Betreff
Unterbringung von Asylbewerbern/-bewerberinnen und Flüchtlingen in der Stadt Burgdorf;
Satzungsrecht
Vorlage
2015 0956
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

a)   Die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll als Anlage 1 beigefügte ‚Satzung über die Unterbringung von Asylbewerbern/-bewerberinnen und Flüchtlingen in der Stadt Burgdorf‘ wird beschlossen.

 

b)   Von der als Anlage 2 beigefügten Kalkulation der Gebühren für die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge in der Stadt Burgdorf wird Kenntnis genommen.

 

c)   Die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll als Anlage 3 beigefügte ‚Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge in der Stadt Burgdorf‘ wird beschlossen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die in Modulbauweise zu errichtende Wohnanlage in der Friederikenstraße wird voraussichtlich im IV. Quartal diesen Jahres errichtet und kann dann als Unterbringungsmöglichkeit für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge genutzt werden. Als Anlage 1 ist eine entsprechende Satzung über die Unterbringung von Asylbewerbern/-bewerberinnen und Flüchtlingen in der Stadt Burgdorf beigefügt, über die zu beschließen ist.

 

Zur Erhebung von Gebühren ist es notwendig, die als Anlage 3 beigefügte Satzung über die ‚Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge in der Stadt Burgdorf‘ zu beschließen.

 

Nach der von der Finanzabteilung vorgenommenen Kalkulation betragen die Gebühren für die Inanspruchnahme der Flüchtlingsunterkünfte Friederikenstr. 43 - 43 b) je Platz und Monat gerundet 181,00 €, die Gebühr für die Inanspruchnahme der Wohnanlage in der Friederikenstraße 29 beträgt pro Platz und Monat gerundet 755,00 €. Diese Gebühr ergibt sich insbesondere auf der Grundlage des für die Dauer von fünf Jahren zu entrichtenden Mietzinses für diese Wohnanlage. Die Einzelheiten der Kalkulation sind der Anlage 2 zu dieser Vorlage zu entnehmen.

 

Bei angemietetem Wohnraum bemessen sich die Gebühren nach den an den Vermieter zu entrichtenden Beträgen für Miete und Nebenkosten.

 

Vor dem Hintergrund der stetig anwachsenden Anzahl an von der Stadt Burgdorf unterzubringenden Flüchtlingen empfiehlt es sich, die ‚Satzung über die Unterbringung von Asylbewerbern/-bewerberinnen und Flüchtlingen in der Stadt Burgdorf‘ zu beschließen, um für diesen Personenkreis anzuwendendes Satzungsrecht zu haben.

 

Derzeit findet für die Erhebung von Gebühren die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wohnheimes der Stadt Burgdorf vom 24.08.2000 in der Fassung vom 29.01.2004 Anwendung. Diese Satzung aus dem Jahr 2000 muss mit Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung aufgehoben werden.

 

 

 

 

Anlagen