Betreff
Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen (LROP), Stellungnahme zum Entwurf
Vorlage
2014 0718
Aktenzeichen
61 12 - 01 51
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

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Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Als Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des LROP sollen die in der folgenden Sachverhaltsdarstellung grau markierten Inhalte an das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und an die Region Hannover abgegeben werden.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt das Landesraumordnungsprogramm (LROP) zu ändern und zu ergänzen und hat dazu einen Entwurf vorgelegt. Dieser kann unter www.LROP-online.de eingesehen werden. Im Rahmen der Entwurfsauslegung vom 28.07. bis 31.10.2014 können von jedem Stellung­nah­men abgegeben werden.

Die Kommunen sind von der Region Hannover gebeten worden, ihre Anregungen und Be­denken bis zum 24.10.2014 mitzuteilen, damit diese in der Regionsstellungnahme berücksichtigt werden können.

Die Verwaltung hat die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des LROP geprüft und empfiehlt die im Folgenden grau markierten Textpassagen als Stellungnahme abzu­ge­ben.

Weiter sind im Folgenden die wesentlichen Burgdorf betreffenden Inhalte der LROP-Änderung kursiv wiedergegeben. Die vorgesehenen Textergänzungen sind unterstrichen, Textstreichungen sind durchgestrichen. Raumordnungsziele sind fett hervorgehoben, Grundsätze sind nicht hervorgehoben.

Zum Abschnitt 2.1 ‘Entwicklung der Siedlungsstruktur des LROP sollen Regelungen zur flächen- und kostensparenden Siedlungsentwicklung als Grundsätze der Raumord­nung ergänzt werden:

2.01 04 Die Träger der Regionalplanung sollen zusammen mit den Gemeinden Poten­ziale und Maßnahmen für eine Flächen sparende und nachhaltige Siedlungsentwicklung ermitteln und diese zur Grundlage für einvernehmlich mit den Gemeinden abgestimmte Siedlungsentwick­lungs­konzepte machen.

2.01 05 Die Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten soll flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung des demographischen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten ausgerichtet werden.

2.01 06 Die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten soll auf die Zentralen Orte und des Weiteren auf über den liniengebundenen ÖPNV angebundene Siedlungsgebiete konzentriert werden. In den übrigen Siedlungsgebieten soll die weitere Siedlungsent­wicklung nachrangig erfolgen.

2.01 07 Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung sollen Vorrang vor Planung­en und Maßnahmen der Außenentwicklung haben. Die gezielte Erhaltung und Neu­schaffung von Freiflächen in innerörtlichen Bereichen aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.

Zu dem Grundsatz 2.01 04 wird angemerkt, dass die Entwicklung eines kommunalen Siedlungsmodells, das über den Flächen­nutzungsplan dargestellt wird, eine Aufgabe der kommunalen Planungshoheit ist. Die Abstimmung dieses Siedlungsmodells mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung erfolgte bereits in der Vergangenheit und auch gegenwärtig. Nach § 1 BauGB besteht zudem bereits eine Verpflichtung, dass Bauleit­pläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Daher stellt sich die Frage, welche Verbesserungen in der planerischen Praxis mit der Aufnahme des Grundsatzes 2.01 04 erhofft werden.
Erste Erfahrungen aus der Teilnahme an den Arbeitskreisen ‘Siedlungsstruktur‘ zur Neu­aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover, haben ge­zeigt, dass die Abstimmungsprozesse mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbun­den sind.

