Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen
zur Beendigung der Mitgliedschaft des Ratsmitgliedes Gabriele Heldt im Rat der
Stadt Burgdorf nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG vorliegen.
Sachverhalt und Begründung:
Durch schriftliche Erklärung vom 18.08.2015 hat Frau Gabriele Heldt gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG ihr Mandat als Ratsmitglied der Stadt Burgdorf zum 07.10.2015 niedergelegt.
Der Verzicht ist jederzeit möglich und bedarf keiner Begründung. Er ist unwiderruflich, bedingungsfeindlich, aber wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung anfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG mit der Feststellung des Rates, dass die Voraussetzungen für den Sitzverlust vorliegen.
Diese Feststellung ist zu Beginn der nächsten Ratssitzung, die am 08.10.2015 stattfindet, zu treffen. Vor der Beschlussfassung ist der Betroffenen, Frau Gabriele Heldt, gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Frau Gabriele Heldt ist angeschrieben und auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen worden.