Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr
der Stadt Burgdorf außerhalb der
unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) wird in
der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. 2014 0747 ergebenden (und der
Originalniederschrift als Anlage
beigefügten) Fassung erlassen.
Anlagen:
Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der
Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb
der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
(Feuerwehrgebührensatzung)
Anlage 2 Betriebsabrechnung,
Erläuterungs- und Auswertungsbericht 2013 Feuerwehr
Anlage 3 Kalkulation der
Feuerwehrgebühren für das Jahr 2015
Sachverhalt und
Begründung:
Aufgrund
der Novellierung des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die
Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
vom 18.07.2012 ist eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der
Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
notwendig.
Mit dem neuen Brandschutzgesetz haben sich
grundlegend die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erhebung
von Gebühren und Entgelten sowie zur Erstattung von Kosten geändert (§ 29
NBrandSchG).
In der bisherigen Regelung des Brandschutzgesetzes konnte für
Pflichtaufgaben Kostenersatz gefordert werden, die freiwilligen Leistungen
wurden nach Gebühren abgerechnet. Nach dem neuen Brandschutzgesetz können
sowohl für Pflichtaufgaben als auch für freiwillige Einsätze der Feuerwehr
Gebühren nach dem NKAG erhoben werden. Dies führt zu einem einheitlichen
Verwaltungsverfahren und zur Verwaltungsvereinfachung.
Der Gesetzgeber stellt die Gebührenerhebung ins Ermessen der Kommunen.
Das Ermessen wird gem. § 111 Abs. 5 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) begrenzt.
Die Gemeinden sind danach verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Finanzmittel aus speziellen Entgelten für die erbrachten
Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, zu erheben.
Nach wie vor sind Hilfeleistungen der freiwilligen Feuerwehr bei
Bränden, Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung
von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich.
Die Mustersatzung des
Landes Niedersachsen diente als Grundlage für die vorgelegte Satzung.
Gebührenkalkulation:
Eine Gebührensatzung ist nur dann rechtmäßig, wenn dem zuständigen Beschlussorgan zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung über die Satzung eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorgelegen hat. Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtmäßige Festsetzung von Gebührensätzen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat die Kalkulation die (kostendeckenden) Gebührensatzobergrenzen aufzuzeigen.
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken (Kostendeckungsgebot). Das Kostendeckungsgebot gilt allerdings nur in eingeschränkter Weise für die öffentliche Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“. Da lediglich in den in § 29 Abs.2 NBrandSchG genannten Fällen Gebühren erhoben werden können, ist eine vollständige Kostendeckung faktisch nicht zu erreichen. Ziel kann es somit nur sein, die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsatzfälle zu decken.
Der Begriff der Kostendeckung bezieht sich bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren folglich nur auf jenen Teil der Kosten, der über Gebühren gedeckt werden kann. Dieser Kostenanteil lässt sich jedoch nicht von jenen Kosten trennen, die auf die unentgeltlichen Einsätze entfallen, da im Regelfall die Kosten für verschiedene Leistungen der Feuerwehr gemeinsam anfallen. Um zu gewährleisten, dass höchstens die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze gedeckt werden, sind die jeweils errechneten Gesamtkosten auf alle Einsatzstunden umzulegen, also sowohl jene im Rahmen von entgeltlichen als auch von unentgeltlichen Einsätzen. Die daraus resultierenden Gebührensätze stellen somit quasikostendeckende Gebührenobergrenzen dar, da sie für unentgeltliche Leistungen der Feuerwehr nicht erhoben werden und folglich in dieser Höhe voraussichtlich nur die anteiligen Kosten der entgeltlichen Einsätze decken würden.
Gebührenfestlegung:
Abweichend von § 5 Abs. 1 S. 1 NKAG („die
Gemeinden …erheben“) stellt § 29 Abs. 2 S. 1 NBrandSchG die Gebührenerhebung -
bewusst – ins Ermessen der Kommunen. Zwar dürften die Kommunen wegen der für
sie geltenden allgemeinen haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur Erhebung von
Einnahmen (siehe § 111 Abs. 5 NKomVG) nicht generell auf die Gebührenerhebung
verzichten. Daraus folgt aber keine Verpflichtung, sich in der Satzung und in
jedem Einzelfall stets für die – komplette- Gebührenerhebung zu entscheiden.
Der Vergleich zwischen den bisherigen Gebührensätzen und den vorkalkulierten Gebührensatzobergrenzen zeigt, dass die Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, sowohl im Hinblick auf den Fahrzeug- als auch den Personaleinsatz durchweg zu höheren (kostendeckenden) Gebühren führt. Die Gebührensteigerungen fallen jedoch sehr unterschiedlich aus. So ist etwa beim Rüstwagen (RW) von einer 4fachen Erhöhung auszugehen, während sich beim Tragkraftspritzfahrzeug (TSF) eine kostendeckende Gebühr errechnet, die etwa das 41fache des bisherigen Gebührensatzes beträgt. Die teilweise eklatanten Unterscheide zwischen den (kostendeckenden) Gebührensätzen der einzelnen Fahrzeugtypen sind auf die sehr unterschiedlichen voraussichtlichen Einsatzzeiten zurückzuführen.
