hier: Änderungswünsche der Ortsräte
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Beschlussvorschlag:
zu a) bis b) Der Ortsrat Otze/der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Rat, einen Beschluss zu c) zu fassen.
zu c) Der Rat beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf, die als Anlage dem Originalprotokoll beigefügt ist (ggf. mit folgenden Änderungen).
Sachverhalt und Begründung:
Der Ortsrat Otze hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 03.05.2007 einstimmig dafür ausgesprochen, von der Verwaltung rechtlich prüfen zu lassen, ob es möglich sei, anstatt einer Anhörung im Ortsrat die Zustimmung zur Veräußerung von Baugrundstücken in einem Umlaufverfahren einzuholen. Sofern dieses Verfahren jedoch nicht rechtskonform sei, solle der § 10 der Hauptsatzung dergestalt geändert werden, dass der Aspekt der Bauleitplanung mit aufgenommen werde.
Entsprechend § 55 g Abs. 3 NGO ist der Ortsrat in allen wichtigen Fragen des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft
2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft beziehen
3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft
4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen
5. Veräußerung,
Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der
Ortschaft belegen ist
6. Änderung der Grenzen der Ortschaft
7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für die Ortschaft zuständigen Schiedsperson.
Mit der Änderung der Hauptsatzung (siehe Vorlage 2007 00148) soll lediglich das Ziel verfolgt werden, die laufende Nr. 5 der Anhörungsrechte des § 55 g Abs. 3 NGO zugunsten kurzer Entscheidungswege bei der Veräußerung von Grundvermögen, das von der Stadt zum Zwecke der Wohnbauentwicklung/der Gewerbeansiedlung erworben wurde/sich in ihrem Eigentum befindet und für diese Zwecke verwendet werden soll, zu ändern.
Alle übrigen Anhörungsrechte des Ortsrates werden hiervon nicht berührt. Ich verweise hierzu auf die entsprechenden Ausführungen der Vorlage 2007 0148.
Bei der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen umfasst das Anhörungsrecht auch die Person des Interessenten. Zum Wesen der Anhörung gehört, dass dem Ortsrat der Sachverhalt, zu dem er gehört werden soll, vollständig zur Kenntnis gebracht wird und ihm und seinen Mitgliedern Gelegenheit zu Fragen gegeben wird (siehe Erläuterungen Nr. 6 zu § 55 g NGO - Kommentar Thiele).
Vor
diesem Hintergrund verbietet sich auch eine Anhörung im ‚Umlaufverfahren’, wie
sie beispielsweise § 59 Abs. 3 NGO bei Beschlussfassungen für den
Verwaltungsausschuss vorsieht, zumal nur in einer Ortsratssitzung
die Fragestellungen einzelner Mitglieder des Ortsrates den übrigen Mitgliedern
gleichzeitig zur Kenntnis gebracht werden können. Im Übrigen sieht die NGO ein
Anhörungsrecht im Umlaufverfahren für die Ortsräte nicht vor. Diese besondere
Form der Beschlussfassung hat der Landesgesetzgeber ausschließlich dem
Verwaltungsausschuss zugebilligt. Im Übrigen kann im Umlaufverfahren nur ein
Beschluss zustande kommen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsausschusses (also
auch die nicht stimmberechtigten Mitglieder) diesem Verfahren widerspricht.
Beachtet werden muss zusätzlich, dass in der Vergangenheit
bei der Vergabe von Grundstücken ‚auch für die Ortschaften’ durch den
Rat der Stadt Burgdorf nach entsprechender Anhörung der Ortsräte und
Ortsvorsteher sogenannte Vergaberichtlinien erarbeitet worden sind, die auch
die Belange der Ortschaften mit berücksichtigten. Entsprechende Einflussnahmen
sind weiterhin über entsprechend gefasste Vergabekriterien, die generell für
das gesamte Stadtgebiet gelten, auch für die jeweiligen Ortsräte gegeben.
Um die Vergabe von Baugrundstücken (Notarvertrag), d.h. die
Grundstücksveräußerung im Verwaltungsverfahren zu verkürzen, bietet es sich
daher nur an, die durch den § 55 Abs. 5 NGO durch den Landesgesetzgeber
eröffnete Möglichkeit der Veränderung der Anhörungsrechte der Ortsräte zu
nutzen und mittels Änderung der Hauptsatzung abweichend zu regeln, wie es in
der Vorlage 2007 0148 vorgeschlagen
wurde.
Der Anregung des Ortsrates Otze, der sich auch die Ortsräte
Schillerslage und Ramlingen-Ehlershausen angeschlossen haben, den § 10 der
Hauptsatzung dahingehend zu präzisieren, dass es sich hierbei nur um überplante
Wohnbauentwicklungs- oder Gewerbeentwicklungsgrundstücke handelt, soll jedoch
gefolgt werden. Aus diesem Grunde ist dieser Vorlage ein veränderter
Hauptsatzungsentwurf beigefügt, der diesen Sachverhalt berücksichtigt. Die
entsprechend eingefügte Formulierung ist im § 10 Abs. 1 kursiv und
schraffiert hinterlegt herausgestellt worden.
Ergänzend hat der Ortsrat Ramlingen-Ehlershausen in seiner Sitzung am 15.05.2007 dem Rat empfohlen, durch eine entsprechende Hauptsatzungs-Änderung (§ 9 Abs. 2) die Größe des Ortsrates aufgrund der im Vergleich größeren Bevölkerungszahl der Ortschaft ab der nächsten Wahlperiode wieder auf sieben Mitglieder anzuheben. Da ähnliche Forderungen bereits bei der Änderung der Hauptsatzung zur Reduzierung der Anzahl der Ortsratsmitglieder durch die Vertreter der Ortschaft erhoben wurden, ist der Entwurf der Hauptsatzung dieser Empfehlung nicht gefolgt, sondern wird vielmehr der Entscheidung des Rates überlassen.
Anlage
Veränderter Entwurf der Hauptsatzung