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Beschlussvorschlag:
Als Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des LROP sollen die in der folgenden Sachverhaltsdarstellung grau markierten Inhalte an das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und an die Region Hannover abgegeben werden.
Sachverhalt und Begründung:
Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt das Landesraumordnungsprogramm (LROP) zu ändern und zu ergänzen und hat dazu einen Entwurf vorgelegt. Dieser kann unter www.LROP-online.de eingesehen werden. Im Rahmen der Entwurfsauslegung vom 28.07. bis 31.10.2014 können von jedem Stellungnahmen abgegeben werden.
Die Kommunen sind von der Region Hannover gebeten worden, ihre Anregungen und Bedenken bis zum 24.10.2014 mitzuteilen, damit diese in der Regionsstellungnahme berücksichtigt werden können.
Die Verwaltung hat die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des LROP geprüft und empfiehlt die im Folgenden grau markierten Textpassagen als Stellungnahme abzugeben.
Weiter sind im
Folgenden die wesentlichen Burgdorf betreffenden Inhalte der LROP-Änderung
kursiv wiedergegeben. Die vorgesehenen Textergänzungen sind unterstrichen, Textstreichungen sind
durchgestrichen. Raumordnungsziele sind fett hervorgehoben,
Grundsätze sind nicht hervorgehoben.
Zum Abschnitt 2.1 ‘Entwicklung der Siedlungsstruktur‘ des LROP sollen Regelungen zur flächen- und kostensparenden Siedlungsentwicklung als Grundsätze der Raumordnung ergänzt werden:
2.01 04 Die
Träger der Regionalplanung sollen zusammen mit den Gemeinden Potenziale und Maßnahmen
für eine Flächen sparende und nachhaltige Siedlungsentwicklung ermitteln und
diese zur Grundlage für einvernehmlich mit den Gemeinden abgestimmte
Siedlungsentwicklungskonzepte machen.
2.01 05 Die
Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten soll flächensparend an
einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung des
demographischen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten ausgerichtet werden.
2.01 06 Die
Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten soll auf die Zentralen Orte und des
Weiteren auf über den liniengebundenen ÖPNV angebundene Siedlungsgebiete
konzentriert werden. In den übrigen Siedlungsgebieten soll die weitere Siedlungsentwicklung
nachrangig erfolgen.
2.01 07 Planungen
und Maßnahmen der Innenentwicklung sollen Vorrang vor Planungen und Maßnahmen
der Außenentwicklung haben. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von
Freiflächen in innerörtlichen Bereichen aus städtebaulichen Gründen ist hiervon
unbenommen.
Zu dem Grundsatz 2.01 04 wird angemerkt, dass die
Entwicklung eines kommunalen Siedlungsmodells, das über den Flächennutzungsplan
dargestellt wird, eine Aufgabe der kommunalen Planungshoheit ist. Die Abstimmung
dieses Siedlungsmodells mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung erfolgte
bereits in der Vergangenheit und auch gegenwärtig. Nach § 1 BauGB
besteht zudem bereits eine Verpflichtung, dass Bauleitpläne an die Ziele der
Raumordnung anzupassen sind. Daher stellt sich die Frage, welche Verbesserungen
in der planerischen Praxis mit der Aufnahme des Grundsatzes 2.01 04
erhofft werden.
Erste Erfahrungen aus der Teilnahme an den Arbeitskreisen ‘Siedlungsstruktur‘
zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover,
haben gezeigt, dass die Abstimmungsprozesse mit einem hohen Verwaltungsaufwand
verbunden sind.
Zur Thematik Innenentwicklung vor Außenentwicklung
(Grundsatz 2.01 07) hat die Stadt Burgdorf folgende Erfahrungen gemacht: Im Rahmen
ihrer Bauleitplanung hat sich die Stadt bereits seit Jahrzenten darum bemüht,
Baurechte auf Innenentwicklungsflächen auszuweisen. Bereits in den 1990er Jahre
wurden erste Bebauungspläne (Nr. 0-63 „Saarstraße/Theodor-Storm-Straße und
Nr. 0-75 „Saarstraße/Geibelstraße“) zur Nachverdichtung in einem Gebiet
mit 50er Jahre Siedlungshäusern aufgestellt. Das ermöglichte Bauvolumen von
ca. 25 Einfamilienhäusern wurde bis 2014 nur zu ca. 50% genutzt. Diese
Erfahrungen der Stadt zeigen, dass sich über Maßnahmen der Innenentwicklung
alleine der Bedarf an Baugrundstücken nicht decken lässt.
