Betreff
M i t t e i l u n g - Spielgeräte für Kleinkinder auf öffentlichen Spielplätzen
Vorlage
2015 0896
Art
M i t t e i l u n g

Die anliegende Stellungnahme gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

Anlass:

 

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 19.05.2015 merkte Frau Weilert-Penk unter TOP 25 – Anfragen und Anregungen an die Verwaltung – an:

Ist es möglich, unter dem Aspekt familienfreundliche Stadt auf einem oder zwei städtischen Spielplätzen Geräte für Kinder unter drei Jahren zu errichten? Sie sei von Eltern darauf angesprochen worden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Niedersächsische Spielplatzgesetz, dass bis 12.12.2008 in Kraft war, sah vor, dass bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen auf dem Grundstück oder in unmittelbarerer Nähe vom Eigentümer ein Kleinkinderpielplatz anzulegen ist. Derzeit gilt dies gemäß niedersächsischer Bauordnung ab Wohneinheiten mit fünf Wohnungen.

In Gebieten mit Einfamilienhäusern kann davon ausgegangen werden, dass auch auf dem eigenen Grundstück Spielgelegenheiten für Kleinkinder zur Verfügung stehen.

Das Spielplatzgesetz galt z.B. nicht in Dorfgebieten, da davon ausgegangen wurde, dass dort ausreichend Freiflächen zum Spielen zur Verfügung stehen.

 

Auf den städtischen Spielplätzen stehen vielfach auch für Kleinkinder nutzbare Spielgeräte zur Verfügung wie z.B. Federwipptiere, Wippen, Balancierelemente, Spielhäuschen, Sandspielbereiche. Andere Geräte können mit Unterstützung eines Elternteils auch durch Kleinkinder genutzt werden (z.B. Rutschen, Schaukeln).

 

Derzeit werden im Rahmen des Spielplatzkonsolidierungskonzeptes, das 2004 beschlossen wurde, nur in geringem Umfang überhaupt Spielgeräte ersetzt (sofern sonst weniger als drei Spielpunkte zur Verfügung stehen).

 

Daher besteht derzeit weder die Veranlassung noch die Möglichkeit, weitergehende spezielle Kleinkinderangebote auf Spielplätzen zu installieren. Abgesehen davon, dass die Entscheidung, auf welchen Spielplätzen dies sinnvoll wäre, eines Kriterienkatalogs und abschließend einer politischen Entscheidung bedürfte.