptingsen (siehe 2.2. Ziffer 04). Die favorisierten
Entwicklungsschwerpunktbereiche in der Kernstadt – Burgdorf West und Burgdorf
Südost – sind somit (auch) enthalten.
2.1.4 Entwicklung ländlich strukturierter
Siedlungen – Seite 17f.
02 Als
„ländlich strukturierte Siedlungen mit Ergänzungsfunktion Wohnen“ sind in den
Städten und Gemeinden festgelegt:
...
§
in der Stadt
Burgdorf: Ehlershausen und Otze,
…
In den „ländlich strukturierten Siedlungen mit
Ergänzungsfunktion Wohnen“ ist eine Siedlungsentwicklung über die
Eigenentwicklung … hinaus möglich. Der Umfang der Siedlungsflächenerweiterung
ist mit der Tragfähigkeit der örtlichen infrastrukturellen
Grundversorgungseinrichtungen (Kindertagesstätten, Grundschulen,
Senioreneinrichtungen etc.) abzugleichen und darf nicht die Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte
… beeinträchtigen.
Anmerkung:
Keine
geänderte Wirkung gegenüber RROP 2005.
03 In
den übrigen ländlich strukturierte Siedlungen – in denen keine „Ergänzungsfunktion
Wohnen“ festgelegt ist – ist die Siedlungsentwicklung auf die Eigenentwicklung
begrenzt. Hier besteht der Entwicklungsspielraum aus der Erfüllung des
örtlichen Grundbedarfs an zusätzlichen Wohnbauflächen und gemischten
Bauflächen. Er wird als Basiszuschlag in Prozent-angabe zur vorhandenen Siedlungsfläche
festgelegt und beträgt 5 %.
Der Entwicklungsspielraum kann zusätzlich
ausnahmsweise um einen Ermessenszuschlag auf bis zu insgesamt 7 %
Siedlungsflächenerweiterung erhöht werden. Dies ist in begründeten Einzelfällen
dann möglich, wenn von der Stadt bzw. Gemeinde ein begründeter Sonderbedarf
aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten bzw. Entwicklungen geltend gemacht
werden kann.
Der Basiszuschlag und der Ermessenszuschlag
beziehen sich auf den Geltungszeitraum dieses Regionalen Raumordnungsprogramms.
Zusätzliche gewerbliche Bauflächen können in
begründeten Bedarfsfällen gewährt werden. Sie werden nicht auf den Basiswert
angerechnet.
Anmerkung:
Inhaltlich
keine Änderung gegenüber RROP 2005.
04 In
der zeichnerischen Darstellung sind folgende ländlich strukturierte Siedlungen
(Stadt- bzw. Ortsteile) an integrierten Standorten als „Nahversorgungsschwerpunkte“
in den Städten und Gemeinden festgelegt:
in der Stadt Burgdorf: Ehlershausen
Anmerkung:
Keine
Änderung gegenüber RROP 2005.
…
In diesen „Nahversorgungsschwerpunkten“ ist eine
leistungsfähige Nahversorgung anzustreben, die, sofern raumordnerische Ziele
nicht entgegenstehen, auch großflächig Einzelhandelsbetriebe umfassen kann,
wenn sie
§
ein
nahversorgungsrelevantes Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel
einschließlich Getränke und Drogeriewaren) anbieten und
§
die sonstigen
Waren nur als Nebensortiment auf nicht mehr als 10 % der Verkaufsfläche
führen.
Anmerkung:
Entspricht
einer Öffnung/offenerer Entwicklungsoption gegenüber RROP 2005. – (vgl. auch Anmerkungen 61-Hi unter 2.3)
…
2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und
Zentralen Orte – Seite 19
…
04 Die
standortbezogene Festlegung der Mittelzentren umfasst folgende Stadtteile, die
als „zentrale Siedlungsgebiete“ festgelegt sind:
…
§
in der Stadt Burgdorf: Burgdorf mit Heeßel und
Hülptingsen,
…
2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des
Einzelhandels – Seite 20f
…
02 Als
Einzelhandelsgroßprojekte gelten Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe
gemäß § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO
einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren.
03 Mehrere
selbständige und jeweils nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe sind bei
einer räumlichen Konzentration als Agglomeration anzusehen und damit als
großflächiger Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufszentrum zu behandeln, sofern
raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw.
Einkaufszentrum zu erwarten sind.
04 Ausgeglichene
Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der
zentralörtlichen Versorgungskerne in den Zentralen Orten und die
verbrauchernahe Versorgung dürfen durch Einzelhandelsgroßprojekte nicht
wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).
05 Neue
Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb der in der beschreibenden
Darstellung in Abschnitt 2.2 Ziffer 02, 04 und 06 festgelegten „zentralen Siedlungsgebiete“
der Zentralen Orte zulässig (Konzentrationsgebot).
06 Einzelhandelsgroßprojekte
mit innenstadtrelevantem Kernsortiment sind zulässig in den
§
in der
zeichnerischen Darstellung festgelegten „Versorgungskernen“ (Integrationsgebot).
Einzelhandelsgroßprojekte mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment sind außerdem zulässig in
§
„zentralen
Siedlungsgebieten“ – außerhalb der Versorgungskerne – an zusätzlichen
städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteil- bzw. Ortsteilzentren) und
§
in den in
Abschnitt 2.1.4 Ziffer 03 festgelegten „Nahversorgungsschwerpunkten“, sofern
sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
07 Einzelhandelsgroßprojekte
mit nicht innenstadtrelevantem Kernsortiment sind zulässig in den in der
zeichnerischen Darstellung festgelegten
§
„Versorgungskernen“
und
§
„regional
bedeutsamen Fachmarktstandorten“ des „zentralen Siedlungsgebietes“, wenn die Verkaufsfläche
für innenstadtrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 % der
Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m2 beträgt,
sowie
§
Ausnahmsweise an
alternativen Standorten innerhalb des „zentralen Siedlungsgebietes“, wenn die
Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 %
der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m2 beträgt.
