Betreff
Satzung über die Reduzierung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Stadt Burgdorf (18. WP)
Vorlage
2015 0823
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die dem Originalprotokoll als Anlage beigefügte Satzung über die Reduzierung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Stadt Burgdorf (18. WP) wird beschlossen.

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Gemäß § 46 Abs. 1 NKomVG beträgt die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren in Gemeinden mit

 

25.001 bis 30.000 EinwohnernInnen                     36

 

und mit

 

30.001 bis 40.000 EinwohnernInnen                     38.

 

 

Maßgebende Einwohnerzahl ist gemäß § 177 Abs. 2 NKomVG die Einwohnerzahl vom 30.06.2015, die von der Landesstatistikbehörde festgestellt wurde. Diese Zahl wird frühestens Anfang 2016 veröffentlicht.

 

Nach derzeitigem Stand ist von 36 Abgeordneten in der künftigen 18. Wahlperiode auszugehen. Sollte die offizielle Einwohnerzahl zu diesem Zeitpunkt wieder über 30.000 liegen, so sind 38 Abgeordnete zu wählen.

 

§ 46 Abs. 4 NKomVG eröffnet die Möglichkeit, die Zahl der Abgeordneten um 2, 4 oder 6 zu verringern. Ein solcher Beschluss ist spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen (30.04.2015). Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Ratsmitglieder.

 

Auch wenn die Zahl der Abgeordneten erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, ist der Beschluss zur Reduzierung zum jetzigen Zeitpunkt zu fassen.

 

In der 16. und auch in der 17. Wahlperiode erfolgte jeweils eine Reduzierung auf 32 Ratsfrauen und Ratsherren. Soweit für die 18. Wahlperiode erneut ein Beschluss gefasst werden soll, ist in der Anlage ein entsprechender Satzungsentwurf beigefügt.

 

Zur Information:

 

Wahlgebiete, in denen mindestens 34 und höchstens 39 Abgeordnete zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich. Durch gesonderten Ratsbeschluss kann das Wahlgebiet in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden. Eine Entscheidung über die Bildung von zwei Wahlbereichen kann erst nach Bestimmung des Wahltages und des Stichtages für die maßgebende Einwohnerzahl getroffen werden.