Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
||
Einmalige Kosten: |
€ |
||||
Laufende Kosten: |
€ |
||||
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die 17. Satzung zur Änderung der
Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage 2 der
Vorlage Nr. 2014 0743 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
(Baxmann)
Anlagen
Anlage 1: Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung mit Gebührenkalkulation
Anlage 2: Entwurf einer 17. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft
getretenen 1. Änderung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche
Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich
„Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt
und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und
für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.
Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch
die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung
vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden
Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2014 für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,78 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung
0,67 €/m² entwässerte Fläche.
Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen
-
Schmutzwasserbeseitigung
und
-
Niederschlagswasserbeseitigung
aufgeteilte und als Anlage 1 beigefügte
Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2013 weist bei der
Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 15.414,76 € und bei der
Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 7.511,08 € aus. Zu
den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen
Erläuterungen in der anliegenden Betriebsabrechnung.
Nach § 5 Abs. 1
des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten
der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer
nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder
Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die
Darstellungen auf Seite 59 der Gebührenkalkulation 2015 (Anhang 2 zur
Betriebsabrechnung 2013) wird insofern verwiesen.
Wie der in Anlage
1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr
2015 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2013) zu entnehmen ist, betragen die zur
Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen
Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen), für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,83
€/ m³ Abwasser und
für die
Niederschlagswasserbeseitigung 0,71 €/m² entwässerte Fläche.
Insofern ist eine
Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2015 erforderlich.
Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 35 cbm pro Person im
Jahr würde sich somit die Jahresschmutzwassergebühr um 1,75 € erhöhen.
Finanzielle
Auswirkungen
In dem als Anlage 2 beigefügten
Entwurf einer 17. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom
7.7.1994 sind die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze
führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen unter Berücksichtigung
der bisher aktuellen veranlagten Kubik- und Quadratmeter zu einer Erhöhung
der Einnahmen von rd. 65.000 € bei den Schmutzwasser- und 45.000 € bei den
Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze 2015 können somit auf insgesamt 2.395.000 € bzw. 830.000 €
festgesetzt werden.