Um etwaige Unstimmigkeiten auszugleichen wurde die Gebühr bei den Löschfahrzeugen einheitlich auf 150,00 €/Std. festgelegt. Damit werden alle Löschfahrzeuge (Löschgruppen- und Tanklöschfahrzeuge unterschiedlicher Größenklassen sowie das Tragkraftspritzenfahrzeug ohne oder mit Wassertank) einheitlich abgerechnet. Hierdurch lässt sich eine Ungleichbehandlung von Gebührenpflichtigen bei gleichen Gefahrenlagen vermeiden.
Außerdem wurde darauf geachtet, dass es im Vergleich der Fahrzeuggruppen zu keinem Missverhältnis kommt. Es wurde eine weitere Gruppe, die der Transportfahrzeuge gebildet, so dass für Fahrzeuge wie Mannschaftstransportwagen als auch der Paletten-LKW, die vorrangig für den Transport von Personen oder Material genutzt werden, die gleiche Gebühr von 125,00 €/Std. angesetzt wird. Eine weitere Gruppe für die Fahrzeuge der Taucher wurde gebildet. Die Gebühr wurde für das Wasserrettungsfahrzeug und den Geräteanhänger mit dem Boot auf 125,00 €/Std. festgelegt. Es ergeben sich noch drei Sonderfahrzeuge (Kraftfahrdrehleiter, Rüstwagen und Einsatzleitwagen), die aufgrund ihrer Alleinstellungsmerkmale einzeln zu betrachten sind.
Der Abrechnungsmodus wurde dahingehend geändert, dass jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und
volle Stunden erst ab der 35. Minute als volle Stunden gelten. Als
Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
Bisher wurde die erste
Einsatzstunde voll berechnet. Darauffolgende Einsatzzeiten bis zu 30 Minuten
wurden mit einem halben Stundensatz berechnet.
Um die Kosten für die Brandsicherheitswachen für die Veranstalter
moderat zu halten, soll der Abrechnungsmodus für die Gestellung von
Brandsicherheitswachen dahingehend geändert werden, dass künftig nur eine
Fahrzeugstunde zu An- und Abfahrtszwecken
abgerechnet wird. Die Gebühr je teilnehmendes Mitglied an der Brandsicherheitswache wird auf 25 €/Std. ermäßigt.
Pro Jahr werden ca. 25 Brandsicherheitswachen durchgeführt. Bei max. 5 handelt es sich um Veranstaltungen, die von Privatpersonen oder Vereinen bezahlt werden müssen. Bei den anderen trägt die Stadt Burgdorf (Abt. 40 oder 51.3) selbst die Kosten.
Die bisherigen und die künftigen Kosten zeigen folgende 2 Beispiele.
Neujahrskonzert
vom VVV (Aula Gymnasium)
18.00 bis 22.35 Uhr = 4 Std. 35 min ≈ 5 Std.
3 x Pers., 1 x Fahrzeug (MTW)
Bisherige Berechnung Neue Berechnung
3 Pers. x 22,00 € x 5 Std. = 330,00 € 3 Pers. x 25,00 € x 5 Std. = 375,00 €
1 MTW x 23,00 € x 5 Std. = 115,00 € 1 MTW x 125,00 € = 125,00 €
445,00 € 500,00 €
Landesbühne (Aula Gymnasium)
Stadt Burgdorf, Abt. 40
19.10 bis 22.45 Uhr = 3 Std. 35 min ≈ 4 Std.
3 x Pers., 1 x Fahrzeug (MTW)
Bisherige Berechnung Neue Berechnung
3 Pers. x 22,00 € x 4 Std. = 264,00 € 3 Pers. x 25,00 € x 4 Std. = 300,00 €
1 MTW x 23,00 € x 4 Std. = 92,00 € 1 MTW x 125,00 € = 125,00 €
356,00 € 425,00 €
Eine andere häufige Einsatzart, die in der Vergangenheit abgerechnet wurde, sind Fehlalarme von Brandmeldeanlagen. Bisher konnte sich der Betreiber exkulpieren, wenn er nachwies, dass die Anlage regelmäßig gewartet wird. Neu geregelt wurde, dass die Feuerwehr Fehlalarme von Brandmeldeanlagen immer dann abrechnen kann, wenn tatsächlich kein Brand vorgelegen hat. Auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betreibers kommt es nicht mehr an. Diese Möglichkeit für eine Gebührenerhebung hat der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 5 NBrandSchG geschaffen.
Folgende Berechnung zeigt,
welche Mehreinnahmen zu erwarten sind.
Fehlalarme bei Brandmeldeanlagen
(ca.
15 Einsätze pro Jahr z. B. Rathäuser, Seniorenheime, Einkaufsmärkte)
Bsp.1 - Seniorenheim
11.08 bis 12.27 Uhr = 1 Std. 19 min
≈
1,5 Std.