Der Ausnahmefall, dass von der Zuordnung zu den
„Versorgungskernen“ und den „regional bedeutsamen Fachmarktstandorten“
abgewichen werden kann, ist dann gegeben,
§
wenn dort keine
ausreichenden Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen oder
§
auf der Grundlage
eines kommunalen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes eine abweichende
Standortentscheidung begründbar ist
und gleichzeitig die sonstigen Plansätze des
Abschnitts 2.3 eingehalten werden.
Anmerkungen:
Zur
Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels enthält der Entwurf des
RROP Vorgaben zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe.
·
Einzelhandelsgroßprojekte
mit innenstadtrelevantem Kernsortiment sollen entsprechend der
Zielfestlegung 2.3 06 nur in den Versorgungskernen zulässig sein.
In der zeichnerischen Darstellung umfasst der ‘Versorgungskern‘
Burgdorfs – im Vergleich zum RROP 2005 – nicht mehr die Uetzer Straße und die
nördliche Seite der Gartenstraße einschließlich des Raiffeisengeländes.
Insgesamt stimmt die Festlegung damit mit dem
zentralen Versorgungsbereich Innenstadtzentrum überein, wie er im kommunalen
Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf abgegrenzt wurde.
Innerhalb des ‘Versorgungskerns‘ lag im RROP 2005
auch der Bereich der westlichen Uetzer Straße in dem sich das E-Center (ca.
3.650 m² Vkf.), ein Sonderpostenmarkt (ca. 2.600 m² Vkf.), ein
Getränkemarkt (ca. 735 m² Vkf.) und ein Tier-/Tierfuttermarkt (ca.
1.100 m² Vkf.) befinden. Sofern Bestand und Erweiterungen dieser
großflächigen Einzelhandelsmärkte, die insgesamt eine Verkaufsfläche von über
8.000 m² aufweisen, auch künftig kein raumordnerisches Problem darstellen,
ist gegen die Verkleinerung des Versorgungskerns nichts einzuwenden.
·
Einzelhandelsgroßprojekte
mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment sollen entsprechend
der Zielfestlegung 2.3 06 außerhalb des Versorgungskerns an den folgenden zwei
Standorten zulässig sein:
a) an städtebaulich integrierten Standorten
(Stadtteil- bzw. Ortsteilzentren) innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes.
(Zentrales Siedlungsgebiet für Burgdorf = Kernstadt + Heeßel + Hülptingsen)
b) in den unter 2.1.4 04[1]
festgelegten ‘Nahversorgungsschwerpunkten‘, wenn außer Nahrungs- und
Genussmitteln sowie Drogeriewaren sonstige Waren nur auf maximals 10% der
Verkaufsfläche angeboten werden. (Nahversorgungsschwerpunkt in Burgdorf =
Ehlershausen)
Diese Zielsetzungen werden von der Stadt Burgdorf
begrüßt.
In der
Zielfestlegung 2.3 05 heißt es jedoch, dass neue Einzelhandelsgroßprojekte nur
innerhalb der zentralen Siedlungsgebiete zulässig sind. Der Widerspruch zu dem
zuvor genannten Ziel 2.3 06 b) ‘Nahversorgungsschwerpunkte‘ sollte geklärt
werden.
·
Einzelhandelsgroßprojekte
mit nicht innenstadtrelevantem Kernsortiment sollen entsprechend der
Zielfestlegung 2.3 07 grundsätzlich in den Versorgungskernen und den regional
bedeutsamen Fachmarktstandorten zulässig sein. Ausnahmsweise sollen darüber
hinaus andere Standorte in den zentralen Siedlungsgebieten zulässig sein.
Als ‘regionalbedeutsamer
Fachmarktstandort‘ ist in Burgdorf das Sondergebiet im Gewerbepark
Nordwest festgelegt.
In
Verbindung mit der beschreibenden Darstellung 2.3 07 ergibt sich daraus, dass
dort zulässig wären:
Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht
innenstadtrelevantem Kernsortiment, bei denen das innenstadtrelevante
Randsortiment nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche und höchstens
800 m2 beträgt. Diese Zieldarstellung stimmt mit den
Festsetzungen zum Sondergebiet im Bebauungsplan 0-78 überein.
Weitere ‘regionalbedeutsame Fachmarktstandorte‘ sind in
Burgdorf nicht festgelegt. In Verbindung mit der Ausnahmeregelung
der beschreibenden Darstellung 2.3 07 ergibt sich jedoch, dass innerhalb des
zentralen Siedlungsgebietes (Kernstadt + Hülptingsen + Heeßel)
Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevantem Kernsortiment ggf.
zulässig sind. Der Ausnahmefall sei gegeben, wenn innerhalb des
regionalbedeutsamen Fachmarktstandortes keine ausreichenden Ansiedlungsmöglichkeiten
bestehen oder kommunale Einzelhandelskonzepte eine abweichende Standortentscheidung
begründen.
Im Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf sind als
Sonderstandorte für großflächigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel
zusätzlich zum Sondergebiet im Gewerbepark Nordwest die Standorte ‘Gewerbegebiete
Hülptingsen‘ und ‘Gewerbegebiet An der Mösch‘ vorgesehen. An beiden
Standorten wurden die Bebauungspläne in den letzten Jahren so angepasst, dass
neben Gewerbebetrieben nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment zulässig sind. Zentrenrelevante sowie
nahversorungsrelevante Sortimente sind nur noch als Randsortimente sowie im
Sinne des sog. Handwerkerprivilegs zulässig.
