Betreff
Stellungnahme zum Entwurf RROP 2015
Vorlage
2015 0968
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum Entwurf des RROP 2015 wird anhand der beschlossenen Passagen aus dieser Sitzungsvorlage formuliert und der Region Hannover bis zum 11.12.2015 zugeleitet.

 

(Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den Vorranggebieten Windenergienutzung des RROP wurde bereits mit der Sitzungsvorlage Nr. 2015 0921/3 abgestimmt.)

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Sachverhalt und Begründung:

Bezug: Präsentation der Region Hannover in der Sitzung des Bauausschusses am 21.07.2015 sowie Entwurf des RROP 2015 mit Stand vom 24.07.2015, wie er unter dem Link www.regionalplanung-hannover.de einsehbar ist.

 

Einleitung

Anhand des Entwurfs des RROP 2015 mit Stand vom 24.07.2015 wird derzeit von der Region Hannover die Beteiligung der Kommunen durchgeführt. Bis spätestens Ende November 2015 ist u. a. die Stadt Burgdorf aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben.

Zur Steuerung von Flächen für die Windenergienutzung wurde bereits anhand der Vorlage 2015 0921 die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum Entwurf RROP in Sachen Windenergienutzung vorbereitet.

Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den anderen Themen des RROP erfolgt mit dieser separaten Sitzungsvorlage.

Auch hier werden den relevanten Themenblöcken (1.) allgemeine Ausführungen zum RROP vorangestellt. – Anschließend folgen (2.) die Burgdorf betreffenden Ziele / Festlegungen entsprechend der Beschreibenden Darstellung im Entwurf des RROP 2015 und dazu jeweils anschließend die farbig hinterlegten Anmerkungen/Stellungnahmen aus der Sicht der Stadt Burgdorf. Insgesamt wird dabei auf die Nummerierung der Kapitel, Karten und Seitenzahlen im Entwurf des RROP 2015 Bezug genommen.

 

 

1.           Allgemeine Erläuterungen zum RROP

In der räumlichen Planung ist das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) das formale Planungs-Instrument zwischen Landesraumordnungsprogramm (LROP) und kommunaler Bauleitplanung.

Für die Region Hannover gilt derzeit das RROP von 2005. Es wird regelmäßig für eine Geltungsdauer von 10 Jahren neu aufgestellt.

Der Regionsausschuss der Region Hannover hat in seiner Sitzung am 21.07.2015 beschlossen, für den Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms 2015 (RROP 2015) das Beteiligungsverfahren durchzuführen.

Nach den Vorgaben des Landes (LROP 2008/2012) hat die Gliederung der beschreibenden Darstellung des RROP in den Grundzügen der des LROP zu entsprechen. Des Weiteren wird im RROP-Entwurf aufgrund entsprechender Vorgaben hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Festlegungen zwischen verbindlichen Zielen (Fettdruck) und Grundsätzen (Normaldruck) der Raumordnung unterschieden.

 

Sämtliche aus dem LROP übernommenen oder konkretisierten Ziele der Raumordnung sind durch randliche Textziffern (LROP-Verweise) kenntlich gemacht.

 

„Rechtswirkung und Bestandteile des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP)

Die rechtliche Bindungswirkung der in der zeichnerischen und beschreibenden Darstellung enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung ergibt sich aus § 4 ROG. Danach sind Ziele der Raumordnung u. a. von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Sie sind abschließend abgewogen und unterliegen damit keiner erneuten Abwägung. Grundsätze der Raumordnung haben dagegen die Rechtsqualität von Abwägungsbelangen. Sie sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.“

 

Die zeichnerische Darstellung des RROP (Maßstab 1: 50.000) enthält räumlich konkrete Festlegungen (Ziele und Grundsätze) und nachrichtlich übernommene Inhalte. Beschreibende und zeichnerische Darstellung ergänzen sich in ihren Aussagen. Randliche Textziffern in der Karte verweisen auf die entsprechenden Kapitel in der beschreibenden Darstellung. Bei Planinhalten außerhalb des Planungsraumes handelt es sich um nachrichtliche Übernahmen, die keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.

 

Die Festlegung der Ziele und Grundsätze der zeichnerischen und beschreibenden Darstellung (Satzung) wird in einer Begründung/Erläuterung fachlich im Einzelnen dargelegt und durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die im Begründungs-/Erläuterungsteil enthaltenen Ausführungen entfalten – im Gegensatz zur zeichnerischen und beschreibenden Darstellung – keine Rechtswirkung. Allerdings können sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen als Interpretationshilfe herangezogen werden.

 

Die Gliederung der Begründung/Erläuterung entspricht im Aufbau der beschreibenden Darstellung. Die Ziffern korrespondieren mit den einzelnen textlichen Festlegungen der beschreibenden Darstellung. Umfangreiche Tabellen sind in einzelnen Anhängen beigefügt. Des Weiteren sind zu einzelnen Abschnitten Erläuterungskarten enthalten, die zur besseren Handhabung (mit Ausnahme der Erläuterungskarten 14 und 15) nicht den einzelnen Kapiteln direkt zugeordnet sind, sondern als separate Anlagen aufgeführt sind.

 

Die Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover schließt erstmalig nach § 9 Abs. 1 ROG eine umfassende (strategische) Umweltprüfung (SUP) des RROP ein. Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die mit den Festlegungen im RROP verbunden sein können, werden in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zu § 9 ROG ermittelt, beschrieben und bewertet.

 

Das Beteiligungsverfahren wird auf der Grundlage des RROP 2015-Entwurfs bestehend aus

-                               der zeichnerischen Darstellung (Karten: Teilblätter 1 NO, 2 SO,

                        3 SW, 4 NW)

-                               der beschreibenden Darstellung

-                               der Begründung/Erläuterung und

-                               dem Umweltbericht

durchgeführt.

Darüber hinaus wird dem RROP-Entwurf für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens das „Zukunftsbild Region Hannover 2025“ vorangestellt, das am 17.12.2013 von der Regionsversammlung beschlossen wurde. Dieses ist nicht Gegenstand des Beteiligungsverfahrens. Die Aussagen des Zukunftsbildes entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Sie stellen aber eine wichtige Grundlage für die Festlegungen zur Entwicklung der Region im RROP-Entwurf dar.

