Betreff
Mitteilung - Haftung ehrenamtlicher Mandatsträger
Vorlage
2015 0835/1
Aktenzeichen
00.002.011 Ka
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Anliegendes Schreiben des Beigeordneten Pilgrim zur Frage des Haftungsrisikos kommunaler Mandatsträger habe ich dem Kommunalen Schadenausgleich Hannover (KSA) als zuständigem Haftpflichtversicherer der Stadt Burgdorf mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für alle Mandatsträger der Stadt Burgdorf möchte ich Ihnen auf diesem Wege umseitig abgedruckte Ausführungen des KSA in dieser Angelegenheit übermitteln.

 

Ich bitte um Kenntnisnahme.

 

 

Stellungnahme KSA:

 

Beim Rat einer Kommune handelt es sich um ein Verwaltungsorgan und nicht um ein Gesetzgebungsorgan wie den Bundes- oder Landtag. Aus diesem Grunde stehen den Ratsmitgliedern auch nicht Immunität und Indemnität – wie den staatlichen Abgeordneten – zu.

Bei Pflichtverletzungen kommt im Außenverhältnis als einschlägige Haftungsnorm insbesondere ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Betracht. Dabei handeln die Ratsmitglieder im Verhältnis zum betroffenen Bürger nach einhelliger Rechtsauffassung als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Die Haftung trifft aber nach Art. 34 Satz 1 GG nicht den Beamten als solchen, sondern die Körperschaft, in deren Dienst er steht, also die jeweilige Kommune.

 

Die maßgebliche Vorschrift zur Haftung von ehrenamtlichen Mandatsträgern stellt § 54 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dar. Wenn die Kommune infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden erlitten hat, haften die Ratsmitglieder, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise ihre Pflichten verletzt haben.

 

Vorsätzlich handelt ein Ratsmitglied, wenn es zumindest mit der Möglichkeit rechnet, sich über Gesetzesbestimmungen oder sonstige, seine Amtspflicht regelnde Vorschriften hinwegzusetzen und die Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Es ist nicht erforderlich, dass bewusst und gewollt eine rechtswidrige Entscheidung gefällt wird.

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wird, also wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden bzw. wenn sich der Handelnde den gegebenen Erkenntnissen verschließt.

 

Die Stadt Burgdorf ist über den KSA haftpflichtversichert. Eingeschlossen in die Versicherung ist die persönliche Haftpflicht der für die Mitgliedsverwaltungen in dienstlicher Verrichtung handelnden Personen.

Vom Deckungsschutz umfasst ist jede Form der Fahrlässigkeit, auch die grobe Fahrlässigkeit.

Vom Deckungsschutz ausgeschlossen sind nach den Verrechnungsgrundsätzen solche Ansprüche, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.