Bei großflächigen Einzelhandelsprojekten wäre
zusätzlich zu den o. g. Bebauungsplanfestsetzungen auch nach § 11
BauNVO zu prüfen. Denn es handelt sich bei den genannten Bereichen um
Gewerbegebiete und nicht um Sondergebiete. Entsprechend § 11 BauNVO
könnte eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn unter anderem
nachgewiesen wird, dass der großflächige Einzelhandelsbetrieb keine schädlichen
Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und auf die Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche hat. Weil die Stadt Burgdorf bereits über ihr
Einzelhandelskonzept nachgewiesen hat, dass die Standorte ‘Gewerbegebiete
Hülptingsen‘ und ‘Gewerbegebiet An der Mösch‘ für großflächigen nicht innenstadtrelevanten
Einzelhandel geeignet sind, geht die Stadt davon aus, dass weitere großflächige
nicht zentrenrelevante Einzelhandelsprojekte dort ggf. zulässig wären.
Im RROP 2005 waren in den Gewerbegebieten
Hülptingsen südlich der B188 noch Symbole für Fachmärkte festgelegt. Sofern
Bestand und Erweiterungen der dort vorhandenen großflächigen
Einzelhandelsmärkte, die insgesamt eine Verkaufsfläche von über 5.500 m²
aufweisen (s. u.), auch künftig kein raumordnerisches Problem darstellen,
ist gegen die Aufgabe dieser Festlegung nichts einzuwenden.
Weil das Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf
dem Standort Hülptingsen die Funktion einen Sonderstandortes für nicht
innenstadtrelevanten Einzelhandel zuordnet und sich dort bereits entsprechende
großflächige Betriebe befinden, ist für diesen Standort die Festlegung eines
regionalbedeutsamen Fachmarktstandortes zu prüfen. Am Standort ‘Gewerbegebiete
Hülptingsen‘ befinden sich derzeit folgende großflächige
Einzelhandelsbetriebe Baulöwe Baumarkt (ca. 2.100 m² Vkf.), Baulöwe Gartenmarkt
(ca. 3.690 m² Vkf.) sowie weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe (Baustoff
Brandes, Ofenstudio mit Porzellanwerksverkauf Clou & Classic).
Am Standort ‘Gewerbegebiet An der Mösch‘, der im
Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf ebenfalls als Sonderstandort für nicht
innenstadtrelevanten Einzelhandel vorgesehen ist, befinden sich derzeit nur
zwei kleinflächige Einzelhandelsbetriebe (Fliesen- und Bäderfachmann,
Küchenstudio Stebel).
·
Für Burgdorf
von Belang ist auch die Einzelhandelsentwicklung in Altwarmbüchen. Im
geltenden RROP gab es für den Fachmarktstandort ein maximales Verkaufsflächenzuwachsziel
von 10.000 m². Diese Begrenzung ist zum Entwurf des RROP 2015 entfallen.
Der gesamte Bereich ist als ‘regionalbedeutsamer Fachmarktstandort‘
festgelegt.
Für den Bestand und die weitere Entwicklung des
Versorgungskerns in Burgdorf ist es insbesondere von Belang, dass keine
weiteren Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment im
Fachmarktzentrum Altwarmbüchen angesiedelt werden.
In der Begründung/Erläuterung des RROP zu 2.3 03 wird ausführlich auf die im
LROP-Entwurf 2014 Abschnitt 2.3 09 enthaltene Zielsetzung ‘Einzelhandelsagglomerationen
an peripheren, Autokunden orientierten Standorten entgegenzuwirken‘ eingegangen.
Es wird vorgeschlagen diese Zielsetzung des LROP-Entwurfs in das RROP 2015 zu
übernehmen und zu ergänzen, um darüber die weitere Ansiedlung von kleinflächigen
Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den Fachmarktzentren
zu unterbinden.
·
Grundsätzlich
fällt bei den zeichnerisch Darstellungen der ‘regionalbedeutsamen
Fach-marktstandorte‘ auf, dass in zahlreichen Orten Lebensmittelmärkte
in die Darstellung einbezogen wurden. Im Teil Begründung/Erläuterung werden in
der ‘Übersicht über die Systematik und Regelungsinhalte zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels‘ (S. 98) Lebensmittelmärkte jedoch als
Einzelhandelsprojekte mit innenstadtrelevantem (zentrenrelevantem) Kernsortiment
definiert. Die Darstellung der Lebensmittelmärkte steht daher im Widerspruch
zur Zielsetzung 2.3 07, die vorsieht, dass die regionalbedeutsamen
Fachmarktstandorte der Unterbringung von Einzelhandelsprojekten mit nicht
innenstadtrelevantem Kernsortiment dienen sollen – es sei denn, Ziel der
Regionalplanung ist es die Lebensmittelmärkte zu Fachmärkten umzuwandeln. Die
Darstellung der Lebensmittelmärkte als regionalbedeutsame Fachmarktstandorte
sollte daher z.B. an folgenden Standorten überprüft werden: Uetze Famila und
Lidl Markt (kein großflächiger nicht innenstadtrelevanter Fachmarkt vorhanden),
Pattensen ‘Calenberger Center‘ mit z.B. Rewe u. Aldi, Rossmann, Dachmann- und
Siemes-Schuhe (kein großflächiger nicht innenstadtrelevanter Fachmarkt vorhanden),
Hemmingen Real und Aldi (Staude-Gartencenter o.k.), Springe E-Center und Aldi
(Hagebaumarkt und Expert o.k.), Wunstorf Industriestraße Netto, Lidl Getränke-Markt,
Aldi und Rewe-Center (Toom-Baumarkt und Expert o.k.), Wunstorf Hagenburger
Straße Marktkauf, Lidl, ABC-Schuhe (Obi-Baumarkt o.k.).
