Betreff
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie (§ 5 Abs. 2b BauGB) - Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Vorlage
2015 0836
Aktenzeichen
3.1-Le Windenergie
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Zur Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) wird ein sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Burgdorf gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB aufgestellt (Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB).

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen, um zunächst die fachlichen Einschränkungen ermitteln zu können.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen der Erkenntnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

 

Die Entscheidung beinhaltet auch die Fortsetzung der Beauftragung des Gutachterbüros Geo-Net inklusive der Inanspruchnahme entsprechender Haushaltsmittel für das Flächennutzungsplanaufstellungsverfahren.

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Die Stadtverwaltung wurde mit Beschluss des Verwaltungsausschusses am 11.06.2013 beauftragt, im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes von einem unabhängigen Gutachter prüfen zu lassen, ob ein „Repowering“ an den Standorten Schillerslage und Ehlershausen grundsätzlich möglich ist und ob sich im „Otzer Bruch“ bzw. an anderen Standorten die Ausweisung neuer Vorranggebiete für Windenergie umsetzen lässt. Grundlage für die Auswahl der zu prüfenden Gebiete ist die in der Vorlage 2012 0285 beigefügte „Analysekarte zur Windenergienutzung von 1998“.

 

Hintergrund des politischen Auftrags war eine Stellungnahme der Region Hannover im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, nach der die aktuell rechtskräftige 29. Flächennutzungsplanänderung zur Windenergie in Burgdorf aus dem Jahr 1999 nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht, da die vorgenommenen Höhenfestsetzungen nicht im ausreichenden Maße begründet sind. Dies war seinerzeit unbeachtlich, da zu dieser Zeit die technisch möglichen Anlagenhöhen insgesamt noch deutlich niedriger waren.

Des Weiteren befindet sich die Region Hannover als Trägerin der Regionalplanung in der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprograms 2015. Hierbei soll auch ein sachlicher Teilplan für die Windenergie aufgestellt werden. Zielsetzung der Region ist hierbei, die Flächen für die Windenergie im Regionsgebiet von derzeit etwa 0,8% der Fläche auf 1,2% der Fläche (+ 50%) zu erhöhen. Um gegenüber der Region Hannover sachlich-fachlich argumentieren und eine eigene Position beziehen zu können, sollte ein Gutachter auf kommunaler Ebene der Stadt Burgdorf die potenziellen Flächen für Windkraftanlagen ermitteln.

 

Mittlerweile hat die Region Hannover im letzten Jahr die Außerkraftsetzung von Abschnitt D 3.5, Ziffer 05, Satz 4 des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2005 für die Region Hannover (Aufhebung  der  Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im Außenbereich) beschlossen. Sie traf diese Entscheidung aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen, die aus Sicht der Region Hannover in deren eigener Windenergieplanung im (noch) aktuellen Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 nicht ausreichend berücksichtigt worden war.

Diese Aufhebung der Ausschlusswirkung hat unmittelbare Folgen insb. für die Gemeinden in der Region Hannover, die über keine eigene Konzentrationszonenplanung zur Windenergie verfügen. Dort sind nun theoretisch Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB grundsätzlich überall zulässig, wo rechtliche Hindernisse nicht bestehen. Daher besteht für die Region Hannover ein dringender Handlungsbedarf, insb. für diese Kommunen eine neue Planung zur Steuerung der Windenergie vorzunehmen. Die Planungen der Region Hannover sollen in Kürze veröffentlicht und damit das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes fortgeführt werden.

 

Das Gutachterbüro Geo-Net hat nun für das Stadtgebiet Burgdorf eine Potenzialflächenkarte mit möglichen Suchräumen erstellt. Die Ergebnisse basieren auf den Kriterien, die auch die Region Hannover für ihr Regionales Raumordnungsprogramm 2015 benutzen möchte. Daher kommt den Kriterien entscheidende Bedeutung für die resultierenden Flächen bei. Die Stadt hat diese Kriterien zunächst übernommen, um die Flächenkulisse nachvollziehen zu können. Im kommunalen Aufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan könnten seitens der Stadt Burgdorf gewünschte Abweichungen und Änderungen entwickelt,  diskutiert und gegenüber der Region Hannover vertreten werden. Dies würde im förmlichen Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange der Region Hannover, welches voraussichtlich im Sommer stattfinden wird, erfolgen können.

 

Die in der Anlage beigefügte Flächenkulisse stellt auch einen Zwischenstand dar, weil wichtige Belange, wie z.B. die der Flugsicherung (betroffen sind der Segelflugplatz Ehlershausen, der Modellflugplatz des MBC Burgdorf in Dachtmissen und des MBC Lehrte südlich der Deponie Burgdorf), des Militärs (u.a. Hubschraubertieffluggebiete), der Richtfunk- und Radaranlagen sowie auch im Besonderen die Belange des Artenschutzes zum jetzigen Stand noch nicht berücksichtigt worden sind. Diese Belange können erst durch die Beteiligung der betroffenen Stellen im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens abgefragt werden. Laut Aussage des Gutachters ist davon auszugehen, dass sich die dargestellte Flächenkulisse dadurch noch weiter verkleinern wird, da es Belange gibt, die eine Windkraftnutzung unmöglich machen werden. Die konkreten Aussagen zum Artenschutz werden sogar erst im Rahmen von Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die avi-faunistischen Gutachten werden zum Teil von der Region Hannover und im Konkreten durch die Windenergieprojektentwickler erstellt und finanziert.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, das Planverfahren zu beginnen und die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. Es sollen zudem auch Gespräche mit Vertretern direkt betroffener o.g. Einrichtungen geführt werden, um deren Belange zu ermitteln und berücksichtigen zu können. Zudem wird eine Voreinschätzung hinsichtlich des Artenschutzes seitens der Region Hannover erwartet. Erst wenn diese Fachbelange bekannt sind und die Flächenkulisse weiter konkretisiert ist, sollte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgen. Die Beteiligung sollte parallel zu und in enger Abstimmung mit dem Verfahren der Region Hannover zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms erfolgen. Diese könnte durch eine Informations- und Beteiligungsveranstaltung ergänzt werden.

 

Zum Ablauf des Verfahrens:

 

1.  Der Aufstellungsbeschluss ist vom Verwaltungsausschuss zu fassen und öffentlich bekannt zu machen.

2.  Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses soll die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden. Nach Vorliegen der Ergebnisse könnte die sich daraus ergebende Flächenkulisse öffentlich auf Ortsebene diskutiert sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden. Öffentliche Informations- und Beteiligungsveranstaltungen finden (nach Bedarf) ergänzend und begleitend statt.

3.  Der Planungsentwurf wird erarbeitet und steht zur Beschlussfassung an. Eine erneute und dann förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der förmlichen Beteiligung um Stellungnahme gebeten.

4.  Danach werden die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abgewogen.

5.  Nach der Abwägung kann der sachliche Teil-Flächennutzungsplan mit den ausgewählten Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen beschlossen werden.

6.  Anschließend muss der Plan von der zuständigen Genehmigungsbehörde Region Hannover genehmigt werden.

7.  Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung wird der sachliche Teil-Flächennutzungsplan rechtswirksam.

 

 

Anlagen