Zur Thematik Innenentwicklung vor Außenentwicklung (Grundsatz 2.01 07) hat die Stadt Burgdorf folgende Erfahrungen gemacht: Im Rahmen ihrer Bauleitplanung hat sich die Stadt bereits seit Jahrzenten darum bemüht, Baurechte auf Innenentwicklungsflächen auszuweisen. Bereits in den 1990er Jahre wurden erste Bebauungspläne (Nr. 0-63 „Saar­straße/Theodor-Storm-Straße und Nr. 0-75 „Saarstraße/Geibelstraße“) zur Nachverdich­tung in einem Gebiet mit 50er Jahre Siedlungshäusern aufgestellt. Das ermöglichte Bau­volumen von ca. 25 Einfa­mil­ien­häusern wurde bis 2014 nur zu ca. 50% genutzt. Diese Erfahrungen der Stadt zeigen, dass sich über Maß­nahmen der Innenentwicklung alleine der Bedarf an Bau­grund­stücken nicht decken lässt.      
Trotzdem stellt die Stadt Burgdorf weiter Bebauungspläne zur Nachverdichtung auf, wenn die Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer da­ran interessiert ist. Zuletzt z.B. im Jahr 2013 die Änderungsbebauungspläne Nr. 0-7/2 „Nördlich Petersstraße“ für rück­wärtige Einfamilienhausbebauung in einem Wohngebiet der 1950/60er-Jahre und Be­bauungs­plan Nr. 0-9/3 „Im Kreitwinkel“ zur Errichtung eines barrierearmen Geschoss­woh­nungsbaus sowie eines Tagespflegeangebots in einem Gebiet mit Mehrfamilienhäusern aus den 1960er Jahren.
  
Vorteile der Innenentwicklung sieht die Stadt vor allem in folgenden Aspekten und hat daher ein grundsätzliches Interesse daran:

·       bessere Ausnutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur – dadurch langfristig geringere Unterhaltungskosten je Einwohner,

·       zentrale Lage, kurze Wege – dadurch Förderung des nicht motorisierten Individual­ver­kehrs und geringere Kosten für den individuellen Verkehr,

·       Vermeidung von Eingriffen in Natur- und Landschaft und Erhalt fruchtbarer Acker­böden.

Der Grundsatz 2.01 07 sollte vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erfahrungen und insbe­sondere weil bei den Kommunen selbst ein grundsätzliches Interesse an der Innenent­wicklung besteht, nicht in das Landesraumordnungsprogramm aufgenommen werden. Zudem ist ein Vorrang der Innenentwicklung 2013 in das BauGB (§ 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 2) aufgenommen worden und von den Kommunen zu beachten.   
Weiter
ist nicht zu erkennen, wie der Grundsatz 2.01 07 künftig in der Regionalpla­nung umgesetzt werden soll. Es ist zu befürchten, dass auf die Kommunen zusätzlicher Verwal­tungsaufwand zukommt, falls künftig der Nachweis eines fehlenden Innenentwick­lungs­potentials zur Voraussetzung für neue Flächenentwicklungen im Außenbereich gemacht wird.

Der Grundsatz 2.01 06 zur bevorzugten Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten in den an den liniengebundenen ÖPNV angebundenen Siedlungsgebieten wird von der Stadt Burgdorf begrüßt. Insbesondere für Siedlungsgebiete, die gut an den schienenge­bun­den­en ÖPNV auf Haupteisenbahnstrecken angebunden sind, ergeben sich jedoch häufig erhebliche Immissionskonflikte. Im Rahmen der Landesplanung sollten auch Konzepte entwickelt werden, wie dieser Grundsatz der Siedlungsentwicklung mit den in 4.1.2 03 und 04 genannten Zielen zur Sicherung und zum Ausbau der Haupteisenbahnstrecken vereinbart werden kann. Die Zunah­me des Güterverkehrs auf bestehenden Haupteisen­bahnstrecken führt zu Konflik­ten mit der Siedlungsentwicklung, die alleine auf der kommunalen Ebene aufgrund der immensen Kosten von Lärmschutzmaßnahmen nicht gelöst werden können.         

Im Abschnitt 2.2, der in ‘Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte‘ umbenannt werden soll, ist folgende Änderung für die Grundzentren beabsichtigt:

2.2 03 6Die Grundzentren sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen fest­zu­le­gen. 7In Einzelfällen können Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden. 7Der Ver­flechtungsbereich eines Grundzentrums ist das jeweilige Gemeinde- oder das Samtgemeindege­biet. 8Werden in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mehrere Grundzentren festgelegt, sind abweichend von Satz 7 die entsprechenden teilörtlichen Verflechtungsbereiche in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.