 

Der Entwurf des RROP 2015 wurde den Mitgliedern des Bauausschusses, der Ortsräte sowie den Ortsvorstehern in öffentlicher Sitzung am 21.07.2015 von Frau Beuning (Region Hannover) anhand einer Präsentation vorgestellt. Die Präsentation wurde den genannten Gremien am Folgetag per E-Mail zur Verfügung gestellt.

 

Die Entwurfsunterlagen des RROP 2015 mit Stand vom 24.07.2015 sind ab 10.08.2015 auf der Internetseite der Region Hannover unter dem Link www.regionalplanung-hannover.de einsehbar. Sie werden wegen des großen Umfangs nicht dieser Sitzungsvorlage angefügt.

 

Die Stadt Burgdorf hat im Zuge des Beteiligungsverfahrens am Entwurf des RROP 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis spätestens zum 11.12.2015 bei der Region Hannover vorliegen soll. Wichtig: Der Beteiligungszeitraum für Bürgerinnen und Bürger ist bis zum 04. November 2015 begrenzt!


 

2.           Ziele / Festlegungen im Entwurf RROP 2015

Folgende Ziele / Festlegungen entsprechend der Beschreibenden Darstellung im Entwurf des RROP 2015 sind für die Stadt Burgdorf relevant:

 

 

2.1.3   Entwicklung der Wohnstätten – Seite 16

01        Herausgehobene Bedeutung als „Standorte Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten haben die „zentralen Siedlungsgebiete“ des Oberzentrums Hannover, der Mittelzentren und der Grundzentren.

Anmerkung:

Hatte für das Mittelzentrum Burgdorf im RROP 2005 noch der Standort „Burgdorf Nordwest“ herausgehobene Bedeutung für die Entwicklung von Wohnstätten, so ist es nun der „zentrale Siedlungsbereich“, sprich: die Kernstadt mit Heeßel und Hülptingsen (siehe 2.2. Ziffer 04). Die favorisierten Entwicklungsschwerpunktbereiche in der Kernstadt – Burgdorf West und Burgdorf Südost – sind somit (auch) enthalten.

 

 

2.1.4   Entwicklung ländlich strukturierter Siedlungen – Seite 17f.

02        Als „ländlich strukturierte Siedlungen mit Ergänzungsfunktion Wohnen“ sind in den Städten und Gemeinden festgelegt:

...

§  in der Stadt Burgdorf: Ehlershausen und Otze,

In den „ländlich strukturierten Siedlungen mit Ergänzungsfunktion Wohnen“ ist eine Siedlungsentwicklung über die Eigenentwicklung … hinaus möglich. Der Umfang der Siedlungsflächenerweiterung ist mit der Tragfähigkeit der örtlichen infrastrukturellen Grundversorgungseinrichtungen (Kindertagesstätten, Grundschulen, Senioreneinrichtungen etc.) abzugleichen und darf nicht die Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte … beeinträchtigen.

Anmerkung:

Keine geänderte Wirkung gegenüber RROP 2005.

 

03        In den übrigen ländlich strukturierte Siedlungen – in denen keine „Ergänzungsfunktion Wohnen“ festgelegt ist – ist die Siedlungsentwicklung auf die Eigenentwicklung begrenzt. Hier besteht der Entwicklungsspielraum aus der Erfüllung des örtlichen Grundbedarfs an zusätzlichen Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen. Er wird als Basiszuschlag in Prozent-angabe zur vorhandenen Siedlungsfläche festgelegt und beträgt 5 %.

 

Der Entwicklungsspielraum kann zusätzlich ausnahmsweise um einen Ermessenszuschlag auf bis zu insgesamt 7 % Siedlungsflächenerweiterung erhöht werden. Dies ist in begründeten Einzelfällen dann möglich, wenn von der Stadt bzw. Gemeinde ein begründeter Sonderbedarf aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten bzw. Entwicklungen geltend gemacht werden kann.

 

Der Basiszuschlag und der Ermessenszuschlag beziehen sich auf den Geltungszeitraum dieses Regionalen Raumordnungsprogramms.

 

Zusätzliche gewerbliche Bauflächen können in begründeten Bedarfsfällen gewährt werden. Sie werden nicht auf den Basiswert angerechnet.

Anmerkung:

Inhaltlich keine Änderung gegenüber RROP 2005.


04        In der zeichnerischen Darstellung sind folgende ländlich strukturierte Siedlungen (Stadt- bzw. Ortsteile) an integrierten Standorten als „Nahversorgungsschwerpunkte“ in den Städten und Gemeinden festgelegt:

            in der Stadt Burgdorf:        Ehlershausen

Anmerkung:

Keine Änderung gegenüber RROP 2005.

 

           

 

In diesen „Nahversorgungsschwerpunkten“ ist eine leistungsfähige Nahversorgung anzustreben, die, sofern raumordnerische Ziele nicht entgegenstehen, auch großflächig Einzelhandelsbetriebe umfassen kann, wenn sie

§  ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogeriewaren) anbieten und

§  die sonstigen Waren nur als Nebensortiment auf nicht mehr als 10 % der Verkaufsfläche führen.

Anmerkung:

Entspricht einer Öffnung/offenerer Entwicklungsoption gegenüber RROP 2005. – (vgl. auch Anmerkungen 61-Hi unter 2.3)

 

 

2.2      Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte – Seite 19

04        Die standortbezogene Festlegung der Mittelzentren umfasst folgende Stadtteile, die als „zentrale Siedlungsgebiete“ festgelegt sind:

           

§  in der Stadt Burgdorf:              Burgdorf mit Heeßel und Hülptingsen,

 

2.3      Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels – Seite 20f

02        Als Einzelhandelsgroßprojekte gelten Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren.

 

03        Mehrere selbständige und jeweils nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe sind bei einer räumlichen Konzentration als Agglomeration anzusehen und damit als großflächiger Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufszentrum zu behandeln, sofern raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind.

 

04        Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungskerne in den Zentralen Orten und die verbrauchernahe Versorgung dürfen durch Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).

 

05        Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb der in der beschreibenden Darstellung in Abschnitt 2.2 Ziffer 02, 04 und 06 festgelegten „zentralen Siedlungsgebiete“ der Zentralen Orte zulässig (Konzentrationsgebot).