Trotzdem stellt die Stadt Burgdorf weiter Bebauungspläne zur Nachverdichtung
auf, wenn die Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer daran
interessiert ist. Zuletzt z.B. im Jahr 2013 die Änderungsbebauungspläne Nr.
0-7/2 „Nördlich Petersstraße“ für rückwärtige Einfamilienhausbebauung in einem
Wohngebiet der 1950/60er-Jahre und Bebauungsplan Nr. 0-9/3 „Im
Kreitwinkel“ zur Errichtung eines barrierearmen Geschosswohnungsbaus sowie
eines Tagespflegeangebots in einem Gebiet mit Mehrfamilienhäusern aus den
1960er Jahren.
Vorteile der Innenentwicklung sieht die Stadt vor allem in folgenden Aspekten
und hat daher ein grundsätzliches Interesse daran:
· bessere Ausnutzung der bereits
vorhandenen Infrastruktur – dadurch langfristig geringere Unterhaltungskosten
je Einwohner,
· zentrale Lage, kurze Wege –
dadurch Förderung des nicht motorisierten Individualverkehrs und geringere
Kosten für den individuellen Verkehr,
· Vermeidung von Eingriffen in
Natur- und Landschaft und Erhalt fruchtbarer Ackerböden.
Der Grundsatz 2.01 07 sollte vor dem Hintergrund der oben
geschilderten Erfahrungen und insbesondere weil bei den Kommunen selbst ein
grundsätzliches Interesse an der Innenentwicklung besteht, nicht in das Landesraumordnungsprogramm
aufgenommen werden. Zudem ist ein Vorrang der Innenentwicklung 2013 in das
BauGB (§ 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 2) aufgenommen worden und von
den Kommunen zu beachten.
Weiter ist nicht zu erkennen, wie der Grundsatz 2.01 07 künftig in der
Regionalplanung umgesetzt werden soll. Es ist zu befürchten, dass auf die
Kommunen zusätzlicher Verwaltungsaufwand zukommt, falls künftig der Nachweis
eines fehlenden Innenentwicklungspotentials zur Voraussetzung für neue
Flächenentwicklungen im Außenbereich gemacht wird.
Der Grundsatz 2.01 06
zur bevorzugten Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten in den an den
liniengebundenen ÖPNV angebundenen Siedlungsgebieten wird von der Stadt
Burgdorf begrüßt. Insbesondere für Siedlungsgebiete, die gut an den schienengebundenen
ÖPNV auf Haupteisenbahnstrecken angebunden sind, ergeben sich jedoch häufig
erhebliche Immissionskonflikte. Im Rahmen der Landesplanung sollten auch
Konzepte entwickelt werden, wie dieser Grundsatz der Siedlungsentwicklung mit
den in 4.1.2 03 und 04 genannten Zielen zur Sicherung und zum Ausbau der
Haupteisenbahnstrecken vereinbart werden kann. Die Zunahme des Güterverkehrs
auf bestehenden Haupteisenbahnstrecken führt zu Konflikten mit der
Siedlungsentwicklung, die alleine auf der kommunalen Ebene aufgrund der
immensen Kosten von Lärmschutzmaßnahmen nicht gelöst werden können.
Im Abschnitt 2.2, der in ‘Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte‘ umbenannt werden soll, ist folgende Änderung für die Grundzentren beabsichtigt:
2.2 03 6Die Grundzentren sind in den Regionalen
Raumordnungsprogrammen festzulegen. 7In Einzelfällen können
Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden. 7Der
Verflechtungsbereich eines Grundzentrums ist das jeweilige Gemeinde- oder das
Samtgemeindegebiet. 8Werden in einer Gemeinde oder Samtgemeinde
mehrere Grundzentren festgelegt, sind abweichend von Satz 7 die entsprechenden
teilörtlichen Verflechtungsbereiche in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
festzulegen.