Zu den zentralen Orten sollen die Aussagen durch Festlegung von Erreichbarkeitsräumen (s.u. Ausschnitt aus der Karte des Anhang 7 im LROP) ergänzt werden:

2.2 04 Zentrale Orte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen.

2.2 05 1Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote sind an der Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbe­reich auszurichten. 2Bei der Abgrenzung der jeweiligen funktionsbezogenen mittel- und ober­zentralen Verflechtungsbereiche sind die in der als Anhang 7 beigefügten Karte festgelegten Erreichbarkeitsräume zu be­rücksichtigen.

Zur Kartendarstellung der mittelzentralen Erreichbarkeitsräume (Anhang 7) wird ange­regt, folgende Punkte zu ändern (s. auch Ände­rungs­vor­schläge in der folgenden Karten­dar­stellung):

·       Der zur Stadt Burgdorf gehörende Ortsteil Ramlingen, ist innerhalb des mittelzentralen Erreichbarkeitsraumes Burgdorf festzulegen. Richtung Großburgwedel besteht nicht einmal eine Busverbindung.

·       Westlich der Ortschaft Schillerslage sollte die Abgrenzung des Erreichbarkeitsraums, zur Vereinfachung der Kartendarstellung, der Stadtgrenze folgen. Siedlungen sind in dem Bereich nicht vorhanden.

·       Der Ort Altwarmbüchen, der zum Grundzentrum Isernhagen gehört, ist aufgrund des Stadtbahnanschlusses nach Hannover dem Oberzentralen Erreichbarkeitsraum Hanno­ver zuzuordnen. Für diese Zuordnung spricht auch das am südlichen Rand von Alt­warmbüchen vorhandene Fachmarktzentrum Lahe-Altwarmbüchen, das im RROP 2005 als bei weitem bedeutendster Fachmarktstandort in der Region Hannover bezeichnet wird (RROP 2005 D 1.6.1 06). Vorgeschlagen wird eine Abgrenzung entlang der A 7. Der Bereich nordöstlich der A 7 kann dann, zur Vereinfachung der Kartendarstellung, dem Erreichbarkeitsraum Burgdorf zugeordnet werden. Dort befinden sich nur kleine Siedlungsbereich (Kirch­horst und Stelle), die über eine regelmäßige Busverbindung gut an Burgdorf ange­bun­den sind.

·       Die nördliche Abgrenzung des Erreichbarkeitsraums Burgdorf ist zumindest bis zur Stadtgrenze Burgdorfs (= Landkreis-/Regionsgrenze) zu verschieben.     
Weiter sollte überprüft werden, ob die Gemeinde Adelheitsdorf oder weitere Teile der Samtgemein­de Wathlingen in den Erreichbarkeitsraum Burgdorf einbezogen werden. Zur S-Bahn Station in Ehlershausen und dem be­nachbarten Nahversorgungszentrum bestehen zwar keine Busverbindung­en, aber der große Bedarf an P+R-Parkplätzen macht die Verkehrsbeziehung deutlich. Darüber hinaus hat eine Kundenherkunftserhebung, die 2007 im Rahmen der Aufstel­lung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Burgdorf durchgeführt wurde, ergeben, dass Teile der Samtgemeinde Wathlingen zum Einzugsgebiet Burgdorfs gehören.


Ausschnitt aus der Karte des Anhang 7 zum LROP (Erreichbarkeitsräume)

mit Änderungsvorschlägen

Im Abschnitt 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels soll das Kongruenzgebot (2.3 03) für großflächige Einzelhandelsprojekte durch die Bestim­mung von Verflechtungsbereichen konkretisiert werden. Als mittelzentrale Verflechtungs­bereiche werden definiert:

·       die neu festgelegten Erreichbarkeitsräume (s.o.) für aperiodische Sorti­mente (mittel- bis langfristiger Beschaffungsrhythmus, zum Beispiel Bekleidung, Unter­haltungs­elek­tro­nik, Haushaltswaren oder Möbel)

·       das Gemeindegebiet für periodische Sortimente (kurzfristiger Beschaffungsrhyth­mus, insbesondere Nahrungs- / Genussmittel und Drogeriewaren).