 

06        Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtrelevantem Kernsortiment sind zulässig in den

§  in der zeichnerischen Darstellung festgelegten „Versorgungskernen“ (Integrationsgebot).

 

Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment sind außerdem zulässig in

§  „zentralen Siedlungsgebieten“ – außerhalb der Versorgungskerne – an zusätzlichen städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteil- bzw. Ortsteilzentren) und

§  in den in Abschnitt 2.1.4 Ziffer 03 festgelegten „Nahversorgungsschwerpunkten“, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

 

07        Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevantem Kernsortiment sind zulässig in den in der zeichnerischen Darstellung festgelegten

§  „Versorgungskernen“ und

§  „regional bedeutsamen Fachmarktstandorten“ des „zentralen Siedlungsgebietes“, wenn die Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m2 beträgt,

sowie

§  Ausnahmsweise an alternativen Standorten innerhalb des „zentralen Siedlungsgebietes“, wenn die Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m2 beträgt.

Der Ausnahmefall, dass von der Zuordnung zu den „Versorgungskernen“ und den „regional bedeutsamen Fachmarktstandorten“ abgewichen werden kann, ist dann gegeben,

§  wenn dort keine ausreichenden Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen oder

§  auf der Grundlage eines kommunalen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes eine abweichende Standortentscheidung begründbar ist

und gleichzeitig die sonstigen Plansätze des Abschnitts 2.3 eingehalten werden.

 

Anmerkungen:

Zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels enthält der Entwurf des RROP Vorgaben zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe.

·                     Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtrelevantem Kernsortiment sollen entsprechend der Zielfestlegung 2.3 06 nur in den Versorgungskernen zulässig sein.

In der zeichnerischen Darstellung umfasst der ‘Versorgungskern‘ Burgdorfs – im Vergleich zum RROP 2005 – nicht mehr die Uetzer Straße und die nördliche Seite der Gartenstraße einschließlich des Raiffeisengeländes.

Insgesamt stimmt die Festlegung damit mit dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadtzentrum überein, wie er im kommunalen Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf abgegrenzt wurde.

Innerhalb des ‘Versorgungskerns‘ lag im RROP 2005 auch der Bereich der westlichen Uetzer Straße in dem sich das E-Center (ca. 3.650 m² Vkf.), ein Sonderpostenmarkt (ca. 2.600 m² Vkf.), ein Getränkemarkt (ca. 735 m² Vkf.) und ein Tier-/Tierfuttermarkt (ca. 1.100 m² Vkf.) befinden. Sofern Bestand und Erweiterungen dieser großflächigen Einzelhandelsmärkte, die insgesamt eine Verkaufsfläche von über 8.000 m² aufweisen, auch künftig kein raumordnerisches Problem darstellen, ist gegen die Verkleinerung des Versorgungskerns nichts einzuwenden.

·                     Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment sollen entsprechend der Zielfestlegung 2.3 06 außerhalb des Versorgungskerns an den folgenden zwei Standorten zulässig sein:

a)    an städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteil- bzw. Ortsteilzentren) innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes. (Zentrales Siedlungsgebiet für Burgdorf = Kernstadt + Heeßel + Hülptingsen)

b)    in den unter 2.1.4 04[1] festgelegten ‘Nahversorgungsschwerpunkten‘, wenn außer Nahrungs- und Genussmitteln sowie Drogeriewaren sonstige Waren nur auf maximals 10% der Verkaufsfläche angeboten werden. (Nahversorgungsschwer­punkt in Burgdorf = Ehlershausen)

Diese Zielsetzungen werden von der Stadt Burgdorf begrüßt.

In der Zielfestlegung 2.3 05 heißt es jedoch, dass neue Einzelhandelsgroßprojekte nur innerhalb der zentralen Siedlungsgebiete zulässig sind. Der Widerspruch zu dem zuvor genannten Ziel 2.3 06 b) ‘Nahversorgungsschwerpunkte‘ sollte geklärt werden.

·                     Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevantem Kernsortiment sollen entsprechend der Zielfestlegung 2.3 07 grundsätzlich in den Versorgungskernen und den regional bedeutsamen Fachmarktstandorten zulässig sein. Ausnahmsweise sollen darüber hinaus andere Standorte in den zentralen Siedlungsgebieten zulässig sein.

Als ‘regionalbedeutsamer Fachmarktstandort‘ ist in Burgdorf das Sondergebiet im Gewerbepark Nordwest festgelegt.

In Verbindung mit der beschreibenden Darstellung 2.3 07 ergibt sich daraus, dass dort zulässig wären:

Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevantem Kernsortiment, bei denen das innenstadtrelevante Randsortiment nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m2 beträgt. Diese Zieldarstellung stimmt mit den Festsetzungen zum Sondergebiet im Bebauungsplan 0-78 überein.

Weitere ‘regionalbedeutsame Fachmarktstandorte‘ sind in Burgdorf nicht festgelegt. In Verbindung mit der Ausnahmeregelung der beschreibenden Darstellung 2.3 07 ergibt sich jedoch, dass innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes (Kernstadt + Hülptingsen + Heeßel) Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevantem Kernsortiment ggf. zulässig sind. Der Ausnahmefall sei gegeben, wenn innerhalb des regionalbedeutsamen Fachmarktstandortes keine ausreichenden Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen oder kommunale Einzelhandelskonzepte eine abweichende Standortentscheidung begründen.

Im Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf sind als Sonderstandorte für großflächigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel zusätzlich zum Sondergebiet im Gewerbepark Nordwest die Standorte ‘Gewerbegebiete Hülptingsen‘ und ‘Gewerbegebiet An der Mösch‘ vorgesehen. An beiden Standorten wurden die Bebauungspläne in den letzten Jahren so angepasst, dass neben Gewerbebetrieben nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment zulässig sind. Zentrenrelevante sowie nahversorungsrelevante Sortimente sind nur noch als Randsortimente sowie im Sinne des sog. Handwerkerprivilegs zulässig.