Zu den zentralen Orten sollen die Aussagen durch Festlegung von Erreichbarkeitsräumen (s.u. Ausschnitt aus der Karte des Anhang 7 im LROP) ergänzt werden:
2.2 04 Zentrale Orte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale Siedlungsgebiete
festzulegen.
2.2 05 1Art und Umfang der zentralörtlichen
Einrichtungen und Angebote sind an der Nachfrage der zu versorgenden
Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich auszurichten. 2Bei der
Abgrenzung der jeweiligen funktionsbezogenen mittel- und oberzentralen
Verflechtungsbereiche sind die in der als Anhang 7 beigefügten Karte
festgelegten Erreichbarkeitsräume zu berücksichtigen.
Zur Kartendarstellung der mittelzentralen
Erreichbarkeitsräume (Anhang 7) wird angeregt, folgende Punkte zu ändern (s.
auch Änderungsvorschläge in der folgenden Kartendarstellung):
· Der zur Stadt Burgdorf gehörende
Ortsteil Ramlingen, ist innerhalb des mittelzentralen Erreichbarkeitsraumes
Burgdorf festzulegen. Richtung Großburgwedel besteht nicht einmal eine
Busverbindung.
· Westlich der Ortschaft
Schillerslage sollte die Abgrenzung des Erreichbarkeitsraums, zur Vereinfachung
der Kartendarstellung, der Stadtgrenze folgen. Siedlungen sind in dem Bereich
nicht vorhanden.
· Der Ort Altwarmbüchen, der zum
Grundzentrum Isernhagen gehört, ist aufgrund des Stadtbahnanschlusses nach
Hannover dem Oberzentralen Erreichbarkeitsraum Hannover zuzuordnen. Für diese
Zuordnung spricht auch das am südlichen Rand von Altwarmbüchen vorhandene
Fachmarktzentrum Lahe-Altwarmbüchen, das im RROP 2005 als bei weitem
bedeutendster Fachmarktstandort in der Region Hannover bezeichnet wird (RROP
2005 D 1.6.1 06). Vorgeschlagen wird eine Abgrenzung entlang der A 7. Der Bereich
nordöstlich der A 7 kann dann, zur Vereinfachung der Kartendarstellung,
dem Erreichbarkeitsraum Burgdorf zugeordnet werden. Dort befinden sich nur
kleine Siedlungsbereich (Kirchhorst und Stelle), die über eine regelmäßige
Busverbindung gut an Burgdorf angebunden sind.
· Die nördliche Abgrenzung des
Erreichbarkeitsraums Burgdorf ist zumindest bis zur Stadtgrenze Burgdorfs (=
Landkreis-/Regionsgrenze) zu verschieben.
Weiter sollte überprüft werden, ob die Gemeinde Adelheitsdorf oder weitere
Teile der Samtgemeinde Wathlingen in den Erreichbarkeitsraum Burgdorf einbezogen
werden. Zur S-Bahn Station in Ehlershausen und dem benachbarten
Nahversorgungszentrum bestehen zwar keine Busverbindungen, aber der große
Bedarf an P+R-Parkplätzen macht die Verkehrsbeziehung deutlich. Darüber hinaus
hat eine Kundenherkunftserhebung, die 2007 im Rahmen der Aufstellung des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Burgdorf durchgeführt wurde, ergeben, dass
Teile der Samtgemeinde Wathlingen zum Einzugsgebiet Burgdorfs gehören.
Ausschnitt aus der Karte des Anhang 7 zum LROP
(Erreichbarkeitsräume)
mit
Änderungsvorschlägen
Im
Abschnitt 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels soll
das Kongruenzgebot (2.3 03) für großflächige Einzelhandelsprojekte durch die Bestimmung
von Verflechtungsbereichen konkretisiert werden. Als mittelzentrale
Verflechtungsbereiche werden definiert:
· die neu festgelegten Erreichbarkeitsräume (s.o.) für aperiodische Sortimente (mittel- bis langfristiger Beschaffungsrhythmus, zum Beispiel Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Haushaltswaren oder Möbel)
· das Gemeindegebiet für periodische Sortimente (kurzfristiger Beschaffungsrhythmus, insbesondere Nahrungs- / Genussmittel und Drogeriewaren).
