Betreff
Änderung der Straßenreinigungssatzung und -verordnung
Vorlage
2015 0853
Aktenzeichen
32.010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die

 

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung) wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. 2015 0853 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage       beigefügten) Fassung und die

 

2. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung) wird in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2015 0853 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage       beigefügten) Fassung

 

erlassen.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1    2. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung)

 

Anlage 2    2. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung)

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Nach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung und der 1. Änderungsverordnung zur Straßenreinigungsverordnung jeweils im vergangenen Jahr sind aufgrund von praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung folgende Anpassungen in der Satzung (Anlage 1) und Verordnung (Anlage 2) notwendig.

 

Allerstraße (Stichweg Haus Nr. 25,27,29,31,33,35)

Die Wendeanlage dieses Stichweges kann nur mit einem sehr hohen Rangieraufwand von den Winterdienstfahrzeugen befahren werden. Aus diesem Grund soll der Stichweg der Reinigungsklasse 0 zugeordnet werden.

 

Celler Weg (bis Bauende einschließlich Stichweg mit Wendehammer)

Der Celler Weg wurde bislang nur zwischen Freiengericht und Haus Nr. 9 und im Wendehammer des Stichweges gereinigt. Im Bereich dazwischen wurde nur Winterdienst durchgeführt, da hier keine Gossen angelegt sind. Mittlerweile hat es sich aber auch bei solchen Straßen-(abschnitten) bewährt, die Straße zu reinigen, besonders wenn der Verschmutzungsgrad aufgrund von z. B. landwirtschaftlichem Verkehr erhöht ist. Aus diesem Grund soll der Celler Weg zukünftig komplett zwischen Freiengericht und Bebauungsende einschließlich Stichweg mit Wendehammer der Reinigungsklasse 2 zugeordnet werden.

Daher ist der Celler Weg (ab Haus-Nr. 9 bis Bebauungsende und nördlicher Stichweg) aus dem Straßenverzeichnis zu löschen. Die Bezeichnung zum Celler Weg (vom Freiengericht bis Haus Nr. 9 und Wendehammer nördl. Stichweg) wird in Celler Weg (bis Bauende einschließlich Stichweg mit Wendehammer) geändert.

 

Fröbelweg

Der Fröbelweg ist derzeit in die Reinigungsklasse 2 und die Stichwege sind in die Reinigungsklasse 1 eingestuft. Der Fröbelweg (Stichweg zu den Häusern 7a-f) wird wie der Fröbelweg durch die städtische Straßenreinigung betreut und soll daher der Reinigungsklasse 2 zugeordnet werden. Der Fröbelweg wird um die Bezeichnung (und Stichweg zu den Häusern 7a-f) ergänzt. Die Bezeichnung Fröbelweg (Stichwege) soll konkretisiert werden. Daher muss die Bezeichnung von Fröbelweg (Stichwege) in Fröbelweg (Stichweg zu Haus Nr. 19) und Fröbelweg (Stichweg südlich der Reihenhäuser Heinrichstraße 15-22) geändert werden.

 

Osttangente

Die Osttangente wird komplett gereinigt, daher ist die Konkretisierung „zwischen Uetzer Straße und Dachtmisser Weg“ zu streichen.

 

Riethornweg (Stichweg am Wendehammer zw. Haus Nr. 29,30 und 31,32)

Der Stichweg kann aufgrund seiner geringen Breite und mangels einer Wendemöglichkeit nicht mit Winterdienstfahrzeugen befahren werden. Aus diesem Grund soll der Stichweg der Reinigungsklasse 0 zugeordnet werden.

 

Schopenhauerstraße (Stichweg am Wendehammer zw. Haus Nr. 19 und 26,28)

Der Stichweg kann aufgrund seiner geringen Breite und mangels einer Wendemöglichkeit nicht mit Winterdienstfahrzeugen befahren werden. Aus diesem Grund soll der Stichweg der Reinigungsklasse 0 zugeordnet werden.

 

Zilleweg (Weg zwischen Haus Nr. 10,12,14,14a und 16,18,20,22)

Der Weg kann aufgrund seiner geringen Breite nicht mit Winterdienstfahrzeugen befahren werden. Aus diesem Grund soll der Weg der Reinigungsklasse 0 zugeordnet werden.

 

Zilleweg (Stichweg zwischen Haus Nr. 44,46 und 56,58)

Dieser Stichweg kann aufgrund seiner Breite und der ausreichend großen Wendemöglichkeit mit Straßenreinigungs- und Winterdienstfahrzeugen befahren werden. Aus diesem Grund soll der Stichweg der Reinigungsklasse 2 zugeordnet werden.