Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung)
und die
1. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung).
Sachverhalt und Begründung:
Die Straßenreinigungssatzung (StRS) und die Straßenreinigungsverordnung (StRVO) wurden im vergangenen Jahr neu gefasst und sind
zum 01.01.2014 in Kraft getreten.
Aufgrund
von Urteilen und praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung sind folgende
Anpassungen in der Satzung (Anlage 1) und Verordnung (Anlage 2) notwendig.
1.
Anpassungsbedarf in der Straßenreinigungssatzung (StRS)
Das
Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 21. August 2013 – 1 K
1015/12. WI – entschieden, dass die Kosten für die Papierkorbentleerung nur auf
den Gebührenschuldner umgelegt werden können, wenn die Straßenreinigungssatzung
auch eine Leerung der Straßenpapierkörbe vorsieht.
Die
in der Straßenreinigungssatzung bisher fehlende Regelung muss ergänzt, d. h. in
§ 1 Absatz 1 muss folgender Satz 2 eingefügt werden:
Zu den Reinigungsaufgaben der Stadt Burgdorf gehört das
Bereitstellen und die Leerung von Abfallbehältern im Sinne des § 2 Abs. 2
NStrG.
Mit
Beschluss vom 03.06.2014 – 7 KN 85/11 - hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
festgestellt, dass die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO in einem nicht
auflösbaren Widerspruch zu der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 4.
Spiegelstrich StRS steht.
Im
Kern geht es darum, in den Fällen, in denen beidseitig keine erkennbare
Absetzung eines Gehweges von der Fahrbahn durch bauliche oder optische
Maßnahmen vorhanden ist, an jeder Fahrbahnseite einen mindestens 1,00 m breiten
Randstreifen auf der dem Anliegergrundstück zugewandten Seite der Fahrbahn als
‚Gehweg im Sinne der Satzung‘ zu klassifizieren und damit deutlich zu machen,
dass die Regelungen in Bezug auf Art und Umfang der Reinigung (z. B.
Beseitigung von Schnee und Eis, Abstreuen bei Glätte) und in Bezug auf den
Zeitraum, in dem die Reinigung / der Winterdienst erfolgen muss, Anwendung
finden.
§ 3 Absatz 4, 4.
Spiegelstrich StRS wird daher neu gefasst:
Als Gehwege im Sinne dieser
Satzung gelten
-
-
-
- an
jeder Fahrbahnseite mindestens 1,00 m breite Randstreifen auf der dem Anliegergrundstück
zugewandten Seite der Fahrbahn, sofern beidseitig keine erkennbare Absetzung
eines Gehweges von der Fahrbahn durch bauliche oder optische Maßnahmen vorhanden
ist. Dies gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.
2.
Anpassungsbedarf in der Straßenreinigungsverordnung (StRVO)
Die in § 2 Abs. 1 b) StRVO enthaltene Einschränkung „Gehwege“ wird ersatzlos
gestrichen, so dass diese Regelungen dann auch für die bzw. auf den Fahrbahnen
gelten.
§
2 Absatz 1 b) StRVO erhält folgende Fassung:
b) im
Winterdienst die Beseitigung von Schnee und Eis, insbesondere das Abstreuen der
Gehwege bei Glätte; dies gilt auch für gefährliche Fahrbahn- und Radwegstellen
mit nicht unbedeutendem Verkehr.
In
diesem Zusammenhang muss auch die entsprechende Einschränkung in § 6 Abs. 1 der
StRVO aufgehoben und dieser Absatz wie folgt neu gefasst werden:
Der Winterdienst ist so
durchzuführen, dass die Beseitigung von Schnee und Eis und das Abstreuen bei
Glätte an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr sichergestellt ist.
Korrespondierend
mit der Änderung des § 3 Absatz 4 StRS, in dem die Gehwege im Sinne der Satzung
definiert sind, können in § 6 Absatz 2 StRVO die Sätze 3 und 4 gestrichen
werden.
3.
Anpassungsbedarf im Straßenverzeichnis
Die
Tiefbauabteilung hat festgestellt, dass folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte
nicht durch den städtischen Winterdienst betreut werden können, da die
städtischen Winterdienstfahrzeuge zu breit für diese Straßen bzw. Straßenabschnitte
sind. Aus diesem Grund müssen diese der Reinigungsklasse 0 (Kehr- und
Winterdienst durch die Anlieger) zugeordnet werden:
Straße |
nähere
Bezeichnung |
Ortsteil |
Reinigungsklasse |
|
|
|
|
von |
in |
Fröbelweg |
Stichwege |
BU |
2 |
0 |
Kellengasse |
|
BU |
1 |
0 |
Heideweg |
Haus
Nr. 7, 9 u. 9b (Stichweg) |
EH |
1 |
0 |
Heideweg |
Von
Weidendamm bis Ende Bebauung (Haus Nr. 21) |
EH |
1 |
1 |
Zur Papenkuhle |
Stichwege |
HÜ |
2 |
0 |
Schilfweg |
Stichweg |
SC |
1 |
0 |
Stegefeldbusch |
Stichwege |
SO |
1 |
0 |
Gerätehausweg |
|
WE |
1 |
0 |
Zunftweg
Der
Zunftweg soll aufgrund seines Ausbaustandards der Reinigungsklasse 2 zugeordnet
werden (bisher Reinigungsklasse 1).
Folgende Straßen werden alphabetisch
eingefügt:
Dachtmisser
Weg (zwischen Friederikenstraße bis Ende der Bebauung – Haus Nr. 22)
Der
Bereich von Friederikenstraße bis Ende der Bebauung (Haus-Nr. 22) ist nicht im
Straßenverzeichnis aufgeführt und muss neu aufgenommen werden. Die Reinigung
erfolgt in Reinigungsklasse 2.
Engenser
Straße
Die
gesamte Engenser Straße soll in Reinigungsklasse 2 eingruppiert werden; somit
entfällt die derzeitige Splittung in 2 Teilbereiche.
Die Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungs-
bzw. Verordnungstextes sind als Anlagen 3 und 4 beigefügt.