Betreff
Metropolregion Hannover - Braunschweig - Göttingen
hier: Vertreter der Stadt Burgdorf in der Mitgliederversammlung
Bezugsvorlage: 2007 0095
Vorlage
2007 0095/1
Aktenzeichen
10-020-043 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

Beschlussvorschlag:

 

zu a)   Der Verwaltungsausschuss hat von der Vorlage Kenntnis genommen und empfiehlt dem Rat, die Beschlüsse zu b) und c) oder d) der Vorlage zu fassen.

 

zu b)   Der Rat beschließt:

            Der Ratsbeschluss vom 19.04.2007 wird aufgehoben.

 

zu c)   Der Rat beschließt zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte der Stadt Burgdorf in der Metropolregion wird ‚ein Vertreter’ entsandt und hierfür

 

Frau/Herr

 

bestimmt.

 

zu d)   Der Rat beschließt zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte der Stadt Burgdorf in der Mitgliederversammlung der Metropolregion werden ‚zwei Vertreter’ entsandt.

            Als Vertreter zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in die Mitgliederversammlung der Metropolregion werden:

 

            1. Frau/Herr

            2. Frau/Herr

 

            bestimmt.

Sachverhalt und Begründung:

 

Bei der ursprünglichen Beschlussfassung der Vorlage 2007  0095 hat der Rat bekanntlicherweise zwei Abstimmungen durchgeführt, die jeweils zu einer Patt-Situation führten. In der Ratssitzung am 19.04.2007 wurde die Beschlussempfehlung des Verwaltungsausschusses vom 13.02.2007 erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wurde durch den Fraktionsvorsitzenden der FDP-Fraktion mit Bezug auf die Vorschriften der Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 4) und dem Hinweis darauf, dass eine Beschlussfassung des Rates mehr als sechs Monate zurück liegen müsse, bevor eine erneute Beschlussfassung durch diesen erfolgen könne, bemängelt und ein Antrag auf Nichtbefassung gestellt. Dieser Antrag wurde bei 17 Gegenstimmen, 15 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung abgelehnt. Der hiernach durch den Ratsvorsitzenden zur Abstimmung gestellten VA-Empfehlung vom 13.02.2007 wurde mit 17 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung gefolgt.

 

Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Verwaltung und der Minderheit des Rates wurde der Kommunalaufsicht vorgetragen, die mit Schreiben vom 07.05.2007 (s. Anlage) dazu Stellung nahm.

 

Wie bereits in der Verwaltungsausschusssitzung vom 08.05.2007 mitgeteilt wurde, hat sich die Verwaltung bei der Abfassung der Vorlage 2007  0095 von dem ‚Status’ (Ziff. 2 - Zielsetzung und Aufgaben) der ‚Metropolregion’ leiten lassen und die Auffassung vertreten, dass die Aufgaben der Metropolregion überwiegend im wirtschaftlichen Bereich lägen. Sie hat daher eine Beurteilung nach § 111 NGO vorgenommen und hiernach einen entsprechenden Ratsbeschluss vorbereitet.

 

In ihrer Stellungnahme vom 07.05.2007 vertritt die Kommunalaufsicht jedoch die Auffassung, dass es sich bei der Metropolregion um eine Organisation handele, die zu den Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen und Gremien zu zählen sei. Da das Statut der Organisation (Metropolregion) keine diesbezüglichen Regelungen der persönlichen Entsendung von Mitgliedern des Rates enthält, findet nach Auffassung der Kommunalaufsicht § 51 Abs. 6 NGO Anwendung mit der Folge, dass eine Entsendung entsprechend dem Proporz (§ 51 Absätze 2, 3 und 5 NGO) zu erfolgen hat.

 

Bemerkenswert erscheint mir in diesem Zusammenhang jedoch auch die Aussage der Kommunalaufsicht im letzten Absatz des Schreibens vom 07.05.2007.

 

Wie bereits in der Vorlage 2007  0095 dargestellt, haben Städte mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 Einwohnern entsprechend Nr. 4 Ziff. 5 des vorläufigen Statuts für die ‚Metropolregion’ in der Mitgliederversammlung jeweils zwei Stimmen. Der Rat hat daher zunächst darüber zu entscheiden, ob die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung durch eine oder zwei Person/en entsprechend dem Stimmenanteil wahrgenommen werden soll.

 

Bei einer Entscheidung zugunsten der Entsendung von zwei Personen sind dann weitergehend die Vorschriften des § 51 Absätze 2, 3 und 5 NGO zu berücksichtigen mit der Folge, dass eine Entsendung entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen stattzufinden hat (Verfahren Hare/Niemeyer).

 

Zu beachten ist hierbei jedoch das sogenannte ‚Vorausmandat’ im Sinne des § 51 Abs. 3 NGO.

 

Abschließend hat der Rat die sich hieraus ergebende Sitzverteilung durch Beschluss festzustellen.

 

Entsprechend den Vorgaben der Kommunalaufsicht in ihrem Schreiben vom 07.05.2007 ist den zuvor beschriebenen Beschlüssen des Rates jedoch zunächst die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 19.04.2007 voranzustellen.

 

Zu Ihrer Orientierung füge ich dieser Vorlage darüber hinaus zwei Fallbeispiele zur Entsendung sowohl eines Mitgliedes/zweier Mitglieder in die Mitgliederversammlung der ‚Metropolregion’ bei.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

Schreiben der Region Hannover - Team Kommunalaufsicht v. 07.05.2007

Fallbeispiele zur Entsendung eines Vertreters/von zwei Vertretern in die Mitgliederversammlung der Metropolregion