Betreff
Mitteilung: Fördermöglichkeiten Klärschlammfaulung / Bezugsvorlage 2009 0627 v. 30.10.2009
Vorlage
2014 0614
Aktenzeichen
66-Beh
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

 

 

Beim Bau der Anaeroben Klärschlammstabilisierung, auch Klärschlammfaulung oder Faulturm genannt, bestehen keine Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Fördermitteln für die Investition.

Nach abschließender Prüfung der Förderungsmöglichkeiten zum Bau der Klärschlammfaulung auf der Kläranlage Burgdorf teilt das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro Folgendes mit:

 

Im Rahmen der Planung für das Projekt Kläranlage Burgdorf – Faulturmanlage wurden verschiedene Möglichkeiten zur Förderung recherchiert. Insbesondere wurde die Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative herangezogen.

 

In dieser Richtlinie werden verschiedene Förderschwerpunkte definiert. Mit unterschiedlichen Zielen, Voraussetzungen und Umfang der Förderbarkeit. Gefördert werden:

 

           1.   Beratungsleistungen

           2.   Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten

           3.   Umsetzung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten

           4.   Investive Klimaschutzmaßnahmen

 

Unter Punkt 3 der Förderschwerpunkte wird insbesondere die Schaffung einer Stelle für Klimaschutzmanagement gefördert, hier angegliedert ebenfalls die Durchführung einer ausgewählten Klimaschutzmaßnahme im Rahmen des Klimaschutzmanagements. Es wurde geprüft, inwieweit die Baumaßnahme der Faulturmanlage Kläranlage Burgdorf unter diesem Punkt gefördert werden könnte.

 

Der Punkt 4 - Investive Klimaschutzmaßnahmen kommt für die Kläranlage nicht in Frage, da hier spezifische Projekte genannt sind. Dies sind:

 

           1.   Klimaschutztechnologie bei der Stromnutzung.

                 Hierunter fallen Maßnahmen zum Einbau hocheffizienter LED Beleuchtungstechnik sowie Nachrüstung von raumlufttechnischen Geräten.

                 [Unabhängig vom Projekt Faulturmanlage wird aktuell ein Austausch der vorhandenen Beleuchtung des Kläranlagengeländes gegen hocheffiziente LED-Beleuchtungstechnik durchgeführt. Hierfür liegt eine Bewilligungszusage vom Projektträger Jülich zur Förderung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten vor.]

           2.   Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Mobilität.

           3.   Klimaschutz bei stillgelegten Siedlungsabfalldeponien.

 

Unter Punkt 3 wurden die Randbedingungen zur Förderung einer ausgewählten Klimaschutzmaßnahme geprüft. Voraussetzung für die Förderung der Klimaschutzmaßnahme ist die Förderung einer Stelle für Klimaschutzmanagement. Die auszuwählende Maßnahme muss Bestandteil des Klimaschutzkonzeptes bzw. Teilkonzeptes sein.

 

Zur Förderung muss zudem nachgewiesen werden, dass die Maßnahme ein Reduktionspotential in Bezug auf Treibhausgasemissionen von mindestens 80 % aufweist. Durch den Bau der Faulbehälteranlage bei der Kläranlage findet eine Reduzierung der Treibhausgase und Emissionen statt. Im Rahmen der Prüfung der Förderfähigkeit wurde überschläglich kalkuliert, in welcher Größenordnung diese Reduktion in Bezug auf die Emission der Kläranlage Burgdorf liegt. Insbesondere wurden zwei Ansätze betrachtet. Zum einen wird in der Anlage über ein Blockheizkraftwerk das Faulgas aus der Anlage verstromt und auf der Anlage selbst genutzt. Daraus resultiert ein verminderter Bedarf an Primärenergie für die Kläranlage Burgdorf. Über die Berechnung der unterschiedlichen CO2-Äquivalente für konventionell produzierten Strom und Strom aus Faulgas kann überschläglich eine Reduktion der CO2-Emission berechnet werden.

 

Des Weiteren ergibt sich eine Reduktion der CO2-Emissionen aus einer Umstellung des Betriebes der Kläranlage. Für eine möglichst effiziente Faulgasproduktion ist es notwendig, das Schlammalter der Kläranlage zu reduzieren. Hieraus folgt ein verringerter Energieverbrauch der Belüftungsaggregate, die den Hauptenergieverbraucher der Kläranlage darstellen.

 

Zur Bewertung des Reduktionspotentials muss entsprechend die Bilanz der Gesamtanlage erstellt werden. In einer überschläglichen Kalkulation wurde festgestellt, dass ein Reduktionspotential von 80 % bei weitem nicht erreicht werden kann. Je nach Berechnungsansatz ist lediglich eine Reduzierung von 25 % bis 53 % unter Berücksichtigung von optimalen Bedingungen möglich. Berücksichtigt werden muss, dass die Verstromung des Faulgases im Blockheizkraftwerk eine CO2-Emission aufweist, die im zuvor genannten höchsten Reduktionspotential von 53 % nicht berücksichtigt ist, da bei diesem Berechnungsansatz die Verstromung als CO2-neutral angesetzt wurde [Betrachtung wie bei Biogasanlagen als klimaneutral, da Strom aus nachwachsenden Rohstoffen produziert wird].

 

Aus diesen Gründen können die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten nicht erreicht werden. Die Förderfähigkeit der Maßnahme ist somit nicht gegeben.

 

Fazit:

Es ist lediglich eine Förderung gem. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz für die Produktion von Strom mittels Blockheizkraftwerk möglich. Die Förderhöhe beläuft sich auf rund 117.000,- €. Sie wird gewährt für max. 30.000 Betriebsstunden innerhalb von 6 Betriebsjahren.

Die Einsparungen bei der EEG-Umlage können auf Grund aktuell geführter politischer Diskussionen nicht verlässlich benannt werden. Nach derzeitiger Einschätzung wird auf Grund der Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerkes in 2015 und einer angesetzten anteiligen EEG-Umlage für selbstproduzierten Strom davon ausgegangen, dass lediglich eine Einsparung von rund 9.000,- €/a eintritt. Ohne die Entrichtung einer EEG-Umlage für selbstproduzierten Strom – wie für bestehende Anlagen wohl auch zukünftig üblich – hätten die Einsparungen rund 28.000,- €/a betragen.

Sowohl die Förderung nach KWK-Gesetz, als auch die Einsparungen nach EEG-Umlage sind bisher nicht direkt in der Ermittlung zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahme berücksichtigt worden. Nach Vergabe der Aufträge zum Bau der Faulung soll die Wirtschaftlichkeit mit aktuellen Zahlen in einer Ergänzungsvorlage betrachtet werden, da auch die Kostenseite einer Veränderung unterliegt.