Bei großflächigen Einzelhandelsprojekten wäre zusätzlich zu den o. g. Bebauungs­planfestsetzungen auch nach § 11 BauNVO zu prüfen. Denn es handelt sich bei den genannten Bereichen um Gewerbegebiete und nicht um Sondergebiete. Entsprech­end § 11 BauNVO könnte eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn unter anderem nachgewiesen wird, dass der großflächige Einzelhandelsbetrieb keine schädlichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und auf die Entwick­lung zentraler Versorgungsbereiche hat. Weil die Stadt Burgdorf bereits über ihr Einzelhandelskonzept nachgewiesen hat, dass die Standorte ‘Gewerbegebiete Hülptingsen‘ und ‘Gewerbegebiet An der Mösch‘ für großflächigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel geeignet sind, geht die Stadt davon aus, dass weitere großflächige nicht zentrenrelevante Einzelhandelsprojekte dort ggf. zulässig wären.

Im RROP 2005 waren in den Gewerbegebieten Hülptingsen südlich der B188 noch Symbole für Fachmärkte festgelegt. Sofern Bestand und Erweiterungen der dort vorhandenen großflächigen Einzelhandelsmärkte, die insgesamt eine Verkaufsfläche von über 5.500 m² aufweisen (s. u.), auch künftig kein raumordnerisches Problem darstellen, ist gegen die Aufgabe dieser Festlegung nichts einzuwenden.

Weil das Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf dem Standort Hülptingsen die Funktion einen Sonderstandortes für nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel zuordnet und sich dort bereits entsprechende großflächige Betriebe befinden, ist für diesen Standort die Festlegung eines regionalbedeutsamen Fachmarktstandortes zu prüfen. Am Standort ‘Gewerbegebiete Hülptingsen‘ befinden sich derzeit folgende groß­flächige Einzelhandelsbetriebe Baulöwe Baumarkt (ca. 2.100 m² Vkf.), Baulöwe Gartenmarkt (ca. 3.690 m² Vkf.) sowie weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe (Baustoff Brandes, Ofenstudio mit Porzellanwerksverkauf Clou & Classic).

Am Standort ‘Gewerbegebiet An der Mösch‘, der im Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf ebenfalls als Sonderstandort für nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel vorgesehen ist, befinden sich derzeit nur zwei kleinflächige Einzelhandelsbetriebe (Fliesen- und Bäderfachmann, Küchenstudio Stebel).

·                     Für Burgdorf von Belang ist auch die Einzelhandelsentwicklung in Altwarmbüchen. Im geltenden RROP gab es für den Fachmarktstandort ein maximales Verkaufsflächen­zuwachsziel von 10.000 m². Diese Begrenzung ist zum Entwurf des RROP 2015 entfallen. Der gesamte Bereich ist als ‘regionalbedeutsamer Fachmarktstandort‘ festgelegt.

Für den Bestand und die weitere Entwicklung des Versorgungskerns in Burgdorf ist es insbesondere von Belang, dass keine weiteren Einzelhandelsbetriebe mit innen­stadtrelevantem Sortiment im Fachmarktzentrum Altwarmbüchen angesiedelt werden.

In der Begründung/Erläuterung des RROP zu 2.3 03 wird ausführlich auf die im LROP-Entwurf 2014 Abschnitt 2.3 09 enthaltene Zielsetzung ‘Einzelhandelsagglomerationen an peripheren, Autokunden orientierten Standorten entgegenzuwirken‘ eingegangen. Es wird vorgeschlagen diese Zielsetzung des LROP-Entwurfs in das RROP 2015 zu übernehmen und zu ergänzen, um darüber die weitere Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den Fachmarktzentren zu unterbinden.

·                     Grundsätzlich fällt bei den zeichnerisch Darstellungen der ‘regionalbedeutsamen Fach-marktstandorte‘ auf, dass in zahlreichen Orten Lebensmittelmärkte in die Darstellung einbezogen wurden. Im Teil Begründung/Erläuterung werden in der ‘Übersicht über die Systematik und Regelungsinhalte zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels‘ (S. 98) Lebensmittelmärkte jedoch als Einzelhandelsprojekte mit innenstadtrelevantem (zentrenrelevantem) Kernsortiment definiert. Die Darstellung der Lebensmittelmärkte steht daher im Widerspruch zur Zielsetzung 2.3 07, die vorsieht, dass die regionalbedeutsamen Fachmarktstandorte der Unterbringung von Einzelhandelsprojekten mit nicht innenstadtrelevantem Kernsortiment dienen sollen – es sei denn, Ziel der Regionalplanung ist es die Lebensmittelmärkte zu Fachmärkten umzuwandeln. Die Darstellung der Lebensmittelmärkte als regionalbedeutsame Fachmarktstandorte sollte daher z.B. an folgenden Standorten überprüft werden: Uetze Famila und Lidl Markt (kein großflächiger nicht innenstadtrelevanter Fachmarkt vorhanden), Pattensen ‘Calenberger Center‘ mit z.B. Rewe u. Aldi, Rossmann, Dachmann- und Siemes-Schuhe (kein großflächiger nicht innenstadtrelevanter Fachmarkt vorhanden), Hemmingen Real und Aldi (Staude-Gartencenter o.k.), Springe E-Center und Aldi (Hagebaumarkt und Expert o.k.), Wunstorf Industriestraße Netto, Lidl Getränke-Markt, Aldi und Rewe-Center (Toom-Baumarkt und Expert o.k.), Wunstorf Hagenburger Straße Marktkauf, Lidl, ABC-Schuhe (Obi-Baumarkt o.k.).

·                     Die Festlegung von regionalbedeutsamen Fachmarktstandorten in Grundzentren entspricht nicht dem Kongruenzgebot des LROP 2008/2012 Ziel 2.3 03. Demnach müssen Einzelhandelsgroßprojekte der zentralörtlichen Versorgungsfunktion entsprechen. In Grundzentren sind nach LROP 2008/2012 Ziel 2.2 03 lediglich Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf zu sichern und zu entwickeln. Dem allgemeinen täglichen Grundbedarf entsprechen die Sortimente des kurzfristigen Bedarfs, wie z.B. Lebensmittel, Getränke, Drogeriewaren.        
Die Sortimente großflächiger nicht innenstadtrelevanter Fachmärkte, wie Bau- und Gartenmärkte oder Elektro- und Möbelmärkte sind jedoch dem mittelfristigen oder langfristigen Bedarf zuzuordnen.

