Bezugsvorlagen:
2014 0679 - Entwurf -
2013 0473 - Aufstellungsbeschluss -
Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
A) Von den Ergebnissen der
Beteiligungsverfahren
- der in der Zeit vom 12.11.2013 bis zum
26.11.2013 durchgeführten
frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB,
- der in der Zeit vom 06.10.2014 bis zum
06.11.2014 durchgeführten
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
- der Behördenbeteiligung durch das
Schreiben vom 02.10.2014 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,
wird Kenntnis genommen. Die in der
Begründung beschriebenen Abwägungsvorgänge
werden beschlossen.
B) Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Beteiligungsverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 0-86 „Eseringen“
mit örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 17.11.2014 als Satzung
beschlossen. Dem Bebauungsplan wird die Begründung in der Fassung vom 17.11.2014
beigefügt.
Mit dem Bebauungsplan werden allgemeine Wohngebiete und eine Versorgungsfläche auf einer städtischen Fläche an der Eseringer Straße festsetzt.
Weder aus der Information der Öffentlichkeit in der Zeit vom 12.11. – 26.11.2013 (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB) noch im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 06.10. - 06.11.2014 (§ 3 Abs. 2 BauGB) gingen Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein.
Die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) durch das Schreiben vom 02.10.2014 führte zu 5 wesentlichen Stellungnahmen von folgenden Trägen öffentlicher Belange:
1) Deutsche Telekom Technik GmbH
2) Zweckverband Abfallwirtschaft der Region Hannover (aha)
3) Region Hannover
4) Stadtwerke Burgdorf GmbH (bzw. Avacon AG)
5) Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
Die entsprechenden Abwägungsvorschläge sind Kapitel 8.3 der Begründung
zu entnehmen.
Außerdem erfolgten redaktionelle Änderungen und inhaltliche Präzisierungen der textlichen Festsetzungen. Veränderungen gegenüber der Entwurfsfassung sind grau hervorgehoben.
Die vorgenommenen Präzisierungen berühren keine Belange von öffentlichen Trägern/ Behörden oder Dritten abwägungsrelevant, weshalb auf eine erneute Auslegung bzw. Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB verzichtet werden kann. Somit kann nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der Beteiligungsverfahren und Beschluss der Abwägungsvorschläge (Beschlussteil A) der obige Satzungsvorschlag erfolgen (Beschlussteil B).