Betreff
Außerplanmäßiger Aufwand / Außerplanmäßige Auszahlung; Renaturierung Möschgraben
Vorlage
2014 0619
Aktenzeichen
31-Fre Möschgraben
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

max. 7.000 €

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt gem. § 58 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 117 Abs. 1 NKomVG eine außerplanmäßige Aufwendung / Auszahlung in Höhe von 37.000 € bei dem Produktkonto 55200.421201 / 55200.721201 (Renaturierung Möschgraben).

 

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt (der aufschiebenden Bedingung), dass das NLWKN eine verbindliche Förderzusage abgibt und – sollte der städt. Anteil von max. 7.000  € und der Förderbetrag des NLWKN zur Finanzierung der Maßnahme nicht ausreichen – der NABU und/oder Dritte verbindlich erklären, die Restkosten zu erstatten.

Sachverhalt und Begründung:

 

Wie bereits im Ausschuss für Umwelt und Verkehr sowie im Verwaltungsausschuss berichtet, ist eine Finanzierung des von der Ortsgruppe des Naturschutzbundes (NABU) initiierten und getragenen Projekts zur Umgestaltung des Sohlabsturzes im Möschgraben in einen Beckenpass aus Mitteln der Bingo-Umweltstiftung sowie aus Landesmitteln (Kleinmaßnahmenrichtlinie) nicht möglich. Da bereits viel Arbeit in das Projekt investiert worden ist, ist dem NABU aber sehr an einer Umsetzung der Maßnahme gelegen. So wurde bereits durch ein Ingenieurbüro eine detaillierte Planung erstellt, für die sogar schon eine wasserrechtliche Plangenehmigung der Region Hannover vorliegt. Ferner wurde durch das vom NABU mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro eine beschränkte Ausschreibung nach VOB durchgeführt. Bei einem Gespräch mit dem NABU am 13.03. d. J. wurden Möglichkeiten zur Realisierung und Finanzierung des Projekts erörtert.

 

Danach wird derzeit als einzige Möglichkeit zur Realisierung des Projekts die Finanzierung über die Landesrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung gesehen. Da gem. dieser Richtlinie Zuwendungsempfänger aber nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein können, scheidet der NABU als Träger und Antragsteller aus. Das bedeutet, dass die Stadt Burgdorf die Trägerschaft für die Maßnahme übernehmen und einen Förderantrag beim zuständigen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) stellen müsste. Der NABU und das Ingenieurbüro haben ihre Unterstützung bei der Antragstellung zugesagt.

 

Laut Auskunft des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) kann aber die im Auftrag des NABU durchgeführte Ausschreibung nicht ohne weiteres übernommen werden, da bei Verwendung von Mitteln aus dem städtischen Haushalt bei Ausschreibungen die städtischen Vertragsbedingungen vereinbart werden müssen. Zurzeit wird gemeinsam mit dem RPA geprüft, ob durch entsprechende Nachforderungen eine Übernahme der Ausschreibung möglich ist. Ansonsten müsste die Maßnahme durch die Verwaltung neu ausgeschrieben werden.

 

Auch wenn die Zuwendung bis zu 90 % beträgt, muss bei einer Übernahme der Trägerschaft durch die Stadt Burgdorf die Finanzierung der Maßnahme haushaltsrechtlich abgesichert sein, da die Stadt zunächst in Vorleistung treten muss.

 

 

Hierfür ist es notwendig, einen Betrag in Höhe von 37.000 € als außerplanmäßigen Aufwand / außerplanmäßige Auszahlung bei dem neuen Produktkonto 55200.421201 / 55200.721201 (Renaturierung Möschgraben) zur Verfügung zu stellen.

 

Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 10.000 € liegt beim Rat der Stadt Burgdorf.

 

Die Deckung dieses zeitlich und sachlich unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwands / dieser außerplanmäßigen Auszahlung ist durch entsprechende Mehrerträge / Mehreinzahlungen bei dem neuen Produktkonto 55200.314100 / 55200.614100 (Zuweisungen für laufende Zwecke vom Land) in Höhe von bis zu 90 % der Gesamtkosten (bis zu 33.300 €) sowie Minderaufwand / Minderauszahlungen bei dem Konto 55200.431800 / 55200.731800 Zuschüsse an übrige Bereiche – andere Träger in Höhe von bis zu 7.000 € gewährleistet.

 

Mit der Maßnahme soll erst begonnen werden, wenn eine verbindliche Förderzusage des NLWKN vorliegt. Der städtische Anteil an der Maßnahme darf max. 7.000 € betragen. Ein danach evtl. noch verbleibender offener Anteil wäre durch den NABU oder Dritte zu übernehmen – eine entsprechende verbindliche Kostenerstattungserklärung ist zu fordern.

 

Mit dem Projekt darf erst begonnen werden, wenn eine Förderzusage vorliegt. Insofern kommt eine Inanspruchnahme des außerplanmäßigen Aufwands / der außerplanmäßigen Auszahlung nur bei einer Förderzusage (ggfs. ergänzt um eine verbindliche Kostenerstattungszusage des NABU oder Dritter) zum Tragen.