Modifizierung des Kindertagesstättenanmeldeverfahrens ab 2015
Die nachfolgenden Ausführungen zum Arbeitsauftrag
des Jugendhilfeausschusses vom 03.03.2014, zeitnah ein Konzept für die
Übergangsphase von Krippe zu Kindergarten im jeweils laufenden Kindergartenjahr
zu entwickeln
und zur vorgesehenen Modifizierung des Kindertagesstättenanmeldeverfahrens
werden
zur Kenntnis gegeben.
Auf
Antrag der SPD-Fraktion wurde die Verwaltung durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses
vom 03.03.2014 beauftragt, „zeitnah ein Konzept für die Übergangsphase von
Krippe zu Kindergarten im jeweils laufenden Kindergartenjahr zu entwickeln.
Dieses Konzept soll es Kindern ermöglichen, auch weiterhin in der Einrichtung
betreut zu werden und für alle Kindertagesstätten – sowohl in städtischer als
auch in freier Trägerschaft – gelten“.
Hinsichtlich
der Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes hat die Stadt Burgdorf zu gemeinsamen
Treffen der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft und der Fachabteilung im
Haus unter Einbeziehung des Familienservicebüros eingeladen.
Übereinstimmend
wurde festgestellt, dass zur Umsetzung und Entwicklung eines entsprechenden
Konzeptes strukturelle bzw. organisatorische Veränderungen erforderlich sind,
auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
Da
nicht jede Kindertagesstätteneinrichtung zugleich über Krippen- und Kindergartenplätze
verfügt, besteht parallel das Erfordernis, ein gemeinsames pädagogisches
Konzept zur Erleichterung des Übergangs von Krippe zu Kindergarten beim
Einrichtungswechsel zu erarbeiten. Das Thema wird im Herbst dieses Jahres beim
„Krippentreffen“ aufgegriffen. Die Krippenmitarbeiterinnen und -leitungen
treffen sich in regelmäßigen vierteljährlichen Abständen zu einem Fachaustausch.
Hinsichtlich
der zuvor angesprochenen strukturellen bzw. organisatorischen Veränderungen
wurde als naheliegendste Lösung zunächst das gezielte Freihalten von
Kindergartenplätzen angesprochen.
Rechtlich
betrachtet ist es unzulässig, Plätze in Kindergartengruppen für Kinder freizuhalten,
die erst im Laufe des Kindergartenjahres altersmäßig einen Anspruch auf einen
solchen Platz erwerben werden und diese Plätze tatsächlich zunächst nicht zu
besetzen, wenn Kinder, die altersmäßig bereits anspruchsberechtigt sind,
Anspruch auf einen solchen Platz erheben. Eine entsprechende Regelung ist nicht
mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
vereinbar. Bei der Vergabe von Plätzen in einer Kindertagesstätte dürfen
Kinder, die bei Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres das jeweilige
gesetzliche Aufnahmealter bereits erreicht haben (werden) nicht mit solchen
Kindern gleichbehandelt werden, die dieses Alter erst im Laufe des
Kindergartenjahres erreichen werden (VG Hannover 3. Kammer, Beschluss vom
17.07.2013, 3 B 4548/13).
Es
besteht zwar grundsätzlich kein Verschaffungsanspruch auf die Bereitstellung
eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung. In der Rechtsprechung
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Nds. OVG) ist aber anerkannt,
dass sich der Verschaffungsanspruch mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht
aus § 5 des Sozialgesetzbuches Acht (SGB VIII) auf einen bestimmten Platz in
einer bestimmten Einrichtung verdichten kann, wenn dieser Platz bedarfsgerecht und
tatsächlich belegbar ist (Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2008, 4 ME 326/08).
Das
gezielte Freihalten von Kindergartenplätzen für Krippenkinder ist daher nur bei
ausreichenden Platzkapazitäten bzw. freien Platzkapazitäten praktisch möglich.
Bezogen
auf das Kindergartenjahr 2014/2015 sowie die Vorjahre ist für Burgdorf
festzustellen, dass die vorhandenen Platzkapazitäten die gewünschte
Vorgehensweise nicht zulassen. Im Verlauf des Kindergartenjahres werden die Platzkapazitäten
vollständig ausgeschöpft. Zum Teil kann Eltern nur ein Betreuungsplatz in einer
wohnortferneren Einrichtung angeboten werden bzw. erst zum neuen
Kindergartenjahr. Der Verweis auf einen bspw. wohnortferneren Kindergartenplatz
hält nur dann einer gerichtlichen Überprüfung stand, wenn die Vergabe
gesetzeskonform erfolgt ist. Ebenfalls lassen sich nur mit einer
gesetzeskonformen Vergabe Schadensersatzansprüche ausschließen.