Der für Burgdorf definierte Erreichbarkeitsraum entspricht in etwa dem Einzugsgebiet, das 2007 im Rahmen der Nachfrageanalyse zur Erstellung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Burgdorf ermittelt wurde. Auf Seite 33 f. des Einzelhandelskonzeptes heißt es: „ … wird deutlich, dass das Kerneinzugsgebiet von Burgdorf primär aus dem Stadtgebiet selbst besteht. Das nähere Einzugsgebiet erstreckt sich zusätzlich auf das Grundzentrum Uetze (rd. 20.300 Einwohner), das weitere Einzugsgebiet – in geringerem Maße – auch auf das verkehrlich gut angebundene Grundzentrum Wathlingen im nördlich benachbar­ten Landkreis Celle (rd. 15.100 Einwohner). Die Mittelzentren Burgwedel und Lehrte, das Grundzentrum Isernhagen sowie die Landeshauptstadt Hannover können nicht zum Einzugsgebiet Burgdorfs gezählt werden.“ Zur Abgrenzung des Erreichbarkeitsraums sollen daher nur die oben genannten Änderungen angeregt werden.

Weiter soll im LROP festgelegt werden (2.3 03 6), dass großflächige Einzelhandelsprojek­te nur dann dem Kongru­enzgebot entsprechen, wenn nicht mehr als 30% des Vorha­bens­um­satzes außerhalb der genannten Verflechtungsbereiche (Erreichbarkeitsraum/ Gemeindegebiet) erzielt werden. Diese 30% Grenze der zulässigen Umsatzumverteilung wurde prinzipiell auch bisher schon angewandt, war aber nicht festgelegt.

Außerdem soll als Ziel der Raumordnung ergänzt werden (2.3 09), dass Städte und Gemeinden Einzelhandelsagglo­merationen außerhalb der zentralen Siedlungsgebiete und in Bezug auf zentrenrelevante Sortimente auch außerhalb städtebaulich integrierter Lagen verhindern sollen. Dies ent­spricht den auch im Einzelhandelskonzept der Stadt Burgdorf getroffenen Zielaussagen.

2.3 01 1Zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse sollen Einrichtungen und Angebote des Einzelhandels in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden. 2Als mittelzentrale Verflechtungsbereiche für die Versorgungsfunktion Einzelhandel gelten die in Anhang 7 festgelegten Erreichbar­keitsräume der Mittelzentren inner­halb Niedersachsens.

2.3 02 1Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur zulässig, wenn sie den Anforderung­en der Ziffern 03 bis 09 entsprechen. 2Als Einzelhandelsgroß­projekte gelten Einkaufs­zentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 Bau­NVO einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren.

2.3 03 1Verkaufsfläche und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweili­gen Zentralen Ortes entsprechen (Kongruenzgebot). 2Der Umfang neuer Flächen be­stimmt sich auch aus den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innerge­meindlichen Zentrenstruktur.   1Das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroß­projektes darf den maßgeblichen Verflechtungsbereich des Vorhabensstandortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot).

2In einem Grundzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßpro­jektes den grundzentralen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreiten.

3In einem Mittel- oder Oberzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhan­delsgroßprojektes in Bezug auf seine periodischen Sortimente den grundzentralen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreiten.

4In einem Mittel- oder Oberzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhan­delsgroßprojektes in Bezug auf seine aperiodischen Sortimente den mittelzentralen Verflechtungsbereich Einzelhandel nicht wesentlich überschreiten; liegt der Standort des neuen Einzelhandelsgroßprojektes außerhalb des mittelzentralen Verflechtungs­bereichs Einzelhandel der Ansiedlungsgemeinde jedoch noch innerhalb des Gemeinde­gebietes, darf das Einzugsgebiet den grundzentralen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreiten. 5Reicht das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroß­projektes über die Landesgrenze hinaus, darf das Einzugsgebiet den mittelzentralen Erreichbarkeitsraum gemäß Anhang 7 nicht wesentlich überschreiten.