Der für Burgdorf definierte
Erreichbarkeitsraum entspricht in etwa dem Einzugsgebiet, das 2007 im Rahmen
der Nachfrageanalyse zur Erstellung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Burgdorf ermittelt wurde. Auf Seite 33 f. des Einzelhandelskonzeptes heißt es:
„ … wird deutlich,
dass das Kerneinzugsgebiet von Burgdorf primär aus dem Stadtgebiet selbst besteht.
Das nähere Einzugsgebiet erstreckt sich zusätzlich auf das Grundzentrum Uetze
(rd. 20.300 Einwohner), das weitere Einzugsgebiet – in geringerem Maße – auch
auf das verkehrlich gut angebundene Grundzentrum Wathlingen im nördlich
benachbarten Landkreis Celle (rd. 15.100 Einwohner). Die Mittelzentren
Burgwedel und Lehrte, das Grundzentrum Isernhagen sowie die Landeshauptstadt
Hannover können nicht zum Einzugsgebiet Burgdorfs gezählt werden.“ Zur
Abgrenzung des Erreichbarkeitsraums sollen daher nur die oben genannten
Änderungen angeregt werden.
Weiter
soll im LROP festgelegt werden (2.3 03 6), dass großflächige
Einzelhandelsprojekte nur dann dem Kongruenzgebot entsprechen, wenn nicht
mehr als 30% des Vorhabensumsatzes außerhalb der genannten Verflechtungsbereiche
(Erreichbarkeitsraum/ Gemeindegebiet) erzielt werden. Diese 30% Grenze der
zulässigen Umsatzumverteilung wurde prinzipiell auch bisher schon angewandt,
war aber nicht festgelegt.
Außerdem
soll als Ziel der Raumordnung ergänzt werden (2.3 09), dass Städte und Gemeinden
Einzelhandelsagglomerationen außerhalb der zentralen Siedlungsgebiete und in
Bezug auf zentrenrelevante Sortimente auch außerhalb städtebaulich integrierter
Lagen verhindern sollen. Dies entspricht den auch im Einzelhandelskonzept der
Stadt Burgdorf getroffenen Zielaussagen.
2.3 01 1Zur
Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse sollen Einrichtungen
und Angebote des Einzelhandels in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und
ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden. 2Als
mittelzentrale Verflechtungsbereiche für die Versorgungsfunktion Einzelhandel
gelten die in Anhang 7 festgelegten Erreichbarkeitsräume der Mittelzentren
innerhalb Niedersachsens.
2.3 02 1Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur
zulässig, wenn sie den Anforderungen der Ziffern 03 bis 09 entsprechen. 2Als
Einzelhandelsgroßprojekte gelten Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe
gemäß § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO einschließlich
Hersteller-Direktverkaufszentren.
2.3 03 1Verkaufsfläche und Warensortiment von
Einzelhandelsgroßprojekten müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und
dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen (Kongruenzgebot).
2Der Umfang neuer Flächen bestimmt sich auch aus den vorhandenen
Versorgungseinrichtungen und der innergemeindlichen Zentrenstruktur. „1Das Einzugsgebiet eines
neuen Einzelhandelsgroßprojektes darf den maßgeblichen Verflechtungsbereich
des Vorhabensstandortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot).
2In einem Grundzentrum darf das Einzugsgebiet
eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes den grundzentralen Verflechtungsbereich
nicht wesentlich überschreiten.
3In einem Mittel- oder Oberzentrum darf das
Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in Bezug auf seine
periodischen Sortimente den grundzentralen Verflechtungsbereich nicht
wesentlich überschreiten.
4In einem Mittel- oder Oberzentrum darf das
Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in Bezug auf seine
aperiodischen Sortimente den mittelzentralen Verflechtungsbereich Einzelhandel
nicht wesentlich überschreiten; liegt der Standort des neuen Einzelhandelsgroßprojektes
außerhalb des mittelzentralen Verflechtungsbereichs Einzelhandel der
Ansiedlungsgemeinde jedoch noch innerhalb des Gemeindegebietes, darf das
Einzugsgebiet den grundzentralen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreiten.