·
Die
Festlegung von regionalbedeutsamen Fachmarktstandorten in Grundzentren entspricht
nicht dem Kongruenzgebot des LROP 2008/2012 Ziel 2.3 03. Demnach müssen
Einzelhandelsgroßprojekte der zentralörtlichen Versorgungsfunktion entsprechen.
In Grundzentren sind nach LROP 2008/2012 Ziel 2.2 03 lediglich Einrichtungen
und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf zu sichern und zu
entwickeln. Dem allgemeinen täglichen Grundbedarf entsprechen die Sortimente des
kurzfristigen Bedarfs, wie z.B. Lebensmittel, Getränke, Drogeriewaren.
Die Sortimente großflächiger nicht innenstadtrelevanter Fachmärkte, wie Bau-
und Gartenmärkte oder Elektro- und Möbelmärkte sind jedoch dem mittelfristigen
oder langfristigen Bedarf zuzuordnen.
Selbst in der Begründung/Erläuterung des
RROP-Entwurf wird unter 2.3 07 bei den Kriterien zur Festlegung ‘regional
bedeutsamer Fachmarktstandort‘ (S. 104) als erstes Kriterium die Lage in einem
Ober- oder Mittelzentrum benannt. Als Abweichung wird lediglich auf das
Fachmarktzentrum Lahe-Altwarmbüchen eingegangen. Warum die Festlegung von
Fachmarktzentren in den Grundzentren Hemmingen, Pattensen, Ronnenberg, Seelze,
Sehnde und Uetze erfolgte, ist nicht nachzuvollziehen.
Insbesondere gegen die neu aufgenommene Festlegung
des Fachmarktzentrums im Grundzentrum Uetze spricht sich die Stadt Burgdorf
deutlich aus. Große Teile der Gemeinde Uetze sind dem mittelzentralen
Verflechtungsbereich der Stadt Burgdorf zuzurechnen. Durch die ermöglichte Ansiedlung
von großflächigen Fachmärkten in Uetze würde daher die mittelzentrale Funktion
Burgdorfs erheblich geschwächt. Aufgabe der Regionalplanung ist es aber, „die
Standortpotentiale der Mittelzentren zu stärken und die Voraussetzungen für
eine auf die Mittelzentren ausgerichtete Standort- und Entwicklungsplanung
durch interkommunale Kooperation und Funktionsergänzung zu verbessern“ (LROP
2012 Begründung S. 33f.)
·
In der ‘Übersicht
über die Systematik und Regelungsinhalte zur Steuerung des großflächigen
Einzelhandels‘ im Teil Begründung/Erläuterung (S. 98) sollte deutlicher
klargestellt werden, welche Kernsortimente innenstadtrelevant sind und welche
Kernsortimente nicht. Denn erst durch eine klare Differenzierung kann eine
weitere Abwanderung von hier nicht genannten innenstadtrelevanten
Kernsortimenten in z.B. die Fachmarktzentren doch unterbunden werden.
Insbesondere folgende Kernsortimente sollten daher über die bereits genannten
(Lebensmittel, Bekleidung, Schuhe, Haushaltswaren, Geschenkartikel, Textilien)
hinaus als innenstadtrelevant benannt werden:
Drogerie-/Kosmetik-/Parfümeriewaren, Blumen, Uhren und Schmuck, Bücher,
Schreibwaren, Elektrokleingeräte einschließlich Unterhaltungselektronik und
Telekommunikationsartikel, orthopädische Artikel, Spielwaren, Sport- und
Campingartikel einschließlich Waffen, Fahrräder, Heimtextilien sowie
Haus-/Bett-/Tischwäsche und Handarbeitswaren.
Alternativ könnten die eindeutig nicht innenstadtrelevanten Kernsortimente
klarer benannt werden, für die kein Abstimmungsbedarf bzgl. einer weiteren
Ansiedlung in den Fachmarktzentren besteht. Über die bereits benannten
(Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte, Autohäuser) hinaus wären dies aber nur
noch die Kernsortimente Elektrogroßgeräte, Bettwaren sowie ggf. Tierfutter bzw.
zoologischer Bedarf.
In den
Erläuterungen zum geltenden LROP (2008 S. 42 u. 43) befindet sich bereits
eine umfangreiche Liste mit den Sortimenten, die in der Regel
innenstadtrelevant sind. Warum wurde diese nicht übernommen?
3.1.1 Freiraumentwicklung und Bodenschutz – Seite 23
…
03 …
In dem [zeichnerisch dargestellten]
„Vorranggebiet Freiraumfunktionen“ [liegt nicht auf dem Gebiet der Stadt
Burgdorf] sind bauliche Anlagen im Sinne
einer Besiedlung und andere funktionswidrige Nutzungen unzulässig. Raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen müssen mit den vorrangigen Freiraumfunktionen vereinbar
sein.
