Betreff
Entlastungserteilung für den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf; Geschäftsjahr 2014
Vorlage
2015 0916
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 NSpG wird dem Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf aufgrund des Prüfungsergebnisses zu dem Jahresbericht 2014 durch die Prüfungsstelle des Nieders. Sparkassen- und Giroverbandes Entlastung erteilt.

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse hat in seiner Sitzung am 10.07.2015 beschlossen, den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss zum 31.12.2014 und den Geschäftsbericht (Lagebericht) dem Träger der Stadtsparkasse Burgdorf mit der Bitte um Entlastung vorzulegen.

 

Die Prüfungsstelle des Nieders. Sparkassen- und Giroverbandes hat den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtsparkasse Burgdorf für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2014 geprüft und bestätigt, dass die Buchführung und der Jahresabschluss zu keinen Einwendungen geführt haben.

 

Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadtsparkasse. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. Er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Sparkasse und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts (Lageberichts) für das Jahr 2014 mit dem Jahresabschluss einschl. des Bestätigungsvermerkes der Prüfungsstelle des Nieders. Sparkassen- und Giroverbandes wurde Ihnen übersandt.

 

In seiner Sitzung am 10.07.2015 hat der Verwaltungsrat den Lagebericht des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 gebilligt. Er hat von dem schriftlichen und in seiner Sitzung zusätzlich vom mündlichen Bericht der Prüfungsstelle des Nieders. Sparkassen- und Giroverbandes Kenntnis genommen und daraufhin den Jahresabschluss in der geprüften Fassung festgestellt.

 

Das Nieders. Finanzministerium als Sparkassenaufsichtsbehörde hat den Bericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und in der Sitzung des Verwaltungsrates am 10.07.2015 erklärt, dass auf die 6-Wochen-Frist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 Nieders. Sparkassengesetz (NSpG) verzichtet wird. Diese Aussage der Aufsichtsbehörde kommt einer Billigung des Prüfungsberichtes gleich, da auf eine Stellungnahme verzichtet worden ist.

 

Der Verwaltungsrat hat dem Vorstand der Stadtsparkasse in seiner Sitzung am 10.07.2015 für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.

 

Vor diesem Hintergrund empfehle ich dem Rat, dem Verwaltungsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 5 NSpG Entlastung zu erteilen.

 

Ratsmitglieder, die zugleich Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf sind, unterliegen bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Verwaltungsrates dem Mitwirkungsverbot nach § 41 NKomVG.

 

Anlage:

Beschluss Nr. 7 der Sitzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf vom 10.07.2015