Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die

 

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung)

 

und die

 

1. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung).

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Straßenreinigungssatzung (StRS) und die Straßenreinigungsverordnung (StRVO) wurden im vergangenen Jahr neu gefasst und sind zum 01.01.2014 in Kraft getreten.

Aufgrund von Urteilen und praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung sind folgende Anpassungen in der Satzung (Anlage 1) und Verordnung (Anlage 2) notwendig.

1. Anpassungsbedarf in der Straßenreinigungssatzung (StRS)

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 21. August 2013 – 1 K 1015/12. WI – entschieden, dass die Kosten für die Papierkorbentleerung nur auf den Gebührenschuldner umgelegt werden können, wenn die Straßenreinigungssatzung auch eine Leerung der Straßenpapierkörbe vorsieht.

Die in der Straßenreinigungssatzung bisher fehlende Regelung muss ergänzt, d. h. in § 1 Absatz 1 muss folgender Satz 2 eingefügt werden:

Zu den Reinigungsaufgaben der Stadt Burgdorf gehört das Bereitstellen und die Leerung von Abfallbehältern im Sinne des § 2 Abs. 2 NStrG.

 

Mit Beschluss vom 03.06.2014 – 7 KN 85/11 - hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 4. Spiegelstrich StRS steht.

Im Kern geht es darum, in den Fällen, in denen beidseitig keine erkennbare Absetzung eines Gehweges von der Fahrbahn durch bauliche oder optische Maßnahmen vorhanden ist, an jeder Fahrbahnseite einen mindestens 1,00 m breiten Randstreifen auf der dem Anliegergrundstück zugewandten Seite der Fahrbahn als ‚Gehweg im Sinne der Satzung‘ zu klassifizieren und damit deutlich zu machen, dass die Regelungen in Bezug auf Art und Umfang der Reinigung (z. B. Beseitigung von Schnee und Eis, Abstreuen bei Glätte) und in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Reinigung / der Winterdienst erfolgen muss, Anwendung finden.

§ 3 Absatz 4, 4. Spiegelstrich StRS wird daher neu gefasst:

 

Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

-

-

-

-   an jeder Fahrbahnseite mindestens 1,00 m breite Randstreifen auf der dem Anliegergrundstück zugewandten Seite der Fahrbahn, sofern beidseitig keine erkennbare Absetzung eines Gehweges von der Fahrbahn durch bauliche oder optische Maßnahmen vorhanden ist. Dies gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.

 

 

 

2. Anpassungsbedarf in der Straßenreinigungsverordnung (StRVO)

Die in § 2 Abs. 1 b) StRVO enthaltene Einschränkung „Gehwege“ wird ersatzlos gestrichen, so dass diese Regelungen dann auch für die bzw. auf den Fahrbahnen gelten.

§ 2 Absatz 1 b) StRVO erhält folgende Fassung:

b) im Winterdienst die Beseitigung von Schnee und Eis, insbesondere das Abstreuen der Gehwege bei Glätte; dies gilt auch für gefährliche Fahrbahn- und Radwegstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.

In diesem Zusammenhang muss auch die entsprechende Einschränkung in § 6 Abs. 1 der StRVO aufgehoben und dieser Absatz wie folgt neu gefasst werden:

Der Winterdienst ist so durchzuführen, dass die Beseitigung von Schnee und Eis und das Abstreuen bei Glätte an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr sichergestellt ist.

Korrespondierend mit der Änderung des § 3 Absatz 4 StRS, in dem die Gehwege im Sinne der Satzung definiert sind, können in § 6 Absatz 2 StRVO die Sätze 3 und 4 gestrichen werden.

3. Anpassungsbedarf im Straßenverzeichnis

Die Tiefbauabteilung hat festgestellt, dass folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte nicht durch den städtischen Winterdienst betreut werden können, da die städtischen Winterdienstfahrzeuge zu breit für diese Straßen bzw. Straßenabschnitte sind. Aus diesem Grund müssen diese der Reinigungsklasse 0 (Kehr- und Winterdienst durch die Anlieger) zugeordnet werden:

Straße

nähere Bezeichnung

Ortsteil

Reinigungsklasse

 

 

 

von

in

Fröbelweg

Stichwege

BU

2

0

Kellengasse

 

BU

1

0

Heideweg

Haus Nr. 7, 9 u. 9b (Stichweg)

EH

1

0

Heideweg

Von Weidendamm bis Ende Bebauung (Haus Nr. 21)

EH

1

1

Zur Papenkuhle

Stichwege

2

0

Schilfweg

Stichweg

SC

1

0

Stegefeldbusch

Stichwege

SO

1

0

Gerätehausweg

 

WE

1

0

Zunftweg

Der Zunftweg soll aufgrund seines Ausbaustandards der Reinigungsklasse 2 zugeordnet werden (bisher Reinigungsklasse 1).

Folgende Straßen werden alphabetisch eingefügt:

Dachtmisser Weg (zwischen Friederikenstraße bis Ende der Bebauung – Haus Nr. 22)

Der Bereich von Friederikenstraße bis Ende der Bebauung (Haus-Nr. 22) ist nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt und muss neu aufgenommen werden. Die Reinigung erfolgt in Reinigungsklasse 2.

Engenser Straße

Die gesamte Engenser Straße soll in Reinigungsklasse 2 eingruppiert werden; somit entfällt die derzeitige Splittung in 2 Teilbereiche.

 

 

Die Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungs- bzw. Verordnungstextes sind als Anlagen 3 und 4 beigefügt.