Anmerkungen:
Seite 23 und Seiten 107 – 108:
Im RROP-Entwurf wird der Erhaltung und der Entwicklung günstiger klimatischer und lufthygienischer Bedingungen eine besondere Bedeutung beigemessen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen klimaökologische Ausgleichsräume mit Bezug zu belasteten Siedlungsgebieten, einschließlich der Leitbahnen für den Luftaustausch, besonders berücksichtigt werden. In der Erläuterungskarte 2 (Klimaökologisch bedeutsame Freiflächen) wird der südliche und südöstliche Bereich der Burgdorfer Kernstadt als „Kalt-/Frisch-luftentstehungsgebiet (Ausgleichsraum) mit Bezug zu belasteten Siedlungsbereichen und die Aueniederung als Leitbahn für Luftaustausch zwischen Ausgleichsräumen und belasteten Siedlungsgebieten“ dargestellt.
Diese
Abbildung/Karte dient der Berücksichtigung, dass Freiräumen im Sinne einer
positiven Beeinflussung des lokalen Klimas eine besondere Bedeutung zukommt.
Eine Festlegung, die die Siedlungsentwicklung grundsätzlich einschränken würde,
ist damit aber nicht verbunden.
3.1.2 Natur und Landschaft – Seite 24f
…
02 Zur
dauerhaften Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren
Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie
zur Gewährleistung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger
ökologischer Wechselbeziehungen ist ein zusammenhängender regionaler Biotopverbund
aufzubauen.
…
03 In
der zeichnerischen Darstellung sind die für Natur und Landschaft besonders
wertvollen Gebiete von internationaler, nationaler, landesweiter und regionaler
Bedeutung als „Vorranggebiete Natur und Landschaft“ festgelegt. In diesen
Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der
Zweckbestimmung vereinbar sein.
Anmerkung:
Im Vergleich
zum RROP 2005 sind nach wie vor weiter Teile der (Außenbereiche) der Gemeinde
Burgdorf mit der zeichnerischen Darstellung von „Vorranggebiete Natur und Landschaft“
versehen. Ein Biotopverbund für die Stadt Burgdorf ist – gemäß
Landschaftsplanerischem Fachbeitrag (LaPlaFB) – auch für den in Aufstellung
befindlichen neuen Flächennutzungsplan vorgesehen.
3.2.2 Forstwirtschaft – Seite 27f
…
04 Waldränder
und ihre Übergangszonen sind aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer
Erlebnisqualität sowie zur Gefahrenabwehr grundsätzlich von Bebauung und
sonstigen störenden Nutzungen freizuhalten. Dabei ist ein Abstand vom Waldrand
von mindestens 100 Metern freizuhalten.
Ausnahmen davon sind bei einer Vereinbarkeit mit
den Belangen der Forstwirtschaft und des Naturschutzes im Einzelfall möglich.
…
Anmerkungen:
Im Vergleich
zum RROP 2005 ist der letzte Satz unter Ziffer 04 neu als Ziel (fett gedruckt) aufgenommen. Bis dato
galt der einzuhaltende Mindestabstand als Grundsatz.
Seiten 27 – 28 und Seiten 142 – 143; Umweltbericht Seite 169
Waldränder werden durch die Festlegung zum Waldrandabstand (100 m) lt. Umweltbericht unter deutlich stärkeren Schutz gestellt als im RROP 2005. Ausnahmen sind im Einzelfall nur noch möglich, wenn eine Vereinbarkeit mit den Belangen der Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegeben ist. Bereits in der Vergangenheit gab es hinsichtlich des Waldabstandes immer wieder Probleme bei der Ausweisung neuer Baugebiete. In der Regel konnte man sich auf einen Kompromiss (z. B. 30 m = eine Baumlänge) einigen, ob dies auch in Zukunft so sein wird (z. B. Ausweisung von Wohnbauflächen südöstlich Schwarzenbergsfeld), ist fraglich.
Insofern spricht sich die Stadt
Burgdorf dafür aus, das Abstandserfordernis zum Wald nach wie vor als Grundsatz
der Regionalplanung vorzusehen.
3.2.3 Rohstoffgewinnung – Seite 28
…
01 Für
den Abbau oberflächennaher Rohstoffvorkommen mit volkswirtschaftlicher
Bedeutung werden landesweit und regionalbedeutsame Rohstoffvorkommen in der
zeichnerischen Darstellung als „Vorranggebiete Rohstoffgewinnung“ festgelegt.
In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der
Zweckbestimmung vereinbar sein.
…
Anmerkungen:
Seite 28, Seiten 155 – 156; Anhang zu 3.2.3, Seiten 6 und 86;
Umweltbericht Seite 67
Im Stadtgebiet Burgdorf sind
folgende Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung dargestellt:
·
Bd/KS/29 Beinhorn/Heessel (Kiessand)
Soweit im Maßstab des RROP
erkennbar, sind gegenüber dem RROP 2005 die nördlichen, bereits abgebauten
Bereiche, herausgenommen und die Grenzen im südlichen und südöstlichen Bereich
angepasst bzw. aktualisiert worden.
·
Bd/S/2/5/7/11 Ramlingen, westl. K121 (Sand)
Die Grenzen entsprechen im
Wesentlichen der Abgrenzung im RROP 2005.
·
Bd/S/10 Ramlingen-Ehlersh./Otze, östl. K121 (Sand)
Auch hier entsprechen die
Grenzen im Wesentlichen der Abgrenzung im RROP 2005.
·
Bd/S/30 Immenser Landstr. (Sand)
Erweiterung des Vorranggebietes entlang der L 412 nach Nordwesten. Mögliche Konflikte (Lärm) mit der nördlich gelegenen Wohnbebauung (JVA u. Einzelhaus) und grundsätzlich zum „Heranrücken“ an den Siedlungskörper der Kernstadt Burgdorf. Gem. RROP 2005 und RROP-Entwurf 2015 besteht teilweise eine Überlagerung mit der Darstellung als Vorbehaltsgebiet für Erholung. Bodenabbaugenehmigungen sind auf die Folgenutzung Erholung abzustimmen.
