Die anliegenden Informationen zur Sperrung
von Brücken und Durchlässen für den Radverkehr gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
1 Allgemeines
Im Rahmen der Brückenprüfungen im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass an verschiedenen Brücken die Geländerhöhen zu niedrig sind, um Radverkehr zuzulassen (z.B. Brücke an der Mühlenstraße, Brücke am Scheibenbergsweg, Brücke am Tierheim etc.). Nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING, Teil 8 Bauwerksausstattung, Abschnitt 4 Absturzsicherungen sind bei Radwegen 1,20 m hohe Absturzsicherungen und bei Gehwegen 1,00 m hohe vorgeschrieben. In Rücksprache mit dem Kommunalen Schadenausgleich wurden daraufhin an den betroffenen Brücken Schilder aufgestellt, dass Radfahrer absteigen müssen.
Im Stadtpark gab es darüber hinaus viele kleine Brücken, die die für Gehwege vorgeschriebenen Geländerhöhen von 1,00 m nicht erfüllen. Bei diesen Brücken wurden aus Gründen der Verkehrssicherung die Geländer im Jahr 2011, da Radverkehr auch bei diesen Brücken nicht auszuschließen ist, auf 1,20 m erhöht, so dass Radverkehr zulässig ist.
2 Sperrung
Brücken und Durchlässen für den Radverkehr
Die aufgestellten Schilder "Radfahrer
absteigen" entfalten jedoch keine Rechtswirkung.
Um zu verhindern, dass Radfahrer diese
Brücken und Durchlässe befahren, müssen diese Bereiche als Gehweg angeordnet
werden, nur so ist Radverkehr ausgeschlossen.
Im Anschluss an die Brücken sind die Wege
wieder als gemeinsame Rad-/Gehwege auszuweisen:
Dieses Vorgehen wird an 8 Brücken und
Durchlässen notwendig, siehe Anlagen 1 und 2.
Da die Brücken und Durchlässe im Zuge von
wichtigen Radwegeverbindungen liegen, ist diese Lösung unbefriedigend.
Zurzeit werden von mir Lösungsvorschläge
erarbeitet wie zukünftig der Radverkehr auf diesen Brücken und Durchlässen
sichergestellt werden kann. Hierzu wird von mir eine Beschlussvorlage
vorbereitet.
Für die Brücke zum Edekamarkt an der
Uetzer Straße besteht eine Vereinbarung, nach der die Verantwortung für die
Verkehrssicherheit dem dortigen Grundstückseigentümer obliegt. Der
Grundstückseigentümer wird informiert und aufgefordert für diesen Durchlass
tätig zu werden.
Anlage 1 und 2: Brücken und Durchlässe wo
Gehweg angeordnet werden muss