Die im Folgenden angefügten Informationen
und Antworten auf Anfragen/Hinweise aus der Sitzung des Ortsrates Otze am
25.09.2014 gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Prüfung
Aufstellung Halteverbotsschild Burgdorfer Straße:
Herr Peters wies darauf hin, dass an der Burgdorfer
Straße (hinter der Brücke aus Fahrtrichtung Burgdorf) parkende Autos zu
gefährlichen Situationen führen würden. Er wisse, dass das Parken dort
straßenverkehrsrechtlich zulässig sei, bat jedoch um Prüfung der Verwaltung, ob
die Möglichkeit bestünde beispielsweise ein Halteverbotsschild aufzustellen.
Antwort:
Wie bereits in der Antwort zur Anfrage in
der Sitzung des Ortsrates Otze am 26.09.2013 wird darauf verwiesen, dass zur
straßenverkehrsbehördlichen Anordnung von Verkehrszeichen grundsätzlich
festzustellen ist, dass ein Haltverbot nur dann angeordnet werden darf, wenn es
die Verkehrssicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs erfordern. Die
Straßenverkehrsbehörden müssen insbesondere den § 45 Abs. 9 StVO beachten und
sind deshalb verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen restriktiv zu
verfahren.
Nach den Erläuterungen zu diesem Verbot setzt der Gesetzgeber voraus,
dass für den fließenden Verkehr eine Durchfahrbreite von 3 m verbleibt.
Aufgrund einer Ortsbesichtigung beträgt die Straßenbreite durchgängig 6 m.
Davon ausgehend, dass ein Pkw max. 2 m breit ist, verbleibt somit eine
Durchfahrtbreite von 4 m.
Da keine
besonderen Umstände vorliegen, die zwingend ein Haltverbot gebieten, kann der
Installierung eines Haltverbotes von Seiten der Straßenverkehrsbehörde nicht
zugestimmt werden.
Prüfung
Einrichtung eines Radweges zwischen
Weferlingsen und Sorgensen
Frau Degener bat um Prüfung, ob
es möglich sei, neben der Landstraße zwischen Weferlingsen und Sorgensen
einen Fahrradweg einzurichten. Gerade für Kinder sei die derzeitige Situation
sehr gefährlich.
Antwort:
Die Straße ist eine Regionsstraße (K 124) und daher im Zuständigkeitsbereich der Region Hannover. Im Bedarfsplan Radverkehr der Region Hannover ist diese Verbindung mit der niedrigsten Dringlichkeit eingestuft worden.
Gehweg
Bruchsweg in schlechtem Zustand
Ein Einwohner merkte an, dass
der Bürgersteig im Bruchsweg teilweise in desolatem Zustand sei. Ältere Mitbürger
würden aufgrund der Stolperstellen oft auf die Fahrbahn ausweichen. Er bat um
Ausbesserung der betroffenen Stellen, besonders im Bereich der Hausnummer 3 bis
15 und 18.
Antwort:
Die bemängelte Gehwegfläche wurde am
26.09.2014 in Augenschein genommen. Die z.T. geringfügig erhöhten Platten
stellen keine Gefahrenstellen dar. Das noch am Gehwegrand lagernde
Mosaikpflaster wurde zwischenzeitlich vom Bauhof wiederverlegt. Derzeit lassen
die finanzielle und personelle Situation nur die Beseitigung unmittelbarer Gefahrenstellen
zu. Daher sind derzeit keine weitergehenden Arbeiten in diesem Bereich
vorgesehen.
Prüfung
der Aufstellung eines Tempo 30 Schildes vor der Schule / Überprüfung der Parksituation
vor der Schule
Ein Einwohner bat um Prüfung, ob es nicht
zumindest im Bereich der Schule möglich sei ein Tempo 30 Schild aufzustellen.
Ein Einwohner wies auf die Parksituation
an der Otzer Schule hin. Gerade zum Schulschluss würden Kleinbusse und Eltern,
die ihre Kinder abholen die Straße blockieren. Er fragte nach, ob die
Möglichkeit bestünde, dass die Kleinbusse auf dem Schulhof halten könnten.
Antwort:
Zur Prüfung dieser Anregungen wurde ein
Ortstermin mit Vertretern der Verwaltung und des Ortsrates am 23. Oktober 2014
vereinbart.
Ausschilderung
der Swinggolfanlage
Herr Hunze stellte fest, dass zur
Verbesserung für den Fremdenverkehr in
Otze eine Ausschilderung am Bahnhof für die Swingolfanlage fehle. Die
Kosten würden eventuell Otzer Vereine übernehmen. Er bat die Verwaltung um
Prüfung.
Antwort:
Gemäß § 42 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Zeichen 432 StVO
als Wegweisung zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung vorgesehen.
Entscheidend sind in diesem Zusammenhang, die zu § 42 StVO gegeben
Erläuterungen und Verwaltungsvorschriften. Diese Vorschriften erfordern ein hohes
Verkehrsaufkommen auf der zu der Einrichtung (hier SWINGOLF) führenden Straßen.
Stets müssen verkehrliche Gründe für die Anordnung gegeben sein, z.B. starker
Fahrzeugverkehr, der bei fehlender Wegweisung zu einer Störung des
Verkehrsablaufes führen würde. Weder der Straßenverkehrsbehörde noch der
Polizei liegen stichhaltige entsprechende Informationen vor.
Weiterhin dürfte in der heutigen Zeit davon
ausgegangen werden, dass die Anreise auf einer unbekannten Route geplant und
vorbereitet wird.
Da die Voraussetzungen für eine Anordnung diverser Hinweisschilder zur
Swingolfanlage nicht gegeben sind, kann dem Antrag nicht entsprochen werden.
Unterlagen
zur gesetzlichen Verpflichtung bzgl. Radwegeführung
Herr Peters bat darum, ihm
die Unterlagen zur gesetzlichen Verpflichtung der Radwegeführung zur Verfügung zu stellen
Antwort:
Die gesetzlichen Grundlagen zur Benutzungspflicht von Radwegen sowie der Anordnung von linksseitigen Radwegen sind unter folgenden Links zu finden:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Maßgeblich sind § 2 der Straßenverkehrsordnung und die Ausführungen hierzu in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung.
Die ERA 2010 kann bei Frau Vollmert in der Tiefbauabteilung eingesehen werden, da diese nicht als pdf-Dokument im Internet zur Verfügung steht.
Eine Studie zu Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Fahrradfahrern kann unter der folgenden Internetadresse runtergeladen werden:
http://bast.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2011/253/pdf/V184.pdf
Die folgende Grafik basiert auf Berechnungen
von Achim Kapp nach Daten Angenendt, W. et al. 1993 (BASt, Verkehrstechnik,
Heft V 9). Das genannte Heft "Verkehrssichere Anlagen und Gestaltung von
Radwegen" liegt in der Tiefbauabteilung nicht vor.
Bei dem für den 23. Oktober vereinbarten
Ortstermin wird auch die Situation bzgl. des Radverkehrs an der Burgdorfer
Straße in Augenschein genommen.