Beim Bau der Anaeroben
Klärschlammstabilisierung, auch Klärschlammfaulung oder Faulturm genannt,
bestehen keine Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Fördermitteln für die
Investition.
Nach abschließender Prüfung der
Förderungsmöglichkeiten zum Bau der Klärschlammfaulung auf der Kläranlage
Burgdorf teilt das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro Folgendes mit:
Im Rahmen der Planung für das Projekt Kläranlage Burgdorf – Faulturmanlage wurden
verschiedene Möglichkeiten zur Förderung recherchiert. Insbesondere wurde die
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und
öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative
herangezogen.
In dieser Richtlinie werden verschiedene
Förderschwerpunkte definiert. Mit unterschiedlichen Zielen, Voraussetzungen und
Umfang der Förderbarkeit. Gefördert werden:
1. Beratungsleistungen
2. Erstellung
von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten
3. Umsetzung
von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten
4. Investive
Klimaschutzmaßnahmen
Unter Punkt 3
der Förderschwerpunkte wird insbesondere die Schaffung einer Stelle für
Klimaschutzmanagement gefördert, hier angegliedert ebenfalls die Durchführung
einer ausgewählten Klimaschutzmaßnahme im Rahmen des Klimaschutzmanagements. Es
wurde geprüft, inwieweit die Baumaßnahme der Faulturmanlage Kläranlage Burgdorf
unter diesem Punkt gefördert werden könnte.
Der Punkt 4 -
Investive Klimaschutzmaßnahmen kommt für die Kläranlage nicht in Frage, da hier
spezifische Projekte genannt sind. Dies sind:
1. Klimaschutztechnologie
bei der Stromnutzung.
Hierunter fallen
Maßnahmen zum Einbau hocheffizienter LED Beleuchtungstechnik sowie Nachrüstung
von raumlufttechnischen Geräten.
[Unabhängig vom Projekt Faulturmanlage wird
aktuell ein Austausch der vorhandenen Beleuchtung des Kläranlagengeländes gegen
hocheffiziente LED-Beleuchtungstechnik durchgeführt. Hierfür liegt eine Bewilligungszusage
vom Projektträger Jülich zur Förderung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten
vor.]
2. Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen
Mobilität.
3. Klimaschutz bei stillgelegten Siedlungsabfalldeponien.
Unter
Punkt 3 wurden die Randbedingungen zur Förderung einer ausgewählten Klimaschutzmaßnahme
geprüft. Voraussetzung für die Förderung der Klimaschutzmaßnahme ist die
Förderung einer Stelle für Klimaschutzmanagement. Die auszuwählende Maßnahme
muss Bestandteil des Klimaschutzkonzeptes bzw. Teilkonzeptes sein.
Zur
Förderung muss zudem nachgewiesen werden, dass die Maßnahme ein Reduktionspotential
in Bezug auf Treibhausgasemissionen von mindestens 80 % aufweist. Durch den Bau
der Faulbehälteranlage bei der Kläranlage findet eine Reduzierung der Treibhausgase
und Emissionen statt. Im Rahmen der Prüfung der Förderfähigkeit wurde überschläglich
kalkuliert, in welcher Größenordnung diese Reduktion in Bezug auf die Emission
der Kläranlage Burgdorf liegt. Insbesondere wurden zwei Ansätze betrachtet. Zum
einen wird in der Anlage über ein Blockheizkraftwerk das Faulgas aus der Anlage
verstromt und auf der Anlage selbst genutzt. Daraus resultiert ein verminderter
Bedarf an Primärenergie für die Kläranlage Burgdorf. Über die Berechnung der
unterschiedlichen CO2-Äquivalente für konventionell produzierten
Strom und Strom aus Faulgas kann überschläglich eine Reduktion der CO2-Emission
berechnet werden.
Des
Weiteren ergibt sich eine Reduktion der CO2-Emissionen aus einer
Umstellung des Betriebes der Kläranlage. Für eine möglichst effiziente Faulgasproduktion
ist es notwendig, das Schlammalter der Kläranlage zu reduzieren. Hieraus folgt
ein verringerter Energieverbrauch der Belüftungsaggregate, die den
Hauptenergieverbraucher der Kläranlage darstellen.
Zur
Bewertung des Reduktionspotentials muss entsprechend die Bilanz der
Gesamtanlage erstellt werden. In einer überschläglichen Kalkulation wurde
festgestellt, dass ein Reduktionspotential von 80 % bei weitem nicht erreicht
werden kann. Je nach Berechnungsansatz ist lediglich eine Reduzierung von 25 %
bis 53 % unter Berücksichtigung von optimalen Bedingungen möglich.
Berücksichtigt werden muss, dass die Verstromung des Faulgases im
Blockheizkraftwerk eine CO2-Emission aufweist, die im zuvor
genannten höchsten Reduktionspotential von 53 % nicht berücksichtigt ist, da
bei diesem Berechnungsansatz die Verstromung als CO2-neutral
angesetzt wurde [Betrachtung wie bei Biogasanlagen
als klimaneutral, da Strom aus nachwachsenden Rohstoffen produziert wird].
Aus
diesen Gründen können die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der Richtlinie
zur Förderung von Klimaschutzprojekten nicht erreicht werden. Die Förderfähigkeit
der Maßnahme ist somit nicht gegeben.
Fazit:
Es ist lediglich eine Förderung gem. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
für die Produktion von Strom mittels Blockheizkraftwerk möglich. Die Förderhöhe
beläuft sich auf rund 117.000,- €. Sie wird gewährt für max. 30.000
Betriebsstunden innerhalb von 6 Betriebsjahren.
Die Einsparungen bei der EEG-Umlage können
auf Grund aktuell geführter politischer Diskussionen nicht verlässlich benannt
werden. Nach derzeitiger Einschätzung wird auf Grund der Inbetriebnahme des
Blockheizkraftwerkes in 2015 und einer angesetzten anteiligen EEG-Umlage für
selbstproduzierten Strom davon ausgegangen, dass lediglich eine Einsparung von
rund 9.000,- €/a eintritt. Ohne die Entrichtung einer EEG-Umlage für
selbstproduzierten Strom – wie für bestehende Anlagen wohl auch zukünftig üblich
– hätten die Einsparungen rund 28.000,- €/a betragen.
Sowohl die Förderung nach KWK-Gesetz, als
auch die Einsparungen nach EEG-Umlage sind bisher nicht direkt in der
Ermittlung zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahme berücksichtigt worden. Nach
Vergabe der Aufträge zum Bau der Faulung soll die Wirtschaftlichkeit mit
aktuellen Zahlen in einer Ergänzungsvorlage betrachtet werden, da auch die
Kostenseite einer Veränderung unterliegt.