Betreff
Entwicklung eines Konzeptes "Übergang Krippe/Kindergarten";
Modifizierung des Kindertagesstättenanmeldeverfahrens ab 2015
Vorlage
2014 0582/1
Aktenzeichen
1/51.1
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Die nachfolgenden Ausführungen zum Arbeitsauftrag des Jugendhilfeausschusses vom 03.03.2014, zeitnah ein Konzept für die Übergangsphase von Krippe zu Kindergarten im jeweils laufenden Kindergartenjahr zu entwickeln und zur vorgesehenen Modifizierung des Kindertagesstättenanmeldeverfahrens werden zur Kenntnis gegeben.

 

 

Auf Antrag der SPD-Fraktion wurde die Verwaltung durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 03.03.2014 beauftragt, „zeitnah ein Konzept für die Übergangsphase von Krippe zu Kindergarten im jeweils laufenden Kindergartenjahr zu entwickeln. Dieses Konzept soll es Kindern ermöglichen, auch weiterhin in der Einrichtung betreut zu werden und für alle Kindertagesstätten – sowohl in städtischer als auch in freier Trägerschaft – gelten“.

 

Hinsichtlich der Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes hat die Stadt Burgdorf zu gemeinsamen Treffen der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft und der Fachabteilung im Haus unter Einbeziehung des Familienservicebüros eingeladen.

 

Übereinstimmend wurde festgestellt, dass zur Umsetzung und Entwicklung eines entsprechenden Konzeptes strukturelle bzw. organisatorische Veränderungen erforderlich sind, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

 

Da nicht jede Kindertagesstätteneinrichtung zugleich über Krippen- und Kindergartenplätze verfügt, besteht parallel das Erfordernis, ein gemeinsames pädagogisches Konzept zur Erleichterung des Übergangs von Krippe zu Kindergarten beim Einrichtungswechsel zu erarbeiten. Das Thema wird im Herbst dieses Jahres beim „Krippentreffen“ aufgegriffen. Die Krippenmitarbeiterinnen und -leitungen treffen sich in regelmäßigen vierteljährlichen Abständen zu einem Fachaustausch.

 

Hinsichtlich der zuvor angesprochenen strukturellen bzw. organisatorischen Veränderungen wurde als naheliegendste Lösung zunächst das gezielte Freihalten von Kindergartenplätzen angesprochen.

 

Rechtlich betrachtet ist es unzulässig, Plätze in Kindergartengruppen für Kinder freizuhalten, die erst im Laufe des Kindergartenjahres altersmäßig einen Anspruch auf einen solchen Platz erwerben werden und diese Plätze tatsächlich zunächst nicht zu besetzen, wenn Kinder, die altersmäßig bereits anspruchsberechtigt sind, Anspruch auf einen solchen Platz erheben. Eine entsprechende Regelung ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar. Bei der Vergabe von Plätzen in einer Kindertagesstätte dürfen Kinder, die bei Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres das jeweilige gesetzliche Aufnahmealter bereits erreicht haben (werden) nicht mit solchen Kindern gleichbehandelt werden, die dieses Alter erst im Laufe des Kindergartenjahres erreichen werden (VG Hannover 3. Kammer, Beschluss vom 17.07.2013, 3 B 4548/13).

 

Es besteht zwar grundsätzlich kein Verschaffungsanspruch auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung. In der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Nds. OVG) ist aber anerkannt, dass sich der Verschaffungsanspruch mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 des Sozialgesetzbuches Acht (SGB VIII) auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Einrichtung verdichten kann, wenn dieser Platz bedarfsgerecht und tatsächlich belegbar ist (Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2008, 4 ME 326/08).

 

Das gezielte Freihalten von Kindergartenplätzen für Krippenkinder ist daher nur bei ausreichenden Platzkapazitäten bzw. freien Platzkapazitäten praktisch möglich.

 

Bezogen auf das Kindergartenjahr 2014/2015 sowie die Vorjahre ist für Burgdorf festzustellen, dass die vorhandenen Platzkapazitäten die gewünschte Vorgehensweise nicht zulassen. Im Verlauf des Kindergartenjahres werden die Platzkapazitäten vollständig ausgeschöpft. Zum Teil kann Eltern nur ein Betreuungsplatz in einer wohnortferneren Einrichtung angeboten werden bzw. erst zum neuen Kindergartenjahr. Der Verweis auf einen bspw. wohnortferneren Kindergartenplatz hält nur dann einer gerichtlichen Überprüfung stand, wenn die Vergabe gesetzeskonform erfolgt ist. Ebenfalls lassen sich nur mit einer gesetzeskonformen Vergabe Schadensersatzansprüche ausschließen.