Selbst in der Begründung/Erläuterung des RROP-Entwurf wird unter 2.3 07 bei den Kriterien zur Festlegung ‘regional bedeutsamer Fachmarktstandort‘ (S. 104) als erst­es Kriterium die Lage in einem Ober- oder Mittelzentrum benannt. Als Abwei­chung wird lediglich auf das Fachmarktzentrum Lahe-Altwarmbüchen eingegangen. Warum die Festlegung von Fachmarktzentren in den Grundzentren Hemmingen, Pattensen, Ronnenberg, Seelze, Sehnde und Uetze erfolgte, ist nicht nachzuvollziehen.

Insbesondere gegen die neu aufgenommene Festlegung des Fachmarktzentrums im Grundzentrum Uetze spricht sich die Stadt Burgdorf deutlich aus. Große Teile der Gemeinde Uetze sind dem mittelzentralen Verflechtungsbereich der Stadt Burgdorf zuzurechnen. Durch die ermöglichte Ansiedlung von großflächigen Fachmärkten in Uetze würde daher die mittelzentrale Funktion Burgdorfs erheblich geschwächt. Auf­gabe der Regionalplanung ist es aber, „die Standortpotentiale der Mittelzentren zu stärken und die Voraussetzungen für eine auf die Mittelzentren ausgerichtete Stand­ort- und Entwicklungsplanung durch interkommunale Kooperation und Funktionsergänzung zu verbessern“ (LROP 2012 Begründung S. 33f.)

·                     In der ‘Übersicht über die Systematik und Regelungsinhalte zur Steuerung des groß­flächigen Einzelhandels‘ im Teil Begründung/Erläuterung (S. 98) sollte deutlicher klargestellt werden, welche Kernsortimente innenstadtrelevant sind und welche Kernsortimente nicht. Denn erst durch eine klare Differenzierung kann eine weitere Abwanderung von hier nicht genannten innenstadtrelevanten Kernsortimenten in z.B. die Fachmarktzentren doch unterbunden werden.       
Insbesondere folgende Kernsortimente sollten daher über die bereits genannten (Le­bensmittel, Bekleidung, Schuhe, Haushaltswaren, Geschenkartikel, Textilien) hinaus als innenstadtrelevant benannt werden: Drogerie-/Kosmetik-/Parfümeriewaren, Blumen, Uhren und Schmuck, Bücher, Schreibwaren, Elektrokleingeräte einschließlich Unterhaltungselektronik und Telekommunikationsartikel, orthopädische Artikel, Spielwaren, Sport- und Campingartikel einschließlich Waffen, Fahrräder, Heimtexti­lien sowie Haus-/Bett-/Tischwäsche und Handarbeitswaren.  
Alternativ könnten die eindeutig nicht innenstadtrelevanten Kernsortimente klarer benannt werden, für die kein Abstimmungsbedarf bzgl. einer weiteren Ansiedlung in den Fachmarktzentren besteht. Über die bereits benannten (Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte, Autohäuser) hinaus wären dies aber nur noch die Kernsortimente Elektrogroßgeräte, Bettwaren sowie ggf. Tierfutter bzw. zoologischer Bedarf.

In den Erläuterungen zum geltenden LROP (2008 S. 42 u. 43) befindet sich bereits eine umfangreiche Liste mit den Sortimenten, die in der Regel innenstadtrelevant sind. Warum wurde diese nicht übernommen?

 

 

3.1.1   Freiraumentwicklung und Bodenschutz – Seite 23

03        … In dem [zeichnerisch dargestellten] „Vorranggebiet Freiraumfunktionen“ [liegt nicht auf dem Gebiet der Stadt Burgdorf] sind bauliche Anlagen im Sinne einer Besiedlung und andere funktionswidrige Nutzungen unzulässig. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen müssen mit den vorrangigen Freiraumfunktionen vereinbar sein.

 

Anmerkungen:

Seite 23 und Seiten 107 – 108:

Im RROP-Entwurf wird der Erhaltung und der Entwicklung günstiger klimatischer und lufthygienischer Bedingungen eine besondere Bedeutung beigemessen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen klimaökologische Ausgleichsräume mit Bezug zu belasteten Siedlungsgebieten, einschließlich der Leitbahnen für den Luftaustausch, besonders berücksichtigt werden. In der Erläuterungskarte 2 (Klimaökologisch bedeutsame Freiflächen) wird der südliche und südöstliche Bereich der Burgdorfer Kernstadt als „Kalt-/Frisch-luftentstehungsgebiet (Ausgleichsraum) mit Bezug zu belasteten Siedlungsbereichen und die Aueniederung als Leitbahn für Luftaustausch zwischen Ausgleichsräumen und belasteten Siedlungsgebieten“ dargestellt.

Diese Abbildung/Karte dient der Berücksichtigung, dass Freiräumen im Sinne einer positiven Beeinflussung des lokalen Klimas eine besondere Bedeutung zukommt. Eine Festlegung, die die Siedlungsentwicklung grundsätzlich einschränken würde, ist damit aber nicht verbunden.

 

 

3.1.2   Natur und Landschaft – Seite 24f

02        Zur dauerhaften Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie zur Gewährleistung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen ist ein zusammenhängender regionaler Biotopverbund aufzubauen.

03      In der zeichnerischen Darstellung sind die für Natur und Landschaft besonders wertvollen Gebiete von internationaler, nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung als „Vorranggebiete Natur und Landschaft“ festgelegt. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

 

Anmerkung:

Im Vergleich zum RROP 2005 sind nach wie vor weiter Teile der (Außenbereiche) der Gemeinde Burgdorf mit der zeichnerischen Darstellung von „Vorranggebiete Natur und Landschaft“ versehen. Ein Biotopverbund für die Stadt Burgdorf ist – gemäß Landschaftsplanerischem Fachbeitrag (LaPlaFB) – auch für den in Aufstellung befindlichen neuen Flächennutzungsplan vorgesehen.

 

 

3.2.2   Forstwirtschaft – Seite 27f

04        Waldränder und ihre Übergangszonen sind aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Erlebnisqualität sowie zur Gefahrenabwehr grundsätzlich von Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen freizuhalten. Dabei ist ein Abstand vom Waldrand von mindestens 100 Metern freizuhalten.

 

Ausnahmen davon sind bei einer Vereinbarkeit mit den Belangen der Forstwirtschaft und des Naturschutzes im Einzelfall möglich.

