Betreff
Mitteilung: Ortsbesichtigung Radverkehrsplanungen OD Otze, Verkehrsssituation Heeg/Bruchsweg und vor der Schule
Vorlage
2014 0751
Aktenzeichen
66-Vol
Art
M i t t e i l u n g

Die anliegenden Informationen gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

Im Ortsrat Otze am 25.09.2014 wurde um eine Ortsbesichtigung an verschiedenen Standorten hinsichtlich der Verkehrssituation gebeten. Die Ergebnisse sind im folgendem dargestellt:

 

Radverkehrsplanungen in der Ortsdurchfahrt Otze

hier:                Ortsbegehung am 23.10.2014, 9.00 Uhr

Teilnehmer:   Herr Carl Hunze - Ortsbürgermeister

                   Herr Gustav Adorf Buchholz – Ortsratmitglied und Frau Buchholz

                   wohnhaft Burgdorfer Straße 51

                   Herr Kai Peters - Ortsratmitglied

                   Herr Karl-Heinz Dralle – Ortsratmitglied

                   Herr Bertram – Polizeiinspektion Burgdorf

                   Herr Kelb – Region Hannover

                   Herr Gündel – Planungsbüro PGV Alrutz

                   Herr Herbst – Stadt Burgdorf, Tiefbauabteilung

                   Frau Vollmert – Stadt Burgdorf, Tiefbauabteilung

                   Herr Schulz – Stadt Burgdorf, Straßenverkehrsbehörde

 

Ortsdurchfahrt Otze:

Frau Vollmert und Herr Gündel stellten die Planungen für die Ortsdurchfahrt vor. Eine Benutzungspflicht und eine gegenläufige Freigabe des östlichen Gehweges für Radfahrer kann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr angeordnet werden. In Richtung Norden Richtung Ramlingen darf der Gehweg von Radfahrern noch richtungstreu befahren werden. In Richtung Süden Richtung Burgdorf ist das in Zukunft nicht mehr möglich. Für diese Fahrtrichtung wird zukünftig auf der Fahrbahn ein 1,50 m breiter Schutzstreifen markiert.

 

Herr Peters bat in diesem Zusammenhang noch einmal darum, auch Gerichtsurteile zu dieser Thematik zur Verfügung gestellt zu bekommen. Unter folgendem Link kann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Nov. 2010 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 42.09, VGH 11 B B 08.186) heruntergeladen werden.

 

http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+3+C+42.09

 

Folgende Punkte wurden vor Ort näher betrachtet:

 

1. Alte Bushaltestelle auf Höhe Burgdorfer Straße Nr. 50:

Dort sollen Poller gesetzt werden, damit an dieser Stelle nicht mehr geparkt wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Schutzstreifen für Radfahrer auf der Fahrbahn markiert werden. Bei Rückbau der alten Bushaltestelle wäre die Aufstellung von Pollern entbehrlich. Nach Rücksprache mit Herrn Anderson von der Regio Bus kann so verfahren werden, da die Bushaltestelle nicht mehr benötigt wird. Anfang 2015 soll der Rückbau der Bushaltestelle  durch die Stadt Burgdorf vorgenommen werden.

 

2. Bereich vor Volksbank, Burgdorfer Straße Nr. 48:

Auch hier sollen Poller gesetzt werden, damit nicht unmittelbar vor der Volksbank geparkt werden kann. Das ist Voraussetzung zum Markieren eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn. Herr Buchholz führte aus, dass er mit dem Mähdrescher nicht aus seiner Hofausfahrt kommt, wenn vor der Volksbank ein Auto steht. Wenn dort Poller angeordnet werden, kommt er vermutlich auf Dauer gar nicht mehr aus der Ausfahrt heraus. Herr Buchholz ist gezwungen den Randstreifen zum Ausfahren zu benutzen, da seine Hofzufahrt sehr schmal ist. Wenn er eine breitere Zufahrt hätte, bestände dieses Problem nicht und Poller würden ihn dann nicht behindern. Herr Kelb und Herr Herbst sind der Auffassung, dass eine Verbreiterung der Zufahrt genehmigungsfähig wäre. Die Kosten hierfür hätte Herr Buchholz zu tragen. Zur Verbreiterung der Zufahrt ist ein formloser Antrag bei der Stadt Burgdorf zu stellen.