6Eine wesentliche Überschreitung nach den Sätzen 1 bis 4 ist gegeben, wenn mehr als 30 % des Vorhabensumsatzes mit Kaufkraft von außerhalb des maßgeblichen Ver­flechtungsbereiches im Sinne des Satzes 1, im Falle des Satzes 5 auch außerhalb des mittelzentralen Erreichbarkeitsraumes erzielt würde.

7Das Kongruenzgebot ist sowohl für das neue Einzelhandelsgroßprojekt insgesamt als auch sortimentsbezogen einzuhalten.

8Periodische Sortimente sind Sortimente mit kurzfristigem Beschaffungsrhythmus, insbesondere Nahrungs- / Genussmittel und Drogeriewaren. 9Aperiodische Sortimente sind Sortimente mit mittel- bis langfristigem Beschaffungsrhythmus, zum Beispiel Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Haushaltswaren oder Möbel.“

10Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogram­men im Einzelfall Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte jenseits der Gemeinde­grenze des kongruenten Zentralen Ortes in einem benachbarten Mittel- oder Grund­zentrum festlegen. 11Voraussetzung ist, dass den Grund­sätzen und Zielen zur Entwick­lung der Versorgungsstrukturen in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des kongruenten Zentralen Ortes.

2.3 04 … (Konzentrationsgebot) …

2.3 05… (Integrationsgebot) …

2.3 06… nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind auch außerhalb der städtebau­lich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten innerhalb des zen­tralen Siedlungsgebietes … zulässig

2.3 07…(Abstimmungsgebot)…

2.3 08 Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funk­tionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen durch neue Einzelhandelsgroß­projekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).

2.3 09 1Städte und Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb zentraler Sied­lungsgebiete entgegenzuwirken. 2Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb städtebaulich integrierter Lagen entge­genzuwirken. 3Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß Ziffer 08 durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.

Im Abschnitt 3.1 zur ‘Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen‘ sollen unter 3.1.1 zum Erhalt von Böden mit hohen klimarelevanten Kohlenstoff­gehalten Vorranggebiete für Torferhaltung und Moorentwicklung auf­genommen werden (3.1.1 05 und 06). In die zeichnerische Darstellung soll auch der zentrale Bereich des Oldhorster Moores, der am westlichen Rand des Stadtgebiets Burg­dorf liegt, aufgenommen werden (s.u. Ausschnitt aus Anlage 2, zur Änderung der Zeich­ner­ischen Darstellung des LROP ). Zu der Darstellung sollen folgende Ziel-/Grundsatz­aus­sagen aufgenommen werden.

Mit den Planungen der Stadt Burgdorf sind diese Ziele vereinbar.

3.1.1 05 1Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten sollen in ihrer Funktion als natürliche Speicher für klima­relevante Stoffe erhalten werden.

2Moore sollen dahingehend entwickelt werden, dass sie ihre natürliche Funktion als Kohlenstoff­spei­cher wahrnehmen können (Moorentwicklung) sowie nach Möglichkeit ihren weiteren natür­lichen Funktionen im Naturhaushalt, wie Artenschutz, gerecht werden.

3.1.1 06 1In den in An l a g e 2 festgelegten Vorranggebieten Torferhaltung und Moor­entwicklung sind die vorhandenen Torfkörper in ihrer Funktion als Kohlenstoffspeich­er zu erhalten.

2Torfkörper in Vorranggebieten Torferhaltung und Moorentwicklung, die bereits die Funktion einer natürlichen Senke für klimaschädliche Stoffe wahrnehmen, sind in die­ser Funktion zu sichern.

