Betreff
Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
Vorlage
2014 0743
Aktenzeichen
20-Ham
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die 17. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2014 0743 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage      beigefügten) Fassung zu erlassen.

 

 

 

 

(Baxmann)

 

 

Anlagen

Anlage 1:       Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung mit Gebührenkalkulation

Anlage 2:       Entwurf einer 17. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Än­derung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Ab­wasserbe­seitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseiti­gung“ und „Nie­derschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.

 

Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig er­neuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2014 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,78 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,67 €/m² entwässerte Fläche.

 

Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen

 

-          Schmutzwasserbeseitigung und

-          Niederschlagswasserbeseitigung

 

aufgeteilte und als Anlage 1 beigefügte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2013 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 15.414,76 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 7.511,08 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der anliegenden Betriebsabrechnung.

 

Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenauf­kommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 59 der Gebührenkalkulation 2015 (Anhang 2 zur Betriebsabrech­nung 2013) wird insofern verwie­sen.

 

Wie der in Anlage 1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2015 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2013) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleich­mäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unter­deckungen),  für die

 

Schmutzwasserbeseitigung                   1,83 €/ m³ Abwasser und für die

 

Niederschlagswasserbeseitigung         0,71 €/m² entwässerte Fläche.

 

Insofern ist eine Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2015  er­forderlich.

Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 35 cbm pro Person im Jahr würde sich somit die Jahresschmutzwassergebühr um 1,75 € erhöhen.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 17. Satzung zur Änderung der Ent­wäs­serungsabgabensatzung vom 7.7.1994 sind die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlage­nen Ge­bührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen unter Be­rücksichtigung der bisher aktuellen veranlagten Kubik- und Quadratmeter zu einer Er­höhung­ der Einnahmen von rd. 65.000 € bei den Schmutzwasser- und 45.000 € bei den Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze 2015 können somit  auf insgesamt 2.395.000 € bzw. 830.000 € festgesetzt werden.