Die anliegende Stellungnahme gebe ich
Ihnen zur Kenntnis.
Anlass:
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses
vom 19.05.2015 merkte Frau Weilert-Penk unter TOP 25 – Anfragen und Anregungen
an die Verwaltung – an:
Ist es möglich, unter dem Aspekt
familienfreundliche Stadt auf einem oder zwei städtischen Spielplätzen Geräte für
Kinder unter drei Jahren zu errichten? Sie sei von Eltern darauf angesprochen
worden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Das Niedersächsische Spielplatzgesetz, dass
bis 12.12.2008 in Kraft war, sah vor, dass bei Gebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen auf dem Grundstück oder in unmittelbarerer Nähe vom Eigentümer ein
Kleinkinderpielplatz anzulegen ist. Derzeit gilt dies gemäß niedersächsischer
Bauordnung ab Wohneinheiten mit fünf Wohnungen.
In Gebieten mit Einfamilienhäusern kann davon ausgegangen werden, dass
auch auf dem eigenen Grundstück Spielgelegenheiten für Kleinkinder zur
Verfügung stehen.
Das Spielplatzgesetz galt z.B. nicht in Dorfgebieten, da davon
ausgegangen wurde, dass dort ausreichend Freiflächen zum Spielen zur Verfügung
stehen.
Auf den städtischen Spielplätzen stehen vielfach auch für Kleinkinder
nutzbare Spielgeräte zur Verfügung wie z.B. Federwipptiere, Wippen,
Balancierelemente, Spielhäuschen, Sandspielbereiche. Andere Geräte können mit
Unterstützung eines Elternteils auch durch Kleinkinder genutzt werden (z.B.
Rutschen, Schaukeln).
Derzeit werden im Rahmen des Spielplatzkonsolidierungskonzeptes, das
2004 beschlossen wurde, nur in geringem Umfang überhaupt Spielgeräte ersetzt
(sofern sonst weniger als drei Spielpunkte zur Verfügung stehen).
Daher besteht derzeit weder die Veranlassung noch die Möglichkeit,
weitergehende spezielle Kleinkinderangebote auf Spielplätzen zu installieren.
Abgesehen davon, dass die Entscheidung, auf welchen Spielplätzen dies sinnvoll
wäre, eines Kriterienkatalogs und abschließend einer politischen Entscheidung
bedürfte.