3Torfkörper in Vorranggebieten Torferhaltung und Moorentwicklung, die diese Senkenfunktion noch nicht erfüllen, aber aus naturschutzfachlichen, klimaökologischen und bodenkundlichen Gründen dafür geeignet sind, sollen zu natürlichen Senken für klimaschädliche Stoffe entwickelt werden.

4Die Vorranggebiete Torferhaltung und Moorentwicklung sind in die Regionalen Raum­ordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.

5Zur Unterstützung der Kohlenstoff-Bindungsfunktion sollen in den Vorranggebieten Torferhal­tung und Moorentwicklung nachhaltige, klimaschonende Bewirtschaftungsweisen, insbesondere in der Landwirtschaft, gefördert werden.

6Abweichend von Satz 1 ist ein Torfabbau …

7Abweichend von Satz 1 ist ein Abbau …

8Der Torfabbau nach Satz 7 soll möglichst …

Im Weiteren sollen im Abschnitt 3.1.2 die Zielaussagen zum Aufbau eines landesweiten Bio­top­verbundes (3.1.2 02) durch Darstellung der Vorranggebiete Biotopverbund konkretisiert werden. Mit dieser Festlegung sollen Gebiete von internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung für Arten und Biotope gesichert werden. Einbezogen wurden Gebiete des Natura 2000-Netzes, Kerngebiete der Gebiete gesamtstaatlich repräsentativ­er Bedeutung, für die Biotopvernetzung geeignete Schutzgebietstypen gemäß § 20 Abs. 2 BNatSchG, die prioritären Fließgewässerabschnitte für die Umsetzung der Wasserrah­menrichtlinie, für den Naturschutz bedeutsame Bereiche des Niedersächsischen Moor­schutz­programms, Flächen des Nationalen Naturerbes sowie Flächen des Waldschutzge­bietskonzepts der Niedersächsischen Landesforsten. Als “Biotopverbund Querungshilfen“ werden dargestellt die prioritären Ab­schnitte nach dem Bundesprogramm „Wiedervernet­zung“ mit Ergänzungen aus landes­weiter Sicht.

 
Ausschnitt aus Anlage 2 des LROP zur Änderung der Zeichnerischen Darstellung

Aus der zeichnerischen Darstellung (s.o. Ausschnitt aus Anlage 2, zur Änderung der Zeichnerischen Darstellung des LROP) geht hervor: In Burgdorf bzw. an das Stadtgebiet angrenzend sollen das Altwarmbüchener Moor, das Oldhorster Moor und das Waldgebiet Brand als flächige Vorranggebiete ‘Biotopverbund‘ festgelegt werden. Weiter sollen die Burgdorfer Aue (sowohl Alte Aue wie auch Neue Aue) und der Hirtenbach sowie der Hechtgraben (nördlich der Schillerslager Landstraße) und am Rand des Stadtgebiets die Seebeecke sowie die Wulbeck festgelegt werden.  
Der Schutz und die Entwicklung dieser Vorranggebiete des Biotopschutzes entspricht den bisher auch von der Stadt Burgdorf verfolgten landschaftsplanerischen Zielen.

Querungshilfen des Biotopverbunds über Hauptverkehrsstraßen sind in Burgdorf und der näheren Umgebung wohl nicht ausgewiesen. Bei der Darstellung des Altwarmbüchener Moors, welche teilweise die A 7 und die A 37 überlagert, ist jedoch in der Karte nicht zu erkennen, ob Querungshilfen dargestellt sein sollen. Die zeichnerische Darstellung der Querungshilfen sollte z.B. durch eine schwarze Umrandung verdeutlicht werden.

In Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Vorranggebiete zum Biotopverbund stehen die folgenden Grundsätze und Ziele. Konflikte mit Planungsabsichten der Stadt Burgdorf ergeben sich daraus nicht. Der unter 3.1.2 05 genannte Grundsatz, Kompen­sationsmaßnahmen vorrangig in den Gebieten des Biotopverbunds umzusetzen, kann von der Stadt unterstützt werden.