Die
Wasserfläche im Bereich dieses Vorranggebietes war im RROP 2005 auch als
Wasserfläche kenntlich gemacht (blau) und mit einem „Vorbehaltsgebiet Erholung“
überlagert. Im Entwurf des RROP2015
ist diese nun nicht mehr farbig, sondern grau dargestellt. Sie ist sowohl
mit einem „Vorbehaltsgebiet Erholung“ als auch mit der Festlegung
„Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes“
überlagert. – Aus Sicht der Stadt Burgdorf wird hier gerade mit Blick in
Zukunft eindeutig der Schwerpunkt der Erholungsfunktion (vgl. auch ISEK der
Stadt Burgdorf, Seite 56) gesehen. Die Festlegung „Vorbehaltsgebiet
Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes“ sollte daher
gestrichen werden.
3.2.4 Wassermanagement, Wasserversorgung,
Abwasserbehandlung und Hochwasserschutz– Seite 29
…
01 Die
Gewässer in der Region Hannover sind wegen ihrer Bedeutung für die Umwelt, den
Biotopverbund und das Klima sowie die Trinkwasserversorgung zu erhalten.
…
03 Zur
langfristigen Sicherung der Wasserversorgung sind in der zeichnerischen
Darstellung „Vorranggebiete Trinkwassergewinnung“ und „Vorranggebiete
Wasserwerk“ festgelegt. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung der Trinkwassergewinnung
vereinbar sein.
…
04 Zur
Sicherung einer geordneten, umweltverträglichen Abwasserbehandlung sind
Abwasserbehandlungsanlagen von überörtlicher Bedeutung in der zeichnerischen
Darstellung als „Vorranggebiete Zentrale Kläranlagen“ festgelegt. In diesen
Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der
Zweckbestimmung vereinbar sein.
Anmerkungen:
Seite 29 und Seiten 204 – 205
Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der Oberflächengewässer sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers sind anzustreben und in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutz- und Nutzungsanforderungen zu verbessern. Das Abwasser der Kalihalden in Lehrte und Sehnde kann zzt. noch in die aufgegebenen Bergwerke eingeleitet werden, deren Kapazität ist jedoch bald erschöpft. Die Wiederaufnahme der direkten oder indirekten Einleitung von salzhaltigen Haldenabwässern in die Burgdorfer Aue ist unbedingt zu vermeiden. Unabhängig von der Fortführung der bereits begonnenen Haldenabdeckung müssen vordringlich Alternativlösungen gefunden werden. Dazu sind verbindliche Zeitpläne aufzustellen.
3.2.5 Erholung und Tourismus– Seite 30f
…
04 In
der zeichnerischen Darstellung sind aufgrund der konzentrierten Freizeit- und
Erholungsinfrastruktur, der guten Erschließung und Erreichbarkeit sowie der
hohen Bedeutung für die regionale Erholungsnutzung mit hoher Nutzungsintensität
„Vorranggebiete infrastrukturbezogene Erholung“ festgelegt. In diesen Gebieten
müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung
vereinbar sein.
Anmerkungen
61-Be/61-Hi:
Im
RROP 2005 ist der innerstädtische Aue-Bereich in/an der Burgdorfer
Kernstadt als ein „Vorranggebiet infrastrukturbezogene Erholung“ festgelegt.
Im Entwurf
des RROP 2015 ist hier bzw. entlang der Aue „nur noch“ ein
„Vorbehaltsgebiet Erholung“ in Überlagerung mit „Vorranggebiet Natur und
Landschaft“ sowie mit „Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur
und des Naturhaushaltes“ festgelegt.
Die Stadt
Burgdorf ist jedoch der Auffassung, dass der Auebereich im Bereich der
Kernstadt eindeutig die Funktion einer infrastrukturbezogenen Erholung zukommt.
Dies deckt sich auch mit den Aussagen aus dem Burgdorfer ISEK/IK – vgl. dort
Seite 166-168. Schwerpunktmäßig ist hier nicht ein „Vorranggebiet Natur und
Landschaft“, sondern nach wie vor ein „Vorranggebiet infrastrukturbezogene
Erholung“ festzulegen.
05 In
der zeichnerischen Darstellung sind regional bedeutsame Sport- und Erholungsanlagen
für Golfsport, Flugsport, Reitsport und als Sportzentrum mit mehreren
Sportarten als „Vorranggebiete regional bedeutsame Sportanlage“ festgelegt. In
diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der
Zweckbestimmung vereinbar sein.
Anmerkung
Seite 31 und Seite 218; Umweltbericht Seite 78
In der zeichnerischen Darstellung sind regional bedeutsame Sport- und Erholungsanlagen (u. a. für Golfsport, Flugsport und Reitsport) festgelegt. Aus Sicht der Stadt Burgorf wäre zu prüfen, ob die Swin-Golfanlage Otze die Kriterien für eine „Regional bedeutsame Sportanlage“ oder als „Vorranggebiet infrastrukturbezogene Erholung“ erfüllt und zeichnerisch entsprechend darzustellen wäre.
4.1.2 Schienenverkehr– Seite 34f
…
01 In
der zeichnerischen Darstellung ist das zu sichernde und auszubauende
Schienennetz der Deutschen Bahn AG einschließlich Güteranschlussgleisen festgelegt.
Folgende Eisenbahnstrecken sind für den
Hochgeschwindigkeitsverkehr aus- und teilweise neu zu bauen:
§
Hannover – Hamburg
§
Hannover – Bremen
§
Ruhrgebiet –
Hannover – Berlin.