Anmerkungen:

Im Vergleich zum RROP 2005 ist der letzte Satz unter Ziffer 04 neu als Ziel (fett gedruckt) aufgenommen. Bis dato galt der einzuhaltende Mindestabstand als Grundsatz.

 

Seiten 27 – 28 und Seiten 142 – 143; Umweltbericht Seite 169

Waldränder werden durch die Festlegung zum Waldrandabstand (100 m) lt. Umweltbericht unter deutlich stärkeren Schutz gestellt als im RROP 2005. Ausnahmen sind im Einzelfall nur noch möglich, wenn eine Vereinbarkeit mit den Belangen der Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegeben ist. Bereits in der Vergangenheit gab es hinsichtlich des Waldabstandes immer wieder Probleme bei der Ausweisung neuer Baugebiete. In der Regel konnte man sich auf einen Kompromiss (z. B. 30 m = eine Baumlänge) einigen, ob dies auch in Zukunft so sein wird (z. B. Ausweisung von Wohnbauflächen südöstlich Schwarzenbergsfeld), ist fraglich.

Insofern spricht sich die Stadt Burgdorf dafür aus, das Abstandserfordernis zum Wald nach wie vor als Grundsatz der Regionalplanung vorzusehen.

 

 

3.2.3   Rohstoffgewinnung – Seite 28

01        Für den Abbau oberflächennaher Rohstoffvorkommen mit volkswirtschaftlicher Bedeutung werden landesweit und regionalbedeutsame Rohstoffvorkommen in der zeichnerischen Darstellung als „Vorranggebiete Rohstoffgewinnung“ festgelegt. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

Anmerkungen:

Seite 28, Seiten 155 – 156; Anhang zu 3.2.3, Seiten 6 und 86; Umweltbericht Seite 67

Im Stadtgebiet Burgdorf sind folgende Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung dargestellt:

 

·          Bd/KS/29            Beinhorn/Heessel (Kiessand)

Soweit im Maßstab des RROP erkennbar, sind gegenüber dem RROP 2005 die nördlichen, bereits abgebauten Bereiche, herausgenommen und die Grenzen im südlichen und südöstlichen Bereich angepasst bzw. aktualisiert worden.

 

·          Bd/S/2/5/7/11 Ramlingen, westl. K121 (Sand)

Die Grenzen entsprechen im Wesentlichen der Abgrenzung im RROP 2005.

 

·          Bd/S/10  Ramlingen-Ehlersh./Otze, östl. K121 (Sand)

Auch hier entsprechen die Grenzen im Wesentlichen der Abgrenzung im RROP 2005.

 

·          Bd/S/30  Immenser Landstr. (Sand)

Erweiterung des Vorranggebietes entlang der L 412 nach Nordwesten. Mögliche Konflikte (Lärm) mit der nördlich gelegenen Wohnbebauung (JVA u. Einzelhaus) und grundsätzlich zum „Heranrücken“ an den Siedlungskörper der Kernstadt Burgdorf. Gem. RROP 2005 und RROP-Entwurf 2015 besteht teilweise eine Überlagerung mit der Darstellung als Vorbehaltsgebiet für Erholung. Bodenabbaugenehmigungen sind auf die Folgenutzung Erholung abzustimmen.

Die Wasserfläche im Bereich dieses Vorranggebietes war im RROP 2005 auch als Wasserfläche kenntlich gemacht (blau) und mit einem „Vorbehaltsgebiet Erholung“ überlagert. Im Entwurf des RROP2015 ist diese nun nicht mehr farbig, sondern grau dargestellt. Sie ist sowohl mit einem „Vorbehaltsgebiet Erholung“ als auch mit der Festlegung „Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes“ überlagert. – Aus Sicht der Stadt Burgdorf wird hier gerade mit Blick in Zukunft eindeutig der Schwerpunkt der Erholungsfunktion (vgl. auch ISEK der Stadt Burgdorf, Seite 56) gesehen. Die Festlegung „Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes“ sollte daher gestrichen werden.

 

 


3.2.4   Wassermanagement, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Hochwasserschutz– Seite 29

01        Die Gewässer in der Region Hannover sind wegen ihrer Bedeutung für die Umwelt, den Biotopverbund und das Klima sowie die Trinkwasserversorgung zu erhalten.

03      Zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung sind in der zeichnerischen Darstellung „Vorranggebiete Trinkwassergewinnung“ und „Vorranggebiete Wasserwerk“ festgelegt. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung der Trinkwassergewinnung vereinbar sein.

04      Zur Sicherung einer geordneten, umweltverträglichen Abwasserbehandlung sind Abwasserbehandlungsanlagen von überörtlicher Bedeutung in der zeichnerischen Darstellung als „Vorranggebiete Zentrale Kläranlagen“ festgelegt. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

 

Anmerkungen:

Seite 29 und Seiten 204 – 205

Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der Oberflächengewässer sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers sind anzustreben und in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutz- und Nutzungsanforderungen zu verbessern. Das Abwasser der Kalihalden in Lehrte und Sehnde kann zzt. noch in die aufgegebenen Bergwerke eingeleitet werden, deren Kapazität ist jedoch bald erschöpft. Die Wiederaufnahme der direkten oder indirekten Einleitung von salzhaltigen Haldenabwässern in die Burgdorfer Aue ist unbedingt zu vermeiden. Unabhängig von der Fortführung der bereits begonnenen Haldenabdeckung müssen vordringlich Alternativlösungen gefunden werden. Dazu sind verbindliche Zeitpläne aufzustellen.

 

 

3.2.5   Erholung und Tourismus– Seite 30f

04        In der zeichnerischen Darstellung sind aufgrund der konzentrierten Freizeit- und Erholungsinfrastruktur, der guten Erschließung und Erreichbarkeit sowie der hohen Bedeutung für die regionale Erholungsnutzung mit hoher Nutzungsintensität „Vorranggebiete infrastrukturbezogene Erholung“ festgelegt. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

Anmerkungen 61-Be/61-Hi:

Im RROP 2005 ist der innerstädtische Aue-Bereich in/an der Burgdorfer Kernstadt als ein „Vorranggebiet infrastrukturbezogene Erholung“ festgelegt.

Im Entwurf des RROP 2015 ist hier bzw. entlang der Aue „nur noch“ ein „Vorbehaltsgebiet Erholung“ in Überlagerung mit „Vorranggebiet Natur und Landschaft“ sowie mit „Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes“ festgelegt.