3.1.2 02 1Zur nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbezie­hung­en ist ein landesweiter Biotopverbund aufzubauen. 2Darin sollen wertvolle, insbesondere akut in ihrem Bestand bedrohte Lebensräume erhalten, geschützt und entwickelt sowie unter­einander durch extensiv genutzte Flächen verbunden werden. 3Überregional bedeutsame Kerngebiete des landesweiten Biotopverbundes sind als Vorranggebiete Biotopver­bund in An l a g e 2 festgelegt.

3.1.2 03 Planungen und Maßnahmen, die sich auf die Vorranggebiete Biotopverbund auswirken, dürfen die Anbindung und die Funktionsfähigkeit der Querungshilfen nicht beeinträchtigen.

3.1.2 04 1In den regionalen Raumordnungsprogrammen sollen ergänzende Kerngebiete auf Basis naturschutzfachlicher Konzepte festgelegt werden. 2Es sind geeignete Habitatkorri­dore zur Vernetzung von Kerngebieten auf Basis naturschutzfachlicher Konzepte festzulegen.

3.1.2 05 Zur Unterstützung der Umsetzung des Biotopverbundes durch die nachgeordneten Planungsebenen und zur Schonung wertvoller landwirtschaftlicher Flächen sollen Kompensa­tions­maßnahmen vorrangig in Flächenpools und in den für den Biotopverbund festgelegten Gebieten umgesetzt werden.

 

Im Abschnitt 4.1 Mobilität, Verkehr, Logistik soll zum Schienenverkehr folgendes Ziel aufgenommen werden:

4.1.2 04 4Die Bahnstrecken Bassum – Sulingen – Landesgrenze (Rahden), Dannenberg – Lüchow und Lüchow – Wustrow sind zu sichern; sie sind in der Anlage 2 als Vor­rang­ge­biete sonstige Eisenbahnstrecken festgelegt. 5Für die Weiterführung von Wustrow in Richtung Salzwedel ist eine geeignete Trasse zu entwickeln.

Zur Lage der beiden Bahnstrecken vgl. die nachfolgenden Kartenausschnitte.

In der Begründung des Landes heißt es zu diesen Ergänzungen:

„Im Rahmen des vom Land beauftragten Gutachtens des Zentrums für Luftfahrt und Raumfahrt (DLR) zu den Hafenhinterlandverbindungen wurde bereits 2008 herausgearbeitet, dass die Strecke Bassum – Sulingen – Landesgrenze (Rahden) als Teil der durchgehenden Strecke Bremen – Bielefeld eine besondere Bedeutung für den Gütertransport von und zu den Seehäfen hat. In dieser Funktion soll die Trasse der derzeit stillgelegten Strecke als Alternative zu der überlasteten Strecke Bremen – Hannover für die Sicherung und Weiterentwicklung des Hinterlandverkehrs gesichert werden. Für den bedeutsamen Ostkorridor werden in dem DLR Gutachten die Strecken Dannenberg – Lüchow und Lüchow – Salzwedel benannt, die ebenfalls für den Hinterlandverkehr zu sichern sind. Hierbei ist der neu von der Deutschen Bahn entwickelte sogenannte Ostkorridor für weitere Güterverkehrskapazitäten zu berücksichtigen.“

 

Die zu 4.1.2 04 Satz 4 und 5 beabsichtigten Vorranggebiete für die beiden Bahnstrecken werden aus Sicht der Stadt Burgdorf begrüßt. Durch den Ausbau dieser Strecken in we­nig verdichteten Regionen kann der Druck zum weiteren Streckenausbau für den zuneh­menden Güterverkehr in Ballungsräumen wie der Region Hannover verrin­gert werden.

