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Beschlussvorschlag:
Der Änderungsbebauungsplan Nr. 0-71/5 „Burgdorf Nordwest“ soll im sog. „vereinfachten Verfahren“ durchgeführt werden (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauBG i.V.m. § 13 BauGB).
Dem beiliegenden Entwurf (Nr. 0-71/5 mit Planteil und Begründung vom 22.04.2015) wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit diesem Entwurf die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB) durchzuführen.
Sachverhalt und Begründung:
Anlass zu dieser 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0-71 „Burgdorf Nordwest“ ist die planungsrechtliche Neuordnung der Einfahrtbereiche im Plangebiet, da die derzeitige LKW-Anlieferungssituation des Elektrofachmarktes an der Weserstraße zu Verkehrsbehinderungen führt.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen der Stadt Burgdorf keine Planungskosten entstehen. Deshalb hat die Stadt mit dem Eigentümer der Bauflächen im Plangebiet einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen.
Die Ausführungsplanung der Anlieferungszufahrt von der Weserstraße erfolgt durch die Tiefbauabteilung der Stadt Burgdorf nach den allgemeinen technischen Regeln. Über die Kosten der Ausführungsplanung wird ein Werkvertrag mit dem Eigentümer der Flächen abgeschlossen.
Der Änderungsbereich liegt in der Flur 4 der Gemarkung
Schillerslage und wird grob von der Weserstraße, der Schillerslager Landstraße
sowie einer Grünanlage, einem Wohngrundstück und einem Gewerbegrundstück
umgrenzt. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches wird auf der Seite 3 der
Begründung des Entwurfes beschrieben.
Der Bebauungsplan kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden, da
- durch die Änderung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- keine Vorhaben vorbereitet oder begründet werden, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) sowie
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr.7 b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) vorliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
Das ist bei dieser 5. Änderung des Bebauungsplanes der Fall.
Im vereinfachten Verfahren kann weiterhin von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) abgesehen werden.
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der vorliegende Entwurf unterscheidet sich zu den bisher
geltenden Bebauungsplänen
Nr. 0-71 und Nr. 0-71/2 sowie Nr. 0-71/4 hinsichtlich folgender Festsetzungen:
1. zeichnerisch: die bisher zeichnerisch festgesetzte 20 m breite Zufahrt wird auf zwei 6 m breite „Einfahrtbereiche“ reduziert,
2.
textlich: „Ein- und Ausfahrten sind im Verlauf der
Weserstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
ausschließlich über die zwei im Bebauungsplan festgesetzten 6 m breiten
„Einfahrtbereiche“ zulässig. Darüber hinaus ist kein Anschluss an die
Schillerslager Landstraße zulässig.“
Anlagen:
1. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 0-71/5 „Burgdorf Nordwest“, Stand 22.04.2015.
2. Begründung des Bebauungsplans Nr. 0-71/5 „Burgdorf Nordwest“ mit Anlagen, Stand 22.04.2015.
3. Entwurfsskizze der voraussichtlichen Ausführungsplanung, Stand 30.01.2015.