Mit Antrag vom 27.05.2014 hat die
CDU-Fraktion Antrag auf Akteneinsicht für die Vorgänge „Mietobjekt Rathaus IV“
gestellt (siehe Anlage).
Gem. § 58 Abs. 4
Satz 3 NKomVG ist einzelnen Abgeordneten Einsicht in die Akten zu gewähren,
wenn dieses von einem Viertel der Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion
oder Gruppe verlangt wird. Das Akteneinsichtsrecht dient ausschließlich der
Überwachung der Durchführung von Beschlüssen und des sonstigen Ablaufs der
Verwaltungsangelegenheiten.
Da hier eine
Fraktion den Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat, ist kein gesonderter Beschluss
des Rates erforderlich. Der Rat ist aber vor der Gewährung der Akteneinsicht zu
unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt mit dieser Mitteilungsvorlage.
Akteneinsicht können
nur Ratsmitglieder nehmen, keine Dritte (z. B. Fraktionsmitarbeiter). Das
Einsichtsrecht kann nur in den Diensträumen ausgeübt werden. Die
Akteneinsichtnahme umfasst das Recht, Abschriften und Fotokopien von bestimmten
Teilen der Akten zu fertigen, wenn das zur sachgerechten Wahrnehmung der
Überwachungsaufgabe, insbesondere zur Unterrichtung des Rates über das Ergebnis
der Akteneinsicht erforderlich ist; die Kopie des gesamten Aktenvorganges ist
damit allerdings nicht vereinbar.
Ich werde die CDU-Fraktion mit der Bitte
um Terminvereinbarung gesondert anschreiben.