Betreff
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
Vorlage
2014 0781
Aktenzeichen
20 - Ham
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die als Anlage 2 der Vorlage Nr. 2014 0781 sowie der Originalniederschrift als Anlage     beigefügte

 

8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf

 

zu erlassen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 10.05.2012 beschlossenen und am 01.07.2012 in Kraft getretenen 7. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Ab­wasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990 wurden die Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben und aus Hauskläranlagen (Fäkalschlamm) letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:

 

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung

 

 

a)

aus abflusslosen Gruben

 

 

je m³ eingesammelten Abwassers.

4,54 €

 

 

 

b)

aus Hauskläranlagen

 

 

je m³ eingesammelten Fäkalschlamms.

42,51 €

 

 

 

c)

zuzüglich einer Grundgebühr von

76,41 €

 

bei einer Abfuhr bis 6 m³ Abwassers/Fäkalschlamms.

 

 

 

 

 

Die Grundgebühr beträgt je Abfuhr

 

 

bei einer über 6 m³ hinausgehenden Menge

16,66 €

 

je m³ eingesammelten Abwassers/Fäkalschlamms.

 

 

 

Bereits für die Gebührensätze für 2002 wurde in der Sitzung des Rates vom 22.11.2001 entschieden, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung) lediglich zu 50 % zu berücksichtigen, um die Gebührensätze in einem akzeptablen Rahmen zu halten. Die Kalkulation der Gebührensätze unter vollständiger Berücksichtigung und unter völligem außer Acht lassen der kalkulatorischen Kosten sind in der Anlage 1 zur Infor­mation aufgeführt.

 

Grund für die lediglich teilweise Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten war, dass die Fäkalannahmestation aufgrund der sehr geringen Mengen an Abwasser aus abfluss­losen Gruben und Fäkalschlamm zur Zeit nicht genutzt wird. Sie wird nur für den Fall vorgehalten, dass große Mengen in kurzer Zeit angeliefert werden und dann nicht mehr undosiert in die Klärung eingebracht werden können. Bei einer vollständigen Berück­sichtigung dieser kalkulatorischen Kosten wären die Gebühren deutlich höher als über die 7. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Ab­wasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990 festgelegt.

 

Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrich­tung decken, jedoch nicht übersteigen. Als Anlage 1 ist dieser Vorlage die Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015, welche die o. g. Vorgaben berücksichtigt, beigefügt.

 

Das Ergebnis der neuen Kalkulation der Gebührensätze (Anlage 1) würde bei der bis­herigen Berücksichtigung von lediglich 50 % der kalkulatorischen Kosten zu einer Er­höhung der Benutzungsgebühren führen und hat folgende Gebührensätze ab 2015 ergeben:

 

 

 

 

 

 

Für die Abwasserbeseitigung

a)

aus abflusslosen Gruben

 

 

je m³ eingesammelten Abwassers.

5,85 €

 

 

 

b)

aus Hauskläranlagen

 

 

je m³ eingesammelten Fäkalschlamms.

55,34 €

 

 

 

 

Die Grundgebühr ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Preisen mit dem zur Ab­holung des Fäkalschlamms bzw. Abwassers aus abflusslosen Gruben beauftragten Unter­nehmen.

Über die Grundgebühren werden lediglich die Transportkosten umgelegt. Diese stellen sich weiterhin wie folgt dar:

 

c)

zuzüglich einer Grundgebühr von

76,41 €

 

bei einer Abfuhr bis 6 m³ Abwassers/Fäkalschlamms.

 

 

 

 

 

Die Grundgebühr beträgt je Abfuhr

 

 

bei einer über 6 m³ hinausgehenden Menge

16,66 €

 

je m³ eingesammelten Abwassers/Fäkalschlamms.

 

 

Unter Berücksichtigung des v. g. Ratsbeschlusses vom 22.11.2001, die kalkulatorischen Kosten bei der Gebührenkalkulation nicht in Gänze zu berücksichtigen, wird vorge­schlagen, die o. g Gebührensätze je Kubikmeter eingesammelten Abwasser aus abfluss­losen Gruben bzw. Fäkalschlamm ab 01.01.2015 entsprechend anzupassen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990 sind die neu kalkulierten Gebührensätze berücksichtigt worden.

 

Da die Steigerung der Benutzungsgebühren mit dem Rückgang der angelieferten Fäkal­schlamm-/Abwassermenge zusammenhängt, ergeben sich für die Stadt Burgdorf keine Änderungen bei den zu erwartenden Erträgen.