Die Stadt Burgdorf ist jedoch der Auffassung, dass der Auebereich im Bereich der Kernstadt eindeutig die Funktion einer infrastrukturbezogenen Erholung zukommt. Dies deckt sich auch mit den Aussagen aus dem Burgdorfer ISEK/IK – vgl. dort Seite 166-168. Schwerpunktmäßig ist hier nicht ein „Vorranggebiet Natur und Landschaft“, sondern nach wie vor ein „Vorranggebiet infrastrukturbezogene Erholung“ festzulegen.


05        In der zeichnerischen Darstellung sind regional bedeutsame Sport- und Erholungsanlagen für Golfsport, Flugsport, Reitsport und als Sportzentrum mit mehreren Sportarten als „Vorranggebiete regional bedeutsame Sportanlage“ festgelegt. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

Anmerkung

Seite 31 und Seite 218; Umweltbericht Seite 78

In der zeichnerischen Darstellung sind regional bedeutsame Sport- und Erholungsanlagen (u. a. für Golfsport, Flugsport und Reitsport) festgelegt. Aus Sicht der Stadt Burgorf wäre zu prüfen, ob die Swin-Golfanlage Otze die Kriterien für eine „Regional bedeutsame Sportanlage“ oder als „Vorranggebiet infrastrukturbezogene Erholung“ erfüllt und zeichnerisch entsprechend darzustellen wäre.

 

 

4.1.2   Schienenverkehr– Seite 34f

01        In der zeichnerischen Darstellung ist das zu sichernde und auszubauende Schienennetz der Deutschen Bahn AG einschließlich Güteranschlussgleisen festgelegt.

 

Folgende Eisenbahnstrecken sind für den Hochgeschwindigkeitsverkehr aus- und teilweise neu zu bauen:

§  Hannover – Hamburg

§  Hannover – Bremen

§  Ruhrgebiet – Hannover – Berlin.

 

Hinweis [im RROP]: In der zeichnerischen Darstellung ist die sog. „Y-Trasse“ (Hannover – Hamburg/Bremen) aufgrund der Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP 2008/2012 Abschnitt 4.1.2 Ziffer 03) [als „Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke“ (entlang der A 7)] nachrichtlich dargestellt. Derzeit werden aufgrund neuer Rahmenbedingungen alternative Trassenführungen/Ausbauten vorhandener Strecken geprüft.

bis 02

05      Für die Stärkung des Schienengüterverkehrs …:

          Die Anschlüsse

§ 

§  in Burgdorf-Ehlershausen nach Uetze- Hänigsen [entspricht der Trasse der ehemaligen „Kalibahn“]

§ 

sind in der zeichnerischen Darstellung „Vorranggebiete Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe“ festgelegt. Sie sind zu sichern. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

 

Anmerkungen

Die Trasse der ehemaligen „Kalibahn“ ist auch bereits im RROP 2005 als „Vorranggebiet Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe“ festgelegt. Sie wird im Nordosten von Ehlershausen von der B 3 gekreuzt.

 

Es wird auf das „Dialogforum Schiene Nord“ und die im Rahmen des Dialogforums Schiene Nord erhobenen Forderungen und Bedingungen an die künftige Bewältigung des Schienengüterverkehrs verwiesen.

 


4.1.3   Öffentlicher Personennahverkehr– Seite 36f

03        Folgende Strecken einschließlich der Modernisierung einzelner Stationen sind zur Verbesserung des Gesamtangebotes für den S-Bahnbetrieb auszubauen:

§  Hannover Hbf. – Wunstorf – Nienburg/Weser – Minden … und

§  Hannover Hbf. – Hannover-Linden …

 

Anmerkungen

Die Erreichbarkeit der Stadt Burgdorf über den schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV) ist von höchster Bedeutung. Insofern spricht sich die Stadt Burgdorf für eine nachhaltige Verbesserung der Anbindung im S-Bahn-Verkehr aus, die durch die – im Zuge der Nahverkehrsplanung eingebrachten – Idee einer zusätzlichen Linie S 61 verfolgt werden sollte.

Im Übrigen wird auf den wachsenden Konflikt zwischen reibungslos pünktlich verlaufendem S-Bahn-Personennahverkehr und zunehmenden Güterverkehr hingewiesen. 

06        Zur Verknüpfung von Öffentlichem Personennahverkehr und Individualverkehr und zur Verbesserung des Angebotes sind in der zeichnerischen Darstellung „Vorranggebiete Park-and-ride/Bike-and-ride“ ab 80 Stellplätzen festgelegt. Sie sind zu sichern. In diesen Gebieten  müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

 

 

4.1.7   Luftverkehr

 

Anmerkung:

Seite 242; Umweltbericht Seiten 91 - 92

Neben den Fernverkehrsachsen (Straße u. Schiene) ist der Flughafen Hannover-Langenhagen mit seinen An- und Abflugschneisen eine Quelle für Lärmemissionen mit gesundheitsrelevanten Auswirkungen auch für die Bevölkerung, die außerhalb des festgesetzten Lärmschutzbereiches lebt. Gem. Entwurf-RROP sind die Umweltbelastungen durch den Flugverkehr zu reduzieren. Die An- und Abflugrouten sind danach unter Lärmschutz- und Sicherheitsaspekten mit der Siedlungsstruktur so abzustimmen, dass die Lärmbelästigung für die Bevölkerung minimiert wird (s. S. 42). Neben der erwähnten Festlegung von Lärmgrenzwerten für Luftfahrzeuge zwischen 22:00 und 6:00 Uhr stellt die Änderung der An- und Abflugrouten eine kurz- bis mittelfristige Maßnahme zur Verringerung von Lärmbelästigungen durch den Flugverkehr dar. Mittel- bis langfristig kann nur die Aufhebung der noch bis 31.12.2019 geltenden Nachtflugregelung spürbar zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs beitragen. Die im Umweltbericht (S. 92) getroffene Feststellung, dass sich Alternativen mit geringeren Umweltauswirkungen nicht aufdrängen, ist demnach nicht zutreffend.