 

Ausschnitte aus Anlage 2 des LROP zur Änderung der Zeichnerischen Darstellung des LROP

 

Im Abschnitt 4.2 Energie wird zur Energieübertragung im Höchstspannungsnetz eingefügt:

4.2 07 15Bei allen Planungen und Maßnahmen ist davon auszugehen, dass zwischen

-         Wehrendorf und Lüstringen und weiter in Richtung Gütersloh (Nordrhein-Westfalen),

-         Conneforde und Emden,

-         Emden und weiter in Richtung Osterath (Nordrhein-Westfalen),

-         Brunsbüttel (Schleswig-Holstein) und Großgartach (Bayern) sowie zwischen Wilster (Schleswig-Holstein) und Grafenrheinfeld (Bayern), [= SuedLink]

-         Emden und Halbemond,

-         Conneforde und Cloppenburg und Merzen,

-         Dollern und Elsfleth/West,

-         Stade und Landesbergen sowie

-         Wahle und Helmstedt und weiter in Richtung Wolmirstedt (Sachsen-Anhalt)

die Neutrassierung von Höchstspannungsleitungen erforderlich ist.

In der Begründung des Landes heißt es zu dieser Ergänzung allgemein:

„Die beschlossene Stilllegung von atomaren Großkraftwerken, der zunehmende Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel erfordern einen zügigen Ausbau des deutschen Höchstspannungs-Übertragungsnetzes.“

Burgdorf ist nach derzeitigem Planungsstand von der Neutrassierung zwischen Wilster (Schleswig-Holstein) und Grafenrheinfeld (Bayern) betroffen (vgl. Vorlage 2014 0596 vom 28.02.2014 und Vorlage 2014 0652 vom 23.06.14).    
Zur weiteren Planung dieser und anderer Trassen finden sich die folgenden Ausführungen in der Begründung des Landes. Wesentlich neue Erkenntnisse ergeben sich daraus jedoch nicht.

„Im Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) werden für weitere Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Hier werden folgende Leitungen aufgeführt:      
… - Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom (Nr. 4) …

Für die folgenden Maßnahmen ist der Bedarf im Netzentwicklungsplan 2013 bestätigt: …

Bei allen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass zumindest in Teilbereichen Neutrassierungen erforderlich werden. Soweit in einigen Trassenabschnitten 220 kV-Leitungstrassen vorhanden sind, so ist deren Nutzung teilweise nicht raumverträglich, da damit die in Ziffer 07 Sätze 6 und 12 festgelegten Mindestabstände von 400 m bzw. 200 m jeweils von der Trassenmitte zu Wohngebäuden nicht eingehalten werden können.

Die raumordnerische Prüfung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Bundesfachplanung bzw. im Raum­ord­nungs­verfahren.

Im Rahmen der raumordnerischen Abstimmung ist insbesondere bei den im 3. und 4. Spiegelstrich genanten Maßnahmen [SuedLink], die als großräumige Punkt-zu-Punkt- Verbindungen in HGÜ-Technik ausgeführt werden sollen, zu überprüfen, ob eine räumlich gebündelte Verlegung zusammen mit Drehstromleitungen in einem Korridor oder die Nutzung neuer Korridore raumverträglicher ist.

Für die Höchstspannungsgleichstromleitung Wilster – Grafenrheinfeld hat der Vorhabenträger am 05.02.2014 der Öffentlichkeit einen Trassenkorridor vorgestellt, der Grundlage für die Beantragung der Bundes­fach­pla­nung sein soll.

Hinweis:
Sofern vor dem Abschluss dieses Verfahrens zur LROP-Änderung die o.a. Raumordnungsverfahren und/oder die Bundesfachplanung abgeschlossen werden können, sollen für diese Leitungstrassen entsprechende Ziel­festlegungen getroffen und in der Anlage 2 die raumverträglichen Trassen als Vorranggebiet Leitungstrasse festgelegt werden.“

Hingewiesen wird zur Neutrassierung zwischen Wilster und Grafenrheinfeld (SuedLink) darauf, dass sich für den aktuell von Tennet vorgeschlagenen Trassenkorridor durch die Festlegung des Vorranggebiets für Torferhaltung und Moorentwicklung im Bereich des Old­horster Moores und des Vorranggebietes Biotopverbund im Bereich des Altwarm­büchener Moores Konflikte ergeben, die das Stadtgebiet Burgdorfs berühren.