5Reicht das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes
über die Landesgrenze hinaus, darf das Einzugsgebiet den mittelzentralen
Erreichbarkeitsraum gemäß Anhang 7 nicht wesentlich überschreiten.
6Eine wesentliche Überschreitung nach den Sätzen
1 bis 4 ist gegeben, wenn mehr als 30 % des Vorhabensumsatzes mit Kaufkraft von
außerhalb des maßgeblichen Verflechtungsbereiches im Sinne des Satzes 1, im
Falle des Satzes 5 auch außerhalb des mittelzentralen Erreichbarkeitsraumes
erzielt würde.
7Das Kongruenzgebot ist sowohl für das neue
Einzelhandelsgroßprojekt insgesamt als auch sortimentsbezogen einzuhalten.
8Periodische Sortimente sind Sortimente mit
kurzfristigem Beschaffungsrhythmus, insbesondere Nahrungs- / Genussmittel und
Drogeriewaren. 9Aperiodische Sortimente sind Sortimente mit mittel-
bis langfristigem Beschaffungsrhythmus, zum Beispiel Bekleidung,
Unterhaltungselektronik, Haushaltswaren oder Möbel.“
10Die Träger der Regionalplanung können in den
Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für
Einzelhandelsgroßprojekte jenseits der Gemeindegrenze des kongruenten
Zentralen Ortes in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen. 11Voraussetzung
ist, dass den Grundsätzen und Zielen zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen
in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des kongruenten
Zentralen Ortes.
2.3 04 … (Konzentrationsgebot) …
2.3 05… (Integrationsgebot)
…
2.3 06… nicht
innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind auch außerhalb der städtebaulich
integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten innerhalb des zentralen
Siedlungsgebietes … zulässig
2.3 07…(Abstimmungsgebot)…
2.3 08 Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung,
die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter
Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung
dürfen durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt
werden (Beeinträchtigungsverbot).
2.3 09 1Städte und Gemeinden haben dem Entstehen neuer
sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen
außerhalb zentraler Siedlungsgebiete entgegenzuwirken. 2Darüber
hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung
bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten
außerhalb städtebaulich integrierter Lagen entgegenzuwirken. 3Sie
haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzgüter
gemäß Ziffer 08 durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Im Abschnitt 3.1 zur ‘Entwicklung eines landesweiten
Freiraumverbundes und seiner Funktionen‘ sollen unter 3.1.1 zum Erhalt von
Böden mit hohen klimarelevanten Kohlenstoffgehalten Vorranggebiete für
Torferhaltung und Moorentwicklung aufgenommen werden (3.1.1 05 und 06). In
die zeichnerische Darstellung soll auch der zentrale Bereich des Oldhorster
Moores, der am westlichen Rand des Stadtgebiets Burgdorf liegt, aufgenommen
werden (s.u. Ausschnitt aus Anlage 2, zur Änderung der Zeichnerischen
Darstellung des LROP ). Zu der Darstellung sollen folgende Ziel-/Grundsatzaussagen
aufgenommen werden.
Mit den Planungen der Stadt Burgdorf
sind diese Ziele vereinbar.
3.1.1 05 1Böden
mit hohen Kohlenstoffgehalten sollen in ihrer Funktion als natürliche Speicher für
klimarelevante Stoffe erhalten werden.
2Moore sollen dahingehend entwickelt werden, dass sie ihre natürliche
Funktion als Kohlenstoffspeicher wahrnehmen können (Moorentwicklung) sowie
nach Möglichkeit ihren weiteren natürlichen Funktionen im Naturhaushalt, wie
Artenschutz, gerecht werden.
3.1.1 06 1In den in An l a g e 2 festgelegten
Vorranggebieten Torferhaltung und Moorentwicklung sind die vorhandenen
Torfkörper in ihrer Funktion als Kohlenstoffspeicher zu erhalten.
