Anliegendes Schreiben des Beigeordneten
Pilgrim zur Frage des Haftungsrisikos kommunaler Mandatsträger habe ich dem
Kommunalen Schadenausgleich Hannover (KSA) als zuständigem
Haftpflichtversicherer der Stadt Burgdorf mit der Bitte um Stellungnahme
vorgelegt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für
alle Mandatsträger der Stadt Burgdorf möchte ich Ihnen auf diesem Wege umseitig
abgedruckte Ausführungen des KSA in dieser Angelegenheit übermitteln.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Stellungnahme
KSA:
Beim Rat einer Kommune handelt es sich um
ein Verwaltungsorgan und nicht um ein Gesetzgebungsorgan wie den Bundes- oder
Landtag. Aus diesem Grunde stehen den Ratsmitgliedern auch nicht Immunität und
Indemnität – wie den staatlichen Abgeordneten – zu.
Bei Pflichtverletzungen kommt im Außenverhältnis
als einschlägige Haftungsnorm insbesondere ein Amtshaftungsanspruch nach Art.
34 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Betracht. Dabei
handeln die Ratsmitglieder im Verhältnis zum betroffenen Bürger nach
einhelliger Rechtsauffassung als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Die
Haftung trifft aber nach Art. 34 Satz 1 GG nicht den Beamten als solchen, sondern
die Körperschaft, in deren Dienst er steht, also die jeweilige Kommune.
Die maßgebliche Vorschrift zur Haftung von
ehrenamtlichen Mandatsträgern stellt § 54 Abs. 4 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dar. Wenn die Kommune infolge eines
Beschlusses des Rates einen Schaden erlitten hat, haften die Ratsmitglieder,
wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise ihre Pflichten verletzt
haben.
Vorsätzlich handelt ein Ratsmitglied, wenn
es zumindest mit der Möglichkeit rechnet, sich über Gesetzesbestimmungen oder
sonstige, seine Amtspflicht regelnde Vorschriften hinwegzusetzen und die
Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus.
Es ist nicht erforderlich, dass bewusst und gewollt eine rechtswidrige Entscheidung
gefällt wird.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die
erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wird, also
wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden bzw. wenn sich der
Handelnde den gegebenen Erkenntnissen verschließt.
Die
Stadt Burgdorf ist über den KSA haftpflichtversichert. Eingeschlossen in die
Versicherung ist die persönliche Haftpflicht der für die Mitgliedsverwaltungen
in dienstlicher Verrichtung handelnden Personen.
Vom
Deckungsschutz umfasst ist jede Form der Fahrlässigkeit, auch die grobe Fahrlässigkeit.
Vom Deckungsschutz ausgeschlossen sind
nach den Verrechnungsgrundsätzen solche Ansprüche, die vorsätzlich
herbeigeführt wurden.