Betreff
Ernennung des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr Otze
Vorlage
2014 0594
Aktenzeichen
37.012.000
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt,

 

Herrn Tim Kories mit Wirkung vom 01. Juli 2014 für die Dauer von 6 Jahren (bis zum 30. Juni 2020) zum Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Otze und

 

Herrn Jan Bertke mit Wirkung vom 01. Juli 2014 für die Dauer von 6 Jahren (bis zum 30. Juni 2020) zum stellvertretenden Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Otze

 

zu ernennen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Amtszeiten des bisherigen Ortsbrandmeisters Gustav Adolf Buchholz und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters Peter Rüßmann endeten durch Zeitablauf jeweils am 31.03.2013.

 

Die aktiven wahlberechtigten Mitglieder der Ortsfeuerwehr Otze haben in der außerordentlichen Dienstversammlung am 15.01.2013

 

Herrn Tim Kories, geb. 25.07.1984, wohnhaft Celler Weg 11, 31303 Burgdorf

 

zum Ortsbrandmeister und

 

Herrn Jan Bertke, geb. 15.07.1980, wohnhaft Kapellenweg 10, 31303 Burgdorf

 

zum stellvertretenden Ortsbrandmeister gewählt und zur Ernennung vorgeschlagen.

 

Da Herr Kories und Herr Bertke zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllten, hat der Bürgermeister beide mit Wirkung vom 01.04.2013 kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ortsbrandmeisters bzw. des stellvertretenden Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr Otze beauftragt.

 

Die erforderlichen Lehrgänge Zugführer I (26.05.–31.05.2013) und Zugführer II (24.02.-28.02.2014) hat Herr Kories nun absolviert. Ebenso hat Herr Bertke die erforderlichen Lehrgänge Gruppenführer I (28.10.–01.11.2013) und Gruppenführer II (24.02.-28.02.2014) absolviert. Daher erfüllen sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und können ernannt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes werden die Ortsbrandmeister und deren Stellvertreter für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

 

Über die Ernennung hat der Rat nach Anhörung des Regionsbrandmeisters zu beschließen.

 

Die Zustimmung des Regionsbrandmeisters liegt vor.