2Torfkörper in Vorranggebieten Torferhaltung und
Moorentwicklung, die bereits die Funktion einer natürlichen Senke für
klimaschädliche Stoffe wahrnehmen, sind in dieser Funktion zu sichern.
3Torfkörper in Vorranggebieten Torferhaltung und Moorentwicklung, die
diese Senkenfunktion noch nicht erfüllen, aber aus naturschutzfachlichen,
klimaökologischen und bodenkundlichen Gründen dafür geeignet sind, sollen zu
natürlichen Senken für klimaschädliche Stoffe entwickelt werden.
4Die Vorranggebiete Torferhaltung und
Moorentwicklung sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und
dort räumlich näher festzulegen.
5Zur Unterstützung der Kohlenstoff-Bindungsfunktion sollen in den
Vorranggebieten Torferhaltung und Moorentwicklung nachhaltige, klimaschonende
Bewirtschaftungsweisen, insbesondere in der Landwirtschaft, gefördert werden.
6Abweichend von Satz 1 ist ein Torfabbau …
7Abweichend von Satz 1 ist ein Abbau …
8Der Torfabbau nach Satz 7 soll möglichst …
Im Weiteren sollen im Abschnitt 3.1.2
die Zielaussagen zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes (3.1.2 02) durch
Darstellung der Vorranggebiete Biotopverbund konkretisiert werden. Mit
dieser Festlegung sollen Gebiete von internationaler, nationaler und landesweiter
Bedeutung für Arten und Biotope gesichert werden. Einbezogen wurden Gebiete des
Natura 2000-Netzes, Kerngebiete der Gebiete gesamtstaatlich repräsentativer
Bedeutung, für die Biotopvernetzung geeignete Schutzgebietstypen gemäß
§ 20 Abs. 2 BNatSchG, die prioritären Fließgewässerabschnitte für die
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, für den Naturschutz bedeutsame Bereiche
des Niedersächsischen Moorschutzprogramms, Flächen des Nationalen Naturerbes
sowie Flächen des Waldschutzgebietskonzepts der Niedersächsischen
Landesforsten. Als “Biotopverbund Querungshilfen“ werden dargestellt die prioritären
Abschnitte nach dem Bundesprogramm „Wiedervernetzung“ mit Ergänzungen aus landesweiter
Sicht.
Ausschnitt aus Anlage 2 des LROP zur Änderung der Zeichnerischen Darstellung
Aus der zeichnerischen Darstellung (s.o. Ausschnitt
aus Anlage 2, zur Änderung der Zeichnerischen Darstellung des LROP) geht
hervor: In Burgdorf bzw. an das Stadtgebiet angrenzend sollen das
Altwarmbüchener Moor, das Oldhorster Moor und das Waldgebiet Brand als flächige
Vorranggebiete ‘Biotopverbund‘ festgelegt werden. Weiter sollen die Burgdorfer
Aue (sowohl Alte Aue wie auch Neue Aue) und der Hirtenbach sowie der
Hechtgraben (nördlich der Schillerslager Landstraße) und am Rand des
Stadtgebiets die Seebeecke sowie die Wulbeck festgelegt werden.
Der Schutz und die Entwicklung dieser Vorranggebiete des Biotopschutzes
entspricht den bisher auch von der Stadt Burgdorf verfolgten
landschaftsplanerischen Zielen.
Querungshilfen des Biotopverbunds über Hauptverkehrsstraßen
sind in Burgdorf und der näheren Umgebung wohl nicht ausgewiesen. Bei der Darstellung des
Altwarmbüchener Moors, welche teilweise die A 7 und die A 37
überlagert, ist jedoch in der Karte nicht zu erkennen, ob Querungshilfen
dargestellt sein sollen. Die zeichnerische Darstellung der Querungshilfen
sollte z.B. durch eine schwarze Umrandung verdeutlicht werden.
In Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der
Vorranggebiete zum Biotopverbund stehen die folgenden Grundsätze und Ziele.
Konflikte mit Planungsabsichten der Stadt Burgdorf ergeben sich daraus nicht.
Der unter 3.1.2 05 genannte Grundsatz, Kompensationsmaßnahmen vorrangig in den
Gebieten des Biotopverbunds umzusetzen, kann von der Stadt unterstützt werden.