 

Eine andere Möglichkeit ist die Aufstellung von Klapppollern, die von Herrn Buchholz bei Bedarf umgelegt werden können. Die genaue Lage der Poller wäre im Rahmen eines Fahrversuches mit Herrn Buchholz festzulegen.

 

3. Einmündung Kronsberg:

Parkende Fahrzeuge im Kurvenbereich zum Kronsberg und entlang der Burgdorfer Straße führen zur Sichtbehinderung für aus dem Kronsberg ausfahrende Fahrzeuge. Auf der Burgdorfer Straße sollen bis zum Verkehrszeichen Z 306 vor Hausnummer 36 Poller gesetzt werden sowie im Kurvenbereich zum Kronsberg. Herr Hunze wird Familie Papenburg über die Pläne informieren.

 

4. Aufpflasterung im Bereich Barnackersweg:

Auf Wunsch der Region Hannover soll dort die Pflasterung entfallen, da über die Lichtsignalanlage auf den Radweg zugefahren werden kann. Falls dort eine Pflasterung gewünscht wird, hat die Stadt Burgdorf hierfür die Kosten zu tragen.

 

5. Aufpflasterung im Bereich Spargelfeld:

Um dort den benutzungspflichtigen Radweg sicher erreichen zu können, ist eine breitere Aufpflasterung erforderlich.

 

 

 

Verkehrssituation Heeg/Bruchsweg und vor der Schule

 

Im Anschluss an die Ortsbesichtigung der Burgdorfer Straße wurde sich die Situation im Bereich Heeg/Bruchsweg sowie vor der Schule angesehen.

Teilnehmer: Herr Buchholz, Herr Hunze, Herr Bertram, Herr Schulz, Herr Herbst, Frau Vollmert

 

1. Heeg/Bruchsweg:

Eine Anordnung von Tempo 30 wird von der Polizei, der Straßenverkehrsbehörde sowie der Tiefbauabteilung für nicht erforderlich gehalten, da sich in den letzten Jahren hier keine Unfälle ereignet haben. Bei den Eichen im Bruchsweg ist das Lichtraumprofil zu schneiden.

 

2. Heeg/Bereich Grundschule:

Die Schulbusse stehen häufig lange vor der Schule und warten auf die Schüler. Das führt  zu Verkehrsbehinderungen, wenn z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge an der Schule vorbei fahren wollen. Die Schul- und Kulturabteilung wird gebeten, mit der Schulleitung und dem für die Schülerbeförderung beauftragten Busunternehmen zu sprechen, ob es nicht möglich ist, dass die Busse auf dem Schützenplatz auf der gegenüberliegenden Seite warten, und erst vor der Schule parken, wenn tatsächlich Schulschluss ist und die Schüler das Gebäude verlassen.

Zusätzlich wurde von der Tiefbauabteilung geprüft, ob durch Rückschnittmaßnahmen (keine Fällungen) gegebenenfalls eine Queraufstellung von Fahrzeugen auf der Waldseite möglich ist, um zusätzliche Parkplätze zu schaffen. Das ist leider nicht möglich, da zahlreiche Bäume zu fällen wären.

 

Eine Anlage von Parkplätzen in Queraufstellung wurde im Jahr 2008 bereits geprüft. Dazu ist anzumerken, dass die Parkplätze z.T. im Landschaftsschutzgebiet liegen und z.T. Waldfläche sind.

Die Flächen liegen im Außenbereich. Die Anlage von Parkplätzen ist nach Ansicht der Planungsabteilung nach § 35 BauGB nicht zulässig, da sie

 

1.   den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen (zur Zeit Flächen für die Landwirtschaft)

2.   den Darstellungen des Landschaftsplanes widersprechen (Waldentwicklung)

3.   Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ... den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen.

 

Um Planungsrecht zu schaffen, wäre demnach eine Bauleitplanung erforderlich. In diesem Fall wären der Flächennutzungsplan zu ändern und ein Bebauungsplan aufzustellen. Gleichzeitig wäre eine Löschung aus dem Landschaftsschutzgebiet zu beantragen.

 

Darüber hinaus wäre der Ankauf von Flächen des Realverbandes in einer Größenordnung von voraussichtlich rd. 140 m² erforderlich.