Hinweis [im RROP]: In der
zeichnerischen Darstellung ist die sog. „Y-Trasse“ (Hannover – Hamburg/Bremen)
aufgrund der Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP 2008/2012 Abschnitt
4.1.2 Ziffer 03) [als
„Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke“ (entlang der A 7)]
nachrichtlich dargestellt. Derzeit werden aufgrund neuer Rahmenbedingungen alternative
Trassenführungen/Ausbauten vorhandener Strecken geprüft.
…
bis 02
…
05 Für
die Stärkung des Schienengüterverkehrs …:
Die Anschlüsse
§
…
§
in
Burgdorf-Ehlershausen nach Uetze- Hänigsen [entspricht der Trasse der ehemaligen „Kalibahn“]
§
…
sind in der zeichnerischen Darstellung
„Vorranggebiete Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe“ festgelegt. Sie sind
zu sichern. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.
Anmerkungen
Die Trasse
der ehemaligen „Kalibahn“ ist auch bereits im RROP 2005 als „Vorranggebiet Anschlussgleis
für Industrie und Gewerbe“ festgelegt. Sie wird im Nordosten von Ehlershausen
von der B 3 gekreuzt.
Es wird auf
das „Dialogforum Schiene Nord“ und
die im Rahmen des Dialogforums Schiene Nord erhobenen Forderungen und
Bedingungen an die künftige Bewältigung des Schienengüterverkehrs verwiesen.
4.1.3 Öffentlicher Personennahverkehr– Seite 36f
…
03 Folgende
Strecken einschließlich der Modernisierung einzelner Stationen sind zur
Verbesserung des Gesamtangebotes für den S-Bahnbetrieb auszubauen:
§
Hannover Hbf. –
Wunstorf – Nienburg/Weser – Minden … und
§
Hannover Hbf. –
Hannover-Linden …
Anmerkungen
Die
Erreichbarkeit der Stadt Burgdorf über den schienengebundenen
Personennahverkehr (SPNV) ist von höchster Bedeutung. Insofern spricht sich die
Stadt Burgdorf für eine nachhaltige Verbesserung der Anbindung im
S-Bahn-Verkehr aus, die durch die – im Zuge der Nahverkehrsplanung
eingebrachten – Idee einer zusätzlichen Linie S 61 verfolgt werden sollte.
Im Übrigen
wird auf den wachsenden Konflikt zwischen reibungslos pünktlich verlaufendem
S-Bahn-Personennahverkehr und zunehmenden Güterverkehr hingewiesen.
…
06 Zur
Verknüpfung von Öffentlichem Personennahverkehr und Individualverkehr und zur
Verbesserung des Angebotes sind in der zeichnerischen Darstellung
„Vorranggebiete Park-and-ride/Bike-and-ride“ ab 80 Stellplätzen festgelegt. Sie
sind zu sichern. In diesen Gebieten
müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der
Zweckbestimmung vereinbar sein.
4.1.7 Luftverkehr
Anmerkung:
Seite 242; Umweltbericht Seiten
91 - 92
Neben den Fernverkehrsachsen (Straße u. Schiene) ist der Flughafen
Hannover-Langenhagen mit seinen An- und Abflugschneisen eine Quelle für
Lärmemissionen mit gesundheitsrelevanten Auswirkungen auch für die Bevölkerung,
die außerhalb des festgesetzten Lärmschutzbereiches lebt. Gem. Entwurf-RROP
sind die Umweltbelastungen durch den Flugverkehr zu reduzieren. Die An- und
Abflugrouten sind danach unter Lärmschutz- und Sicherheitsaspekten mit der
Siedlungsstruktur so abzustimmen, dass die Lärmbelästigung für die Bevölkerung
minimiert wird (s. S. 42). Neben der erwähnten Festlegung von Lärmgrenzwerten
für Luftfahrzeuge zwischen 22:00 und 6:00 Uhr stellt die Änderung der An- und
Abflugrouten eine kurz- bis mittelfristige Maßnahme zur Verringerung von
Lärmbelästigungen durch den Flugverkehr dar. Mittel- bis langfristig kann nur die Aufhebung der noch bis 31.12.2019
geltenden Nachtflugregelung spürbar zur Verringerung der negativen
Umweltauswirkungen des Flugverkehrs beitragen. Die im Umweltbericht (S. 92)
getroffene Feststellung, dass sich Alternativen mit geringeren
Umweltauswirkungen nicht aufdrängen, ist demnach nicht zutreffend.
4.2. Gewerbliche Wirtschaft – Seite 43f
…
03 Herausgehobene Bedeutung als „Standorte
Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ haben die
„zentralen Siedlungsgebiete“ (siehe Abschnitt 2.2 Ziffer 07)
§
des Oberzentrums
Hannover und
§
der Mittelzentren.
4.4.2. Energietransportleitungen – Seite 47
01 In
der zeichnerischen Darstellung sind für die Energieübertragung im
Höchstspannungsnetz Stromleitungen überregionaler Bedeutung mit einer
Netzspannung ab 110 kV als „Vorranggebiete Leitungstrasse“ und Umspannwerke
als „Vorranggebiete Umspannwerk“ festgelegt.
Darüber hinaus sind für die Energieübertragung im
Hochspannungsnetz mit einer Netzspannung von 110 kV oder weniger in der
zeichnerischen Darstellung Leitungstrassen als „Vorranggebiete Leitungstrasse“
festgelegt.
Das Leitungstrassen-Netz als räumliche Grundlage
des Übertragungsnetzes bzw. des Verteilnetzes ist bedarfsgerecht und
raumverträglich weiterzuentwickeln. In den Vorranggebieten müssen alle
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.