 

 

4.2.     Gewerbliche Wirtschaft – Seite 43f

03        Herausgehobene Bedeutung als „Standorte Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ haben die „zentralen Siedlungsgebiete“ (siehe Abschnitt 2.2 Ziffer 07)

§  des Oberzentrums Hannover und

§  der Mittelzentren.

 

 


4.4.2.  Energietransportleitungen – Seite 47

 

01        In der zeichnerischen Darstellung sind für die Energieübertragung im Höchstspannungsnetz Stromleitungen überregionaler Bedeutung mit einer Netzspannung ab 110 kV als „Vorranggebiete Leitungstrasse“ und Umspannwerke als „Vorranggebiete Umspannwerk“ festgelegt.

 

Darüber hinaus sind für die Energieübertragung im Hochspannungsnetz mit einer Netzspannung von 110 kV oder weniger in der zeichnerischen Darstellung Leitungstrassen als „Vorranggebiete Leitungstrasse“ festgelegt.

 

Das Leitungstrassen-Netz als räumliche Grundlage des Übertragungsnetzes bzw. des Verteilnetzes ist bedarfsgerecht und raumverträglich weiterzuentwickeln. In den Vorranggebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

 

Die vorhandenen Leitungstrassen und die damit beanspruchten Leitungstrassen-Korridore sind unter diesen Zielsetzungen auf ihre Eignung für Aus- und Neubau sowie Bündelung zu überprüfen und gemäß ihrer Eignung zu sichern. Bei der Weiterentwicklung des Leitungstrassen-Netzes für Leitungen mit einer Netzspannung von mehr als 110 kV hat die Nutzung vorhandener, für den Aus- und Neubau geeigneter Leitungstrassen und Leitungstrassen-Korridore Vorrang vor der Festlegung neuer Leitungstrassen und Leitungstrassen-Korridore.

 

Anmerkung:

Seiten 47 – 48 und Seite 261; Umweltbericht: Seiten 100 – 101, Seite 171

Gem. Umweltbericht (Seite 101) sind aufgrund der Bestandsorientierung keine Alternativen zu prüfen. Der SuedLink wird im RROP-Entwurf nicht ausdrücklich erwähnt. Zu Hoch- und Höchstspannungsleitungen wird lediglich die allgemeine Aussage getroffen, dass die unterirdische Führung entsprechend der technischen Entwicklung genutzt und bei vergleichsweise geringeren Raumwiderständen als bei einer oberirdischen Führung bevorzugt werden. Auch wenn zzt. der genaue Verlauf der SuedLink-Trasse noch nicht festliegt, bedarf es dazu doch auch schon gegenwärtig aufgrund der Raumrelevanz einer grundsätzlichen Aussage im RROP.

 

 

4.4.3 Erneuerbare Energien – Seite 48

01      Im Rahmen einer nachhaltigen und unabhängigen Energieversorgung sollen unter Berücksichtigung der räumlichen Erfordernisse die örtlichen und regionalen Potenziale erneuerbarer Energien genutzt und ausgebaut werden.

02        In der zeichnerischen Darstellung sind für die Nutzung der Windenergie geeignete Standorte als „Vorranggebiete Windenergienutzung“ festgelegt, die gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Planungen und Maßnahmen, die dem Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb der als „Vorranggebiete Windenergienutzung“ entgegenstehen, sind unzulässig.

Außerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen, einschließlich des Repowerings bestehender Windenergieanlagen, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unzulässig (Ausschlusswirkung). Das betrifft sowohl Einzelanlagen als auch Windparks. Die Ausschlusswirkung gilt auch für Bauleitplanungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen, die ebenfalls unzulässig sind.


Hiervon abweichend dürfen raumbedeutsame Einzelanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ausnahmsweise außerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ errichtet werden und betrieben werden, wenn ein direkter räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einem planungsrechtlich gesicherten Windpark eines benachbarten Planungsträgers besteht, die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Im Rahmen der Bauleitplanung soll auf die Darstellung bzw. Festsetzung von Höhenbegrenzungen in den „Vorranggebieten Windenergienutzung“ verzichtet werden.

Windenergieanlagen innerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ sollen so errichtet werden, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche erreicht wird. Dabei ist die Errichtung gleichartiger Windenergieanlagen anzustreben.“

Kommentar: siehe Vorlage 2015 0921/3

und Anmerkung:

Seiten 48 – 50; Umweltbericht Seite 113

Neben der Festlegung von Mindestabständen zu besiedelten Bereichen und der radargestützten, bedarfsgerechten Befeuerung von Windenergieanlagen kann die Festlegung von Betriebszeiten zu einer Minimierung von Umweltauswirkungen beitragen.

 

 

4.5.2 Siedlungsabfall, Sonderabfall, Abfallentsorgung – Seite 50

01      In der zeichnerischen Darstellung sind als „Vorranggebiete Abfallbeseitigung/Abfallverwertung“ die Standorte

           

§ 

§  … und

§  Burgdorf

          Festgelegt. Sie sind zu sichern. In den Vorranggebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein.

 

Anmerkung:

Seite 50 und Seite 326

Neben den Siedlungsabfalldeponien Hannover-Lahe und Wunstorf-Kolenfeld wird auch die Deponie Burgdorf aufgeführt. Auf der Deponie Burgdorf werden seit Oktober 2000 keine Abfälle mehr abgelagert.

 

 

Redaktionelle Anmerkungen:

 

-      Zeichnerische Darstellungen:

§  die Planzeichen für „Vorranggebiete“ und „Vorbehaltsgebiete“ „P“ Park-and-ride sind nicht zu unterscheiden

§  Wasserflächen von ehemaligen Rohstoffabbaustellen sind grau abgebildet, eine Erläuterung fehlt in der Legende, in grau sind sie nicht von der „vorhandenen Bebauung / bauleitplanerisch gesicherter Bereich“ zu unterscheiden

§  Burgdorf

 

-      Begründung zur beschreibenden Darstellung:

§  S. 144, Z. 2: Thönse gehört zur Stadt Burgwedel

§  Erläuterungskarte 1: bei der Siedlungsfläche fehlt der im FNP dargestellte Bereich des „Gewerbe Parks Nordwest“ der Kernstadt sowie der im FNP dargestellte Bereich für Wohnbauflächen im Westen der Kernstadt.



[1] Schreibfehler unter 2.3 06 dort steht irrtümlich 2.1.4 Ziffer 03