3.1.2 02 1Zur
nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie zur Bewahrung,
Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen
ist ein landesweiter Biotopverbund aufzubauen. 2Darin sollen wertvolle,
insbesondere akut in ihrem Bestand bedrohte Lebensräume erhalten, geschützt und
entwickelt sowie untereinander durch extensiv genutzte Flächen verbunden
werden. 3Überregional
bedeutsame Kerngebiete des landesweiten Biotopverbundes sind als Vorranggebiete
Biotopverbund in An l a g e 2 festgelegt.
3.1.2 03 Planungen und Maßnahmen, die sich auf die Vorranggebiete
Biotopverbund auswirken, dürfen die Anbindung und die Funktionsfähigkeit der
Querungshilfen nicht beeinträchtigen.
3.1.2 04 1In
den regionalen Raumordnungsprogrammen sollen ergänzende Kerngebiete auf Basis
naturschutzfachlicher Konzepte festgelegt werden. 2Es sind geeignete Habitatkorridore zur Vernetzung von
Kerngebieten auf Basis naturschutzfachlicher Konzepte festzulegen.
3.1.2 05 Zur
Unterstützung der Umsetzung des Biotopverbundes durch die nachgeordneten Planungsebenen
und zur Schonung wertvoller landwirtschaftlicher Flächen sollen Kompensationsmaßnahmen
vorrangig in Flächenpools und in den für den Biotopverbund festgelegten
Gebieten umgesetzt werden.
Im Abschnitt 4.1 Mobilität, Verkehr, Logistik soll zum Schienenverkehr folgendes Ziel aufgenommen werden:
4.1.2 04 4Die Bahnstrecken Bassum – Sulingen –
Landesgrenze (Rahden), Dannenberg – Lüchow und Lüchow – Wustrow sind zu
sichern; sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete sonstige
Eisenbahnstrecken festgelegt. 5Für die Weiterführung von Wustrow in
Richtung Salzwedel ist eine geeignete Trasse zu entwickeln.
Zur Lage der beiden Bahnstrecken vgl. die nachfolgenden Kartenausschnitte.
In der Begründung des Landes heißt es zu diesen Ergänzungen:
„Im
Rahmen des vom Land beauftragten Gutachtens des Zentrums für Luftfahrt und
Raumfahrt (DLR) zu den Hafenhinterlandverbindungen wurde bereits 2008
herausgearbeitet, dass die Strecke Bassum – Sulingen – Landesgrenze (Rahden)
als Teil der durchgehenden Strecke Bremen – Bielefeld eine besondere Bedeutung
für den Gütertransport von und zu den Seehäfen hat. In dieser Funktion soll die
Trasse der derzeit stillgelegten Strecke als Alternative zu der überlasteten
Strecke Bremen – Hannover für die Sicherung und Weiterentwicklung des Hinterlandverkehrs
gesichert werden. Für den bedeutsamen Ostkorridor werden in dem DLR Gutachten
die Strecken Dannenberg – Lüchow und Lüchow – Salzwedel benannt, die ebenfalls
für den Hinterlandverkehr zu sichern sind. Hierbei ist der neu von der
Deutschen Bahn entwickelte sogenannte Ostkorridor für weitere
Güterverkehrskapazitäten zu berücksichtigen.“
Die zu 4.1.2 04 Satz 4 und 5 beabsichtigten Vorranggebiete für die beiden Bahnstrecken werden aus Sicht der Stadt Burgdorf begrüßt. Durch den Ausbau dieser Strecken in wenig verdichteten Regionen kann der Druck zum weiteren Streckenausbau für den zunehmenden Güterverkehr in Ballungsräumen wie der Region Hannover verringert werden.
