Betreff
M i t t e i l u n g; Beantwortung Anfragen aus Sitzung Ortsrat Otze am 25.09.2014
Vorlage
2014 0742
Aktenzeichen
3.2/66
Art
M i t t e i l u n g

Die im Folgenden angefügten Informationen und Antworten auf Anfragen/Hinweise aus der Sitzung des Ortsrates Otze am 25.09.2014 gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

Prüfung Aufstellung Halteverbotsschild Burgdorfer Straße:

Herr Peters wies darauf hin, dass an der Burgdorfer Straße (hinter der Brücke aus Fahrtrichtung Burgdorf) parkende Autos zu gefährlichen Situationen führen würden. Er wisse, dass das Parken dort straßenverkehrsrechtlich zulässig sei, bat jedoch um Prüfung der Verwaltung, ob die Möglichkeit bestünde beispielsweise ein Halteverbotsschild aufzustellen.

 

Antwort:

Wie bereits in der Antwort zur Anfrage in der Sitzung des Ortsrates Otze am 26.09.2013 wird darauf verwiesen, dass zur straßenverkehrsbehördlichen Anordnung von Verkehrszeichen grundsätzlich festzustellen ist, dass ein Haltverbot nur dann angeordnet werden darf, wenn es die Verkehrssicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs erfordern. Die Straßenverkehrsbehörden müssen insbesondere den § 45 Abs. 9 StVO beachten und sind deshalb verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen restriktiv zu verfahren.

 

Nach den Erläuterungen zu diesem Verbot setzt der Gesetzgeber voraus, dass für den fließenden Verkehr eine Durchfahrbreite von 3 m verbleibt. Aufgrund einer Ortsbesichtigung beträgt die Straßenbreite durchgängig 6 m. Davon ausgehend, dass ein Pkw max. 2 m breit ist, verbleibt somit eine Durchfahrtbreite von 4 m.

 

Da keine besonderen Umstände vorliegen, die zwingend ein Haltverbot gebieten, kann der Installierung eines Haltverbotes von Seiten der Straßenverkehrsbehörde nicht zugestimmt werden.

 

 

Prüfung Einrichtung eines Radweges  zwischen Weferlingsen und Sorgensen

Frau Degener bat um Prüfung, ob es möglich sei, neben der Landstraße zwischen Weferlingsen und Sorgensen einen Fahrradweg einzurichten. Gerade für Kinder sei die derzeitige Situation sehr gefährlich.

 

Antwort:

Die Straße ist eine Regionsstraße (K 124) und daher im Zuständigkeitsbereich der Region Hannover. Im Bedarfsplan Radverkehr der Region Hannover ist diese Verbindung mit der niedrigsten Dringlichkeit eingestuft worden.

 

 

Gehweg Bruchsweg in schlechtem Zustand

Ein Einwohner merkte an, dass der Bürgersteig im Bruchsweg teilweise in desolatem Zustand sei. Ältere Mitbürger würden aufgrund der Stolperstellen oft auf die Fahrbahn ausweichen. Er bat um Ausbesserung der betroffenen Stellen, besonders im Bereich der Hausnummer 3 bis 15 und 18.

 

Antwort:

Die bemängelte Gehwegfläche wurde am 26.09.2014 in Augenschein genommen. Die z.T. geringfügig erhöhten Platten stellen keine Gefahrenstellen dar. Das noch am Gehwegrand lagernde Mosaikpflaster wurde zwischenzeitlich vom Bauhof wiederverlegt. Derzeit lassen die finanzielle und personelle Situation nur die Beseitigung unmittelbarer Gefahrenstellen zu. Daher sind derzeit keine weitergehenden Arbeiten in diesem Bereich vorgesehen.

 

 

Prüfung der Aufstellung eines Tempo 30 Schildes vor der Schule / Überprüfung der Parksituation vor der Schule

Ein Einwohner bat um Prüfung, ob es nicht zumindest im Bereich der Schule möglich sei ein Tempo 30 Schild aufzustellen.

Ein Einwohner wies auf die Parksituation an der Otzer Schule hin. Gerade zum Schulschluss würden Kleinbusse und Eltern, die ihre Kinder abholen die Straße blockieren. Er fragte nach, ob die Möglichkeit bestünde, dass die Kleinbusse auf dem Schulhof halten könnten.

 

Antwort:

Zur Prüfung dieser Anregungen wurde ein Ortstermin mit Vertretern der Verwaltung und des Ortsrates am 23. Oktober 2014 vereinbart.

 

 

Ausschilderung der Swinggolfanlage

Herr Hunze stellte fest, dass zur Verbesserung für den Fremdenverkehr in  Otze eine Ausschilderung am Bahnhof für die Swingolfanlage fehle. Die Kosten würden eventuell Otzer Vereine übernehmen. Er bat die Verwaltung um Prüfung.

 

Antwort:

Gemäß § 42 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Zeichen 432 StVO als Wegweisung zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung vorgesehen. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang, die zu § 42 StVO gegeben Erläuterungen und Verwaltungsvorschriften. Diese Vorschriften erfordern ein hohes Verkehrsaufkommen auf der zu der Einrichtung (hier SWINGOLF) führenden Straßen. Stets müssen verkehrliche Gründe für die Anordnung gegeben sein, z.B. starker Fahrzeugverkehr, der bei fehlender Wegweisung zu einer Störung des Verkehrsablaufes führen würde. Weder der Straßenverkehrsbehörde noch der Polizei liegen stichhaltige entsprechende Informationen vor.

 

Weiterhin dürfte in der heutigen Zeit davon ausgegangen werden, dass die Anreise auf einer unbekannten Route geplant und vorbereitet wird.

Da die Voraussetzungen für eine Anordnung diverser Hinweisschilder zur Swingolfanlage nicht gegeben sind, kann dem Antrag nicht entsprochen werden.

 

 

Unterlagen zur gesetzlichen Verpflichtung bzgl. Radwegeführung

Herr Peters bat darum, ihm die Unterlagen zur gesetzlichen Verpflichtung der Radwegeführung zur Verfügung zu stellen

 

Antwort:

Die gesetzlichen Grundlagen zur Benutzungspflicht von Radwegen sowie der Anordnung von linksseitigen Radwegen sind unter folgenden Links zu finden:

 

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/

 

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

 

Maßgeblich sind § 2 der Straßenverkehrsordnung und die Ausführungen hierzu in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung.

 

Die ERA 2010 kann bei Frau Vollmert in der Tiefbauabteilung eingesehen werden, da diese nicht als pdf-Dokument im Internet zur Verfügung steht.

 

Eine Studie zu Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Fahrradfahrern kann unter der folgenden Internetadresse runtergeladen werden:

 

http://bast.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2011/253/pdf/V184.pdf

 

Die folgende Grafik basiert auf Berechnungen von Achim Kapp nach Daten Angenendt, W. et al. 1993 (BASt, Verkehrstechnik, Heft V 9). Das genannte Heft "Verkehrssichere Anlagen und Gestaltung von Radwegen" liegt in der Tiefbauabteilung nicht vor.

 

 

 

Bei dem für den 23. Oktober vereinbarten Ortstermin wird auch die Situation bzgl. des Radverkehrs an der Burgdorfer Straße in Augenschein genommen.