Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
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Einmalige Kosten: |
€ |
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Laufende Kosten: |
€ |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
Als Bestandteil des Haushaltsplans 2015 wird der dem Originalprotokoll
als Anlage beigefügte Stellenplan für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen.
Sachverhalt und Begründung:
Kindertagesstätten
(Abt. 51.1 – Jugendverwaltung)
Das Nieders. Kultusministerium hat darüber informiert, dass ab dem 01.01.2015 im Rahmen eines Stufenplans Finanzhilfe in Form einer Pauschale für eine dritte Kraft in Krippen gezahlt werden soll.
Die erste Beratung des Entwurfes zum Haushaltsbegleitgesetz 2015 (LT-Drs. 17/1982) ist am 24.09.2014 erfolgt. Nach Artikel 11 und 12 des Entwurfs ist vorgesehen, das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) und die Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) entsprechend zu ändern.
Danach soll ab dem 01.08.2020 die regelmäßige Tätigkeit einer dritten Fach- oder Betreuungskraft in jeder Krippengruppe mit mindestens 11 belegten Plätzen verpflichtend sein. Es soll sich hierbei grundsätzlich um eine Sozialassistentin oder einen Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder eine sozialpädagogische Fachkraft handeln. Für eine eigene regelmäßig tätige Fach- oder Betreuungskraft gewährt das Land eine Finanzhilfe. Dabei werden die Personalkosten entsprechend der jeweiligen Höchststundenzahl zu 100% übernommen. Die Finanzhilfe wird voraussichtlich ab dem 01.01.2015 zunächst für höchstens 20 Stunden wöchentlich je Krippengruppe gewährt. Diese Höchststundenzahl soll sich ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 jährlich wie folgt erhöhen:
ab 01.08.2016 23 Wochenstunden
ab 01.08.2017 26 Wochenstunden
ab 01.08.2018 29 Wochenstunden
ab 01.08.2019 32 Wochenstunden
ab 01.08.2020 ≥ 40 Wochenstunden.
Ab dem 01.08.2020 soll die Finanzhilfe ohne Beschränkung auf eine Höchststundenzahl gewährt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Beschäftigung der dritten Kraft in Krippen würde damit erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Finanzierung durch das Land im Jahr 2020 bestehen.
Im Entwurf des Stellenplans 2015 sind bislang 2 Stellen der Entgeltgruppe S 2 für dritte Kräfte in Krippen hinterlegt. Im Hinblick auf die zu erwartende jährlich steigende Finanzhilfe wird empfohlen, für jede dritte Kraft eine Stelle der Entgeltgruppe S 3 (SozialassistentIn) einzurichten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der dritten Kräfte richtet sich nach der maximalen Finanzhilfefähigkeit. Können keine Sozialassistenten/Sozialassistentinnen eingesetzt werden, erfolgt eine tätigkeitsgerechte Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 2.
Folgende Änderung wird somit vorgeschlagen:
Streichung der vorgesehenen 2 Stellen der Entgeltgruppe S 2
Einrichtung von 5 Stellen der Entgeltgruppe S 3
Die jährlichen Personalkosten für 5 Stellen der Entgeltgruppe S 3 betragen für das Jahr 2015 bei jeweils 20 Wochenstunden rd. 96.500 €.
Auswirkungen auf den Stellenplan:
Jahr |
2013 |
2014 |
2015 |
Veränderung
gegenüber Vorjahr |
Planstellen Beamte |
34 |
35 |
34 |
- 1 |
Planstellen Beschäftigte |
314,5 |
320 |
351,75 |
+ 31,75 |
Planstellen
gesamt |
348,5 |
355 |
385,75 |
+
30,75 |
davon Kindertagesstätten |
81,75 |
93,75 |
118,5 |
+ 24,75* |
*dv. 13 Stellen aufgrund formeller Änderungen (s. I.2.3.10 sowie I.3.1.2 - keine Personalmehrung) – ohne finanzielle Auswirkungen
Anlage: Entwurf Stellenplan 2015 – Stand 24.10.2015