Die vorhandenen Leitungstrassen und die damit
beanspruchten Leitungstrassen-Korridore sind unter diesen Zielsetzungen auf
ihre Eignung für Aus- und Neubau sowie Bündelung zu überprüfen und gemäß ihrer
Eignung zu sichern. Bei der Weiterentwicklung des Leitungstrassen-Netzes für
Leitungen mit einer Netzspannung von mehr als 110 kV hat die Nutzung
vorhandener, für den Aus- und Neubau geeigneter Leitungstrassen und
Leitungstrassen-Korridore Vorrang vor der Festlegung neuer Leitungstrassen und
Leitungstrassen-Korridore.
Anmerkung:
Seiten 47 – 48 und Seite 261;
Umweltbericht: Seiten 100 – 101, Seite 171
Gem. Umweltbericht (Seite 101) sind aufgrund der Bestandsorientierung keine Alternativen zu prüfen. Der SuedLink wird im RROP-Entwurf nicht ausdrücklich erwähnt. Zu Hoch- und Höchstspannungsleitungen wird lediglich die allgemeine Aussage getroffen, dass die unterirdische Führung entsprechend der technischen Entwicklung genutzt und bei vergleichsweise geringeren Raumwiderständen als bei einer oberirdischen Führung bevorzugt werden. Auch wenn zzt. der genaue Verlauf der SuedLink-Trasse noch nicht festliegt, bedarf es dazu doch auch schon gegenwärtig aufgrund der Raumrelevanz einer grundsätzlichen Aussage im RROP.
4.4.3 Erneuerbare Energien – Seite 48
01 Im Rahmen einer nachhaltigen und
unabhängigen Energieversorgung sollen unter Berücksichtigung der räumlichen
Erfordernisse die örtlichen und regionalen Potenziale erneuerbarer Energien
genutzt und ausgebaut werden.
02 In
der zeichnerischen Darstellung sind für die Nutzung der Windenergie geeignete
Standorte als „Vorranggebiete Windenergienutzung“ festgelegt, die gemäß
§ 8 Abs. 7 Satz 2 ROG zugleich die Wirkung von
Eignungsgebieten haben. Planungen und Maßnahmen, die dem Bau und Betrieb von
raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb der als „Vorranggebiete Windenergienutzung“
entgegenstehen, sind unzulässig.
Außerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ ist die Errichtung
raumbedeutsamer Windenergieanlagen, einschließlich des Repowerings bestehender
Windenergieanlagen, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unzulässig
(Ausschlusswirkung). Das betrifft sowohl Einzelanlagen als auch Windparks. Die
Ausschlusswirkung gilt auch für Bauleitplanungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen,
die ebenfalls unzulässig sind.
Hiervon abweichend dürfen raumbedeutsame Einzelanlagen im bauplanungsrechtlichen
Außenbereich ausnahmsweise außerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“
errichtet werden und betrieben werden, wenn ein direkter räumlich-funktionaler
Zusammenhang zu einem planungsrechtlich gesicherten Windpark eines benachbarten
Planungsträgers besteht, die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange
nicht entgegenstehen.
Im Rahmen der
Bauleitplanung soll auf die Darstellung bzw. Festsetzung von Höhenbegrenzungen
in den „Vorranggebieten Windenergienutzung“ verzichtet werden.
Windenergieanlagen
innerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ sollen so errichtet werden,
dass eine optimale Ausnutzung der Fläche erreicht wird. Dabei ist die Errichtung
gleichartiger Windenergieanlagen anzustreben.“
Kommentar: siehe Vorlage 2015 0921/3
und Anmerkung:
Seiten 48 – 50; Umweltbericht
Seite 113
Neben der Festlegung von Mindestabständen zu besiedelten Bereichen und der radargestützten, bedarfsgerechten Befeuerung von Windenergieanlagen kann die Festlegung von Betriebszeiten zu einer Minimierung von Umweltauswirkungen beitragen.
4.5.2 Siedlungsabfall, Sonderabfall,
Abfallentsorgung – Seite 50
01 In der zeichnerischen Darstellung sind als
„Vorranggebiete Abfallbeseitigung/Abfallverwertung“ die Standorte
§
…
§
… und
§
Burgdorf
…
Festgelegt. Sie sind zu sichern. In den
Vorranggebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung
vereinbar sein.
Anmerkung:
Seite 50 und Seite 326
Neben den Siedlungsabfalldeponien Hannover-Lahe und Wunstorf-Kolenfeld wird auch die Deponie Burgdorf aufgeführt. Auf der Deponie Burgdorf werden seit Oktober 2000 keine Abfälle mehr abgelagert.
Redaktionelle Anmerkungen:
- Zeichnerische Darstellungen:
§ die Planzeichen für „Vorranggebiete“ und
„Vorbehaltsgebiete“ „P“ Park-and-ride sind nicht zu unterscheiden
§ Wasserflächen von ehemaligen Rohstoffabbaustellen sind
grau abgebildet, eine Erläuterung fehlt in der Legende, in grau sind sie nicht
von der „vorhandenen Bebauung / bauleitplanerisch gesicherter Bereich“ zu
unterscheiden
§ Burgdorf
- Begründung zur beschreibenden Darstellung:
§ S. 144, Z. 2: Thönse gehört zur
Stadt Burgwedel
§ Erläuterungskarte 1: bei
der Siedlungsfläche fehlt der im FNP dargestellte Bereich des „Gewerbe Parks
Nordwest“ der Kernstadt sowie der im FNP dargestellte Bereich für
Wohnbauflächen im Westen der Kernstadt.