Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
2014 0602
Aktenzeichen
151-13.2
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen werden gemäß § 6 Nieders. Straßengesetz (NStrG) als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die in der Anlage aufgeführten Straßen und Wege sollen gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.

 

Sofern die Widmung auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden soll, ist die Zweckbestimmung in der Zusammenstellung in Anlage 1 (Zusammenstellung der zu widmenden Flächen) unter „Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten“ vermerkt. Lagepläne der zu widmenden Flächen sind in den Anlagen 2 bis 5 beigefügt.

 

Die Stadt ist in allen Fällen Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit erfüllt.

 

 

 

 

 

Anlage 1: Zusammenstellung der zu widmenden Flächen

Anlagen 2 bis 5: Lagepläne der zu widmenden Flächen