Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf
Vorlage
2007 0148/2
Aktenzeichen
10-021-03/2 Ro/En
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Ohne/siehe Vorlage 2007 0148/1

Sachverhalt und Begründung:

 

In der Sitzung des Ortsrates Otze am 03.05.2007 war u. a. für das Anhörungsverfahren der Ortsräte zum Verkauf von Baugrundstücken vorgeschlagen worden, das Verfahren dahingehend zu ändern, dass das Einverständnis zum Verkauf je Baugebiet und nicht je Grundstück vom Ortsrat eingeholt wird.

 

Wie schon in der Vorlage 2007 0148/1 ausgeführt wurde, soll durch die Änderung der Hauptsatzung das im § 55 g Abs. 3 NGO Ziff. 5 vorgegebene „Anhörungsrecht“ der Ortsräte geändert werden. Da das Anhörungsrecht bei der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen auch die Person des Interessenten (vergleiche Kommentar Thiele 7. Auflage zu § 55 g S. 233) umfasst, kann das vom Ortsrat Otze vorgeschlagene Verfahren (Einholung des Einverständnisses zum Verkauf je Baugebiet und nicht je Grundstück) aus rechtlichen Gründen nicht realisiert werden.

 

Die Vorgabe des Gesetzgebers würde bedingen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Ortsrates bereits alle Grundstücksbewerber und die jeweiligen Konditionen zur Vergabe der Grundstücke bekannt sind und hierauf aufbauend unveränderte Notarverträge geschlossen werden können. Die Verwaltungspraxis der vergangenen Jahre zeigt jedoch, dass die Vermarktung von Neubauflächen niemals „in einem Schritt“ erfolgt, sondern dass hierbei Zeiträume von einem halben bis zu zwei Jahren - je nach Größe des Baugebietes - eingeplant werden müssen. Darüber hinaus wird auch immer wieder die Erfahrung gemacht, dass trotz entsprechender Zusagen von Grundstückserwerbern diese oftmals vor Vertragsabschluss noch von ihren Kaufabsichten zurücktreten oder aber auch Notarverträge „rückabgewickelt“ werden müssen, so dass dann die freiwerdenden Grundstücke wieder zur Veräußerung anstehen. Diese Sachverhalte stehen der Absicht des Ortsrates Otze bei Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse des § 55 g Abs. 3 Ziff. 5 entgegen und würden zu dem Ergebnis führen, dass in diesen Fällen (Bekanntgabe der/des neuen Interessenten) wieder das jeweilige Anhörungsrecht des Ortsrates berücksichtigt werden muss.

 

Um die Fluktuation von Grundstücksbewerbern zu Gunsten der umliegenden Städte und Gemeinden einzudämmen - weil diese kürzere Entscheidungswege realisiert haben - bietet es sich aus rechtlichen Gegebenheiten nur an, wie in der Vorlage 2007 0148 und 2007 0148/1 vorgeschlagen, das Anhörungsrecht der Ortsräte - nur bezogen auf diesen Punkt - durch eine entsprechende 2/3 Entscheidung des Rates der Stadt Burgdorf zu begrenzen. Unbenommen bleibt es den Ortsräten ohnehin, über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten der Flächennutzungs- und Bauleitplanung, sowie mittels entsprechender Formulierungen „in den Vergabekriterien“ eine im Sinne der jeweiligen Ortsräte gezielte Entwicklung der Ortschaften positiv zu beeinflussen.