Damit
Krippenkinder im Anschluss an ihre Krippenzeit in eine Kindergartengruppe
derselben Einrichtung wechseln können, wird von der dreimonatigen
Übergangsfrist von der Krippe zum Kindergarten regelmäßig Gebrauch genommen. In
Einzelfällen wird die Frist mangels Kindergartenplätzen überschritten. D.h.,
Krippenkinder verlassen nicht mit Vollendung des dritten Lebensjahres die
Krippengruppe um im Anschluss in der Kindergartengruppe derselben Einrichtung
betreut zu werden, sondern verbleiben über ihren dritten Geburtstag hinaus drei
weitere Monate und vereinzelt auch mehr Monate in der Krippengruppe.
Für
eine Umsetzung des Konzeptes sind daher zusätzliche Kindergartenplätze erforderlich.
Gleichwohl
wird davon ausgegangen, dass Steuerungsmöglichkeiten zumindest zur teilweisen
Realisierung des Konzeptes bestehen. Voraussetzung ist, dass möglichst
frühzeitig ermittelt werden kann, wie sich der Krippen- und
Kindergartenplatzbedarf im Verlauf eines Kindergartenjahres entwickelt.
Je
früher bekannt ist, wie viele Kinder in welcher Einrichtung und mit welchem
Betreuungsumfang angemeldet werden, desto früher besteht die Möglichkeit,
bedarfsorientiert zu reagieren und bei ausreichend Platzkapazitäten ggf. für
neu angemeldete Kindergartenkinder alternative Betreuungsplätze aufzuzeigen.
Die seitens der Eltern erwünschte frühzeitige Planungssicherheit setzt jedoch
eine frühzeitige Planungssicherheit bei den Trägern voraus.
Genau diese Planungssicherheit besteht derzeit nicht. Kindertagesstättenplatzanmeldungen sind nicht nur jederzeit sondern auch mehrfach möglich. Die Belegungssituation sowie der Stand der Warteliste ändern sich nahezu täglich. Zeitintensive Abgleiche mit den freien Trägern sind laufend erforderlich, um die tatsächliche Belegung und den tatsächlichen Bedarf erfassen zu können. Planungssicherheit lässt sich daher nur für einen begrenzten Zeitraum von max. zwei bis drei Monaten im Voraus herstellen.
Wünschenswert ist eine möglichst frühzeitige Abstimmung der Platzvergaben unterhalb der Einrichtungen, die sowohl die Wünsche der Eltern als auch allgemeingültige Vergabekriterien berücksichtigen.
Zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen und aufwendigen Wartelistenabgleichen wurde innerhalb des Arbeitskreises daher die Einführung eines zentralen Online-Anmeldeverfahrens befürwortet und zur Einführung ein Arbeitskreis gebildet. Alle Kindertagesstättenanmeldungen sollen über ein Online-Anmeldeverfahren zentral erfasst und dezentral, d.h. in der jeweiligen Einrichtung (gilt nur für die Einrichtungen der freien Träger) bearbeitet werden. Als örtlicher Träger der Jugendhilfe hat die Stadt Burgdorf die Möglichkeit, eine Gesamtauswertung für alle neu angemeldeten Kinder zu erstellen. Die freien Träger können sich schnell und übersichtlich die Anmeldungen für ihre Kindertagesstätte aufrufen und verarbeiten. Ein Kind, welches von einem Träger eine Platzzusage erhält, wird automatisch aus der Warteliste genommen.
Gemeinsam wurde sich zudem darauf verständigt, ab 2015 regelmäßig als spätesten Anmeldestichtag den 31.01. eines jeden Jahres für alle Kindertagesstättenaufnahmen des nachfolgenden Kindergartenjahres festzulegen. D.h., bis zum 31.01.2015 sollten seitens der Eltern die Kita-Anmeldungen für das Kindergartenjahr 2015/2016 vorgenommen werden, bis zum 31.01.2016 bspw. die Anmeldungen für das Kindergartenjahr 2016/2017.
Durch eine trägerübergreifende Belegungsübersicht sowie den frühzeitigen Anmeldezeitpunkt ist es möglich, den Betreuungsbedarf- und –umfang für das anstehende Kindergartenjahr frühzeitig festzustellen und sicherzustellen. Die Platzvergabe kann u.a. i.S.d. beantragten Konzeptes besser koordiniert und durch elternabgestimmte Alternativangebote ggf. ermöglicht werden, sollten o.g. rechtliche Hinderungsgründe bestehen.
Durch
eine möglichst breite Presseberichterstattung, das Baby-Begrüßungspaket sowie
über die jeweiligen Kindertagesstätteneinrichtungen soll umfassend auf den
neuen Anmeldezeitpunkt hingewiesen werden.
Als
Synergieeffekt können alle Einrichtungen frühzeitig auf erforderliche
Betreuungszeitenausweitungen reagieren und die Personalplanung sowie das
Personalauswahlverfahren vornehmen. Auch im Hinblick auf den bestehenden
Fachkräftemangel ist ein möglichst frühzeitiges Personalauswahlverfahren für
die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter förderlich.
Innerhalb eines laufenden Kindergartenjahres fällt es schwer, neue Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter für sich zu gewinnen und damit einhergehend erforderliche Betreuungszeitenausweitungen
umzusetzen.