Betreff
Wahl der Schiedsperson und deren Vertretung
Vorlage
2015 0878
Aktenzeichen
32.027-2013/000283
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

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Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf wählt gemäß § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über         gemeindliche Schiedsämter Herrn Dieter Rohles zum Schiedsmann und Frau Vera         Müller zur stellvertretenden Schiedsfrau für das Gebiet der Stadt Burgdorf.

 

Die Wahlzeit beträgt 5 Jahre.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf hat in seiner Sitzung am 22.04.2010 Herrn Dieter Rohles als Schiedsmann und Frau Vera Müller als Schiedsfrau einstimmig für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.


Beide Personen sind am 07.06.2010 durch den Direktor des Amtsgerichtes Burgdorf verpflichtet worden. Beide stehen nach der ersten Amtsperiode für eine Wiederwahl zur Verfügung.


Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter – NschÄG – ist es erforderlich, dass für das Gebiet der Stadt Burgdorf die Schiedspersonen vom Rat der Stadt Burgdorf für die Dauer von 5 Jahren neu gewählt werden. Die Wahlzeit beginnt mit der Verpflichtung durch den Direktor des Amtsgerichts Burgdorf.

 

Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.

 

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes müssen Schiedspersonen nach Ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nicht sein, wer seine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

Außerdem soll nach § 3 Abs. 3 in das Amt nicht berufen werden, wer

 

1. das 30 Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;

3. durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Ablehnen kann die Berufung nach § 7, wer

1. das 60. Lebenjahr vollendet hat;

2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;

3. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;

4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;

5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;

6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

 

Herr Dieter Rohles, wohnhaft Velper Str. 15, 31303 Burgdorf, hat das Ehrenamt bereits in den vergangenen fünf Jahren ausgeübt und ist im Februar 2015 in der neu gegründeten Bezirksvereinigung Hannover im Bund der Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. zum Vorsitzenden gewählt worden.

 

Als Stellvertreterin war in den vergangenen fünf Jahren Frau Vera Müller, wohnhaft im Röhnweg 2 B, 31303 Burgdorf, in diesem Ehrenamt tätig. Frau Müller ist als Verwaltungsfachangestellte bei der Polizei beschäftigt.

 

Beide haben Ihr Interesse bekundet das Ehrenamt auch in der nächsten Wahlperiode weiterhin auszuüben. Beide Personen erfüllen die an die Berufung geknüpften Voraussetzungen. Ich empfehle, Herrn Rohles für 5 Jahre zum Schiedsmann und Frau Müller für 5 Jahre zur stellvertretenden Schiedsfrau zu wählen.