6 x Pers., 1 x Fahrzeug (TLF)
3 x Pers., 1 x Fahrzeug (DL)
Bisherige Berechnung Neue Berechnung
6 Pers. x 22,00 € x 1,5 Std. = 198,00 € 6 Pers. x 50,00 € x 1,5 Std. = 450,00 €
1 TLF x 73,00 € x 1,5 Std. = 109,50 € 1 TLF x 150,00 € x 1,5 Std. = 225,00 €
3 Pers. x 22,00 € x 1,5 Std. = 99,00 € 3 Pers. x 50,00 € x 1,5 Std. = 225,00 €
1 DL x 150,00 € x 1,5 Std. = 225,00 € 1 DL x 500,00 € x 1,5 Std. = 750,00 €
631,50 € 1.650,00 €
Bsp.2 - Einkaufsmarkt
6 x Pers., 1 x Fahrzeug (TLF) – 15.45 bis 16.12 Uhr = 27 min ≈ 0,5 Std.
2 x Pers., 1 x Fahrzeug (DL) – 15.52 bis 16.12 Uhr = 20 min ≈ 0,5 Std.
3 x Pers., 1 x Fahrzeug (LF 8) – 15.54 bis 16.02 Uhr = 8 min ≈ 0,5 Std.
Bisherige Berechnung Neue Berechnung
6 Pers. x 22,00 € x 1 Std. = 132,00 € 6 Pers. x 50,00 € x 0,5 Std. = 150,00 €
1 TLF x 73,00 € x 1 Std. = 73,00 € 1 TLF x 150,00 € x 0,5 Std. = 75,00 €
2 Pers. x 22,00 € x 1 Std. = 44,00 € 2 Pers. x 50,00 € x 0,5 Std. = 50,00 €
1
DL x 150,00 € x 1 Std. = 150,00 € 1
DL x 500,00 € x 0,5 Std. = 250,00 €
3 Pers. x 22,00 € x 1 Std. = 66,00 € 3 Pers. x 50,00 € x 0,5 Std. = 75,00 €
1 LF 8 x 56,00 € x 1 Std. = 56,00 € 1 LF 8 x 150,00 € x 0,5 Std. = 75,00 €
521,00 € 675,00 €
Es ist mit Mehreinnahmen zu rechnen. Diese können nicht konkret
beziffert werden, da sie abhängig von der Zahl und Dauer der Einsätze sowie der
Anzahl des eingesetzten Feuerwehrpersonals sind.
In der folgenden Tabelle wird die Gruppierung der Fahrzeuge im Bezug zu der Aufstellung „Gebührensatzung“ (Mustersatzung Land Niedersachsen) mit den ermittelten Gebührenobergrenzen dargestellt. Außerdem enthält die Tabelle den Vorschlag der Verwaltung für angemessene Gebührensätze.
|
|
Stundensätze |
||
|
|
Gebührenobergrenze |
Bisher |
Neu |
Personal |
|
|
||
1.1 Feuerwehrtechnisches Personal je Person |
56,28
€ |
22,00 € |
50,00 € |
|
1.2 Feuerwehrtaucher im Taucheinsatz je Person |
|
643,70
€ |
44,00 € |
100,00 € |
Löschfahrzeuge |
|
|
|
|
2.1.1 Tanklöschfahrzeug (TLF) |
388,59 € |
73,00 € |
150,00 € |
|
2.1.2 Löschfahrzeug (LF) |
997,99 € |
56,00 € |
150,00 € |
|
2.1.3 Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF) |
1.169,51 € |
28,00 € |
150,00 € |
|
2.1.4 Tragkraftspritzenfahrzeuge - Wasser (TSF-W) |
|
312,03 € |
50,00 € |
150,00 € |
Transportfahrzeuge |
|
|
|
|
2.4.2 Mannschaftstransportwagen (MTW) |
|
214,86 € |
23,00 € |
125,00 € |
2.5.2 Paletten-LKW |
|
1.885,94 € |
40,00 € |
125,00 € |
2.5.3 Hilfsgerätewagen/Ölschadensfahrzeug (HGW) |
|
334,24 € |
28,00 € |
125,00 € |
2.5.4 Geräteanhänger |
|
305,49 € |
|
125,00 € |
Fahrzeuge Taucher |
|
|
|
|
2.5.1 Wasserrettungswagen |
|
1.237,96 € |
40,00 € |
125,00 € |
2.5.5 Geräteanhänger mit Feuerwehrboot |
|
682,64 € |
|
125,00 € |
Sonderfahrzeuge |
|
|
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|
2.2 Kraftfahrdrehleiter (DLK) |
|
1.098,45 € |
150,00 € |
500,00 € |
2.3 Rüstwagen (RW) |
|
307,16 € |
73,00 € |
150,00 € |
2.4.1 Einsatzleitwagen (ELW) |
|
337,89 € |
23,00 € |
160,00 € |
Sofern der Rat im Rahmen seines ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz von der im Rahmen der Gebührenkalkulation ermittelten Gebührenobergrenzen nach unten abweicht und damit eine teilweise Unterdeckung bewusst in Kauf nimmt, darf eine solche Unterdeckung bei einer späteren Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.