Ausschnitte aus Anlage 2 des LROP zur Änderung der Zeichnerischen Darstellung des LROP
Im Abschnitt 4.2 Energie wird zur Energieübertragung im Höchstspannungsnetz eingefügt:
4.2 07 15Bei
allen Planungen und Maßnahmen ist davon auszugehen, dass zwischen
-
Wehrendorf und Lüstringen und weiter in Richtung Gütersloh
(Nordrhein-Westfalen),
-
Conneforde und Emden,
-
Emden und weiter in Richtung Osterath (Nordrhein-Westfalen),
-
Brunsbüttel (Schleswig-Holstein) und Großgartach (Bayern) sowie
zwischen Wilster (Schleswig-Holstein) und Grafenrheinfeld (Bayern), [= SuedLink]
-
Emden und Halbemond,
-
Conneforde und Cloppenburg und Merzen,
-
Dollern und Elsfleth/West,
-
Stade und Landesbergen sowie
-
Wahle und Helmstedt und weiter in Richtung Wolmirstedt
(Sachsen-Anhalt)
die
Neutrassierung von Höchstspannungsleitungen erforderlich ist.
In der Begründung des Landes heißt es zu dieser Ergänzung allgemein:
„Die
beschlossene Stilllegung von atomaren Großkraftwerken, der zunehmende Anteil erneuerbarer
Energien an der Stromerzeugung und der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel
erfordern einen zügigen Ausbau des deutschen Höchstspannungs-Übertragungsnetzes.“
Burgdorf ist nach derzeitigem
Planungsstand von der Neutrassierung zwischen Wilster (Schleswig-Holstein) und
Grafenrheinfeld (Bayern) betroffen (vgl. Vorlage 2014 0596 vom 28.02.2014 und
Vorlage 2014 0652 vom 23.06.14).
Zur weiteren Planung dieser und anderer Trassen finden sich die folgenden Ausführungen
in der Begründung des Landes. Wesentlich neue Erkenntnisse ergeben sich daraus
jedoch nicht.
„Im
Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) werden für
weitere Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche
Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als
Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Hier
werden folgende Leitungen aufgeführt:
… - Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom (Nr. 4) …
Für
die folgenden Maßnahmen ist der Bedarf im Netzentwicklungsplan 2013 bestätigt:
…
Bei
allen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass zumindest in Teilbereichen Neutrassierungen
erforderlich werden. Soweit in einigen Trassenabschnitten 220 kV-Leitungstrassen
vorhanden sind, so ist deren Nutzung teilweise nicht raumverträglich, da damit
die in Ziffer 07 Sätze 6 und 12 festgelegten Mindestabstände von 400 m bzw. 200
m jeweils von der Trassenmitte zu Wohngebäuden nicht eingehalten werden können.
Die
raumordnerische Prüfung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Bundesfachplanung bzw.
im Raumordnungsverfahren.
Im
Rahmen der raumordnerischen Abstimmung ist insbesondere bei den im 3. und 4.
Spiegelstrich genanten Maßnahmen [SuedLink], die als großräumige
Punkt-zu-Punkt- Verbindungen in HGÜ-Technik ausgeführt werden sollen, zu
überprüfen, ob eine räumlich gebündelte Verlegung zusammen mit
Drehstromleitungen in einem Korridor oder die Nutzung neuer Korridore raumverträglicher
ist.
…
Für
die Höchstspannungsgleichstromleitung Wilster – Grafenrheinfeld hat der Vorhabenträger
am 05.02.2014 der Öffentlichkeit einen Trassenkorridor vorgestellt, der
Grundlage für die Beantragung der Bundesfachplanung sein soll.
Hinweis:
Sofern vor dem Abschluss dieses Verfahrens zur LROP-Änderung die o.a. Raumordnungsverfahren
und/oder die Bundesfachplanung abgeschlossen werden können, sollen für diese
Leitungstrassen entsprechende Zielfestlegungen getroffen und in der Anlage 2 die
raumverträglichen Trassen als Vorranggebiet Leitungstrasse festgelegt werden.“
Hingewiesen wird zur Neutrassierung zwischen Wilster und Grafenrheinfeld (SuedLink) darauf, dass sich für den aktuell von Tennet vorgeschlagenen Trassenkorridor durch die Festlegung des Vorranggebiets für Torferhaltung und Moorentwicklung im Bereich des Oldhorster Moores und des Vorranggebietes Biotopverbund im Bereich des Altwarmbüchener Moores Konflikte ergeben, die das Stadtgebiet Burgdorfs berühren.