 

Damit Krippenkinder im Anschluss an ihre Krippenzeit in eine Kindergartengruppe derselben Einrichtung wechseln können, wird von der dreimonatigen Übergangsfrist von der Krippe zum Kindergarten regelmäßig Gebrauch genommen. In Einzelfällen wird die Frist mangels Kindergartenplätzen überschritten. D.h., Krippenkinder verlassen nicht mit Vollendung des dritten Lebensjahres die Krippengruppe um im Anschluss in der Kindergartengruppe derselben Einrichtung betreut zu werden, sondern verbleiben über ihren dritten Geburtstag hinaus drei weitere Monate und vereinzelt auch mehr Monate in der Krippengruppe.

 

Für eine Umsetzung des Konzeptes sind daher zusätzliche Kindergartenplätze erforderlich.

 

Gleichwohl wird davon ausgegangen, dass Steuerungsmöglichkeiten zumindest zur teilweisen Realisierung des Konzeptes bestehen. Voraussetzung ist, dass möglichst frühzeitig ermittelt werden kann, wie sich der Krippen- und Kindergartenplatzbedarf im Verlauf eines Kindergartenjahres entwickelt.

 

Je früher bekannt ist, wie viele Kinder in welcher Einrichtung und mit welchem Betreuungsumfang angemeldet werden, desto früher besteht die Möglichkeit, bedarfsorientiert zu reagieren und bei ausreichend Platzkapazitäten ggf. für neu angemeldete Kindergartenkinder alternative Betreuungsplätze aufzuzeigen. Die seitens der Eltern erwünschte frühzeitige Planungssicherheit setzt jedoch eine frühzeitige Planungssicherheit bei den Trägern voraus.

 

Genau diese Planungssicherheit besteht derzeit nicht. Kindertagesstättenplatzanmeldungen sind nicht nur jederzeit sondern auch mehrfach möglich. Die Belegungssituation sowie der Stand der Warteliste ändern sich nahezu täglich. Zeitintensive Abgleiche mit den freien Trägern sind laufend erforderlich, um die tatsächliche Belegung und den tatsächlichen Bedarf erfassen zu können. Planungssicherheit lässt sich daher nur für einen begrenzten Zeitraum von max. zwei bis drei Monaten im Voraus herstellen.

 

Wünschenswert ist eine möglichst frühzeitige Abstimmung der Platzvergaben unterhalb der Einrichtungen, die sowohl die Wünsche der Eltern als auch allgemeingültige Vergabekriterien berücksichtigen.

 

Zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen und aufwendigen Wartelistenabgleichen wurde innerhalb des Arbeitskreises daher die Einführung eines zentralen Online-Anmeldeverfahrens befürwortet und zur Einführung ein Arbeitskreis gebildet. Alle Kindertagesstättenanmeldungen sollen über ein Online-Anmeldeverfahren zentral erfasst und dezentral, d.h. in der jeweiligen Einrichtung (gilt nur für die Einrichtungen der freien Träger) bearbeitet werden. Als örtlicher Träger der Jugendhilfe hat die Stadt Burgdorf die Möglichkeit, eine Gesamtauswertung für alle neu angemeldeten Kinder zu erstellen. Die freien Träger können sich schnell und übersichtlich die Anmeldungen für ihre Kindertagesstätte aufrufen und verarbeiten. Ein Kind, welches von einem Träger eine Platzzusage erhält, wird automatisch aus der Warteliste genommen.

 

Gemeinsam wurde sich zudem darauf verständigt, ab 2015 regelmäßig als spätesten Anmeldestichtag den 31.01. eines jeden Jahres für alle Kindertagesstättenaufnahmen des nachfolgenden Kindergartenjahres festzulegen. D.h., bis zum 31.01.2015 sollten seitens der Eltern die Kita-Anmeldungen für das Kindergartenjahr 2015/2016 vorgenommen werden, bis zum 31.01.2016 bspw. die Anmeldungen für das Kindergartenjahr 2016/2017.

 

Durch eine trägerübergreifende Belegungsübersicht sowie den frühzeitigen Anmeldezeitpunkt ist es möglich, den Betreuungsbedarf- und –umfang für das anstehende Kindergartenjahr frühzeitig festzustellen und sicherzustellen. Die Platzvergabe kann u.a. i.S.d. beantragten Konzeptes besser koordiniert und durch elternabgestimmte Alternativangebote ggf. ermöglicht werden, sollten o.g. rechtliche Hinderungsgründe bestehen.

 

Durch eine möglichst breite Presseberichterstattung, das Baby-Begrüßungspaket sowie über die jeweiligen Kindertagesstätteneinrichtungen soll umfassend auf den neuen Anmeldezeitpunkt hingewiesen werden.

 

Als Synergieeffekt können alle Einrichtungen frühzeitig auf erforderliche Betreuungszeitenausweitungen reagieren und die Personalplanung sowie das Personalauswahlverfahren vornehmen. Auch im Hinblick auf den bestehenden Fachkräftemangel ist ein möglichst frühzeitiges Personalauswahlverfahren für die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter förderlich. Innerhalb eines laufenden Kindergartenjahres fällt es schwer, neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für sich zu gewinnen und damit einhergehend erforderliche Betreuungszeitenausweitungen umzusetzen.