Betreff
Mitteilung - Straßenbeleuchtung entlang des Radweges an der B443 vom Kreisverkehrsplatz Weserstraße bis zur Querungshilfe nach Schillerslage
Vorlage
2014 0567
Aktenzeichen
642-11-0
Art
M i t t e i l u n g

Nachstehende Informationen erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme.

I. Anlass:

 

Die CDU-Fraktion im Ortsrat Schillerslage stellte mit Schreiben vom 19.08.2013 eine Anfrage lt. Geschäftsordnung, ob die Beleuchtung des Radweges entlang der B 443 auch über die Brücke hinweg erweitert werden kann (Vorlage 2013 0417).

 

In seiner Sitzung am 05.09.2013 bat der Ortsrat die Verwaltung, nach weiteren Möglichkeiten zu suchen, um eine bessere Ausleuchtung vorzunehmen. Des Weiteren war der Ortsrat der Auffassung, dass sich der Bund an den Kosten für die Herstellung der Beleuchtung beteiligen müsse.

 

 

II. Ortstermin mit der NLStBV, Straßenmeisterei Burgdorf

 

Die Verwaltung hat daraufhin einen Ortstermin mit einem Vertreter der Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) durchgeführt, um weitere Möglichkeiten für die Realisierung der Beleuchtung zu betrachten.

 

Laut NLStBV kann eine Beleuchtung unter folgenden Voraussetzungen realisiert werden:

 

1.       Bund und Länder beteiligen sich nicht an den Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Beleuchtungsanlage.

 

2.       Am Brückenbauwerk dürfen keine Veränderungen durchgeführt werden.

 

3.       Es muss sichergestellt sein, dass Fahrzeugführer auf der B 188 nicht durch die Beleuchtung geblendet werden (Unfallschwerpunkt).

 

4.       Es ist eine Gestattungs- und Unterhaltungsvereinbarung zwischen der NLStBV und der Stadt (zu Lasten der Stadt) abzuschließen.

 

5.       Die Beleuchtungsmasten sind mit einem ausreichend tiefem Betonfundament und einer Stütze zu versehen, so dass ein Abrutschen der Maste nicht möglich ist. Hierfür wird ein Bohrpfahl eingebaut, der mit Beton und Bewehrung ausgegossen wird. Des Weiteren wird eine Ankerplatte mit Schraubgewinde einbetoniert. Der Beleuchtungsmast muss mit einer Fußplatte zur Aufnahme in das Schraubgewinde ausgestattet sein.

 

6.       Für die Aufstellung der Maste ist eine Prüfstatik vorzulegen, die die Standfestigkeit belegt. Die Statitik wird nach den Vorschriften der NLStBV mittlerweile bei jeder Ampelanlage und jedem Verkehrsschild gefordert. Da die Beleuchtungsmasten auf den Rampen auf unterschiedlichem Boden (teilweise gewachsen, teilweise aufgeschüttet) und unterschiedlichen Dammhöhen montiert werden müssen, ist für jede Mastposition eine statische Einzelberechnung zu erbringen.

 

7.       Die Beleuchtungskabel werden am Fuße der Böschung verlegt und zu den einzelnen Mastpositionen geführt.

 

Von den Bedingungen der NLStBV ausgehend wurde eine aktuelle Kostenschätzung vorgenommen.

 

Für die Erstellung der Prüfstatik einschließlich der statischen Berechnungen für jeden Mast (ca. 24.000,00 €), die Betonfundamente auf den Rampen (ca. 56.000,00 €) sowie die Masten, Leuchten und Kabelverlegung (ca. 40.000,00 €) ist mit Kosten in Höhe von rd. 120.000,00 € zzgl. 19 % MwSt. (gesamt: 142.800,00 €) zu rechnen.

 

Bei dem Ortstermin wurde auch die Möglichkeit der Integration der Beleuchtung in das Geländer in Augenschein genommen. Hier würden noch höhere Kosten entstehen, da das Geländer komplett erneuert werden müsste.

 

 

III. Stellungnahme der Verwaltung

 

  • Für die Herstellung und Unterhaltung der Beleuchtungsanlagen – auch an klassifizierten Straßen innerhalb der Ortslage – sind die Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge verantwortlich.

 

  • Außerhalb der Ortslage muss der Grundsatz gelten, dass die Nutzer überörtlicher Straßen im Rahmen des Gemeingebrauchs dafür Sorge zu tragen haben, dass sie mit ausreichenden Lichtquellen versorgt sind. Insbesondere Fahrzeuge (auch Fahrräder) müssen mit eigenen, funktionstüchtigen Beleuchtunganlagen ausgestattet sein.

 

  • Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist strittig, ob sich für Fußgänger eine Verpflichtung zur Beleuchtung ergeben kann. Sofern eine Pflicht zur Beleuchtung besteht, ist diese räumlich auf die geschlossene Ortslage beschränkt. Das Nieders. Straßengesetz sieht keine allgemeine Beleuchtungspflicht vor. Vielmehr ist das Maß der Beleuchtungspflicht von den örtlichen Bedürfnissen und den sonstigen örtlichen Verhältnissen von der Bedeutung der Straße für den Verkehr, aber auch von der Größe der Gemeinde und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig. Bei der Beleuchtungspflicht ist in besonderem Maß auf die Ortsüblichkeit zu achten.

 

Außerhalb der geschlossenen Ortslage kann eine Beleuchtungspflicht in Betracht kommen, wenn sich stellenweise ein stärkerer und regelmäßiger Verkehr auch in der Dunkelheit abspielt und besondere Gefahrenquellen vorhanden sind. Das kann z. B. auf Brücken im Außenbereich der Fall sein, wenn ein Gehweg vorhanden ist. Gefahrenquellen sind z. B. Hindernisse, Querungen, gefährliche Kurven usw.

 

Besondere Gefahrenquellen, die einer Ausleuchtung bedürfen, sind auf dem Radweg entlang der B443 nicht ersichtlich. Der Radweg ist von der Fahrbahn durch einen schmalen Grünstreifen und eine durchgängige Leitplanke und ein Geländer deutlich abgetrennt. An der Böschungsseite befindet sich ebenfalls ein Geländer. Der Radweg befindet sich in einem sehr guten Zustand. Die einzige Gefahrenstelle – die Fahrbahnquerung – ist gut ausgeleuchtet.

 

  • Im Zuge der Gleichbehandlung aller Ortsteile müssten weitere Radwege ausgeleuchtet werden (z. B. Burgdorf – Otze: Kosten rd. 175.000 €, Burgdorf – Sorgensen: Kosten rd. 58.000 €, Sorgensen – Dachtmissen: Kosten rd. 70.000 €, Heeßel – Beinhorn: Kosten rd. 120.000 €, Otze – Ramlingen: Kosten rd. 170.000 € usw.). Die Gesamtkosten für die Herstellung dieser Anlagen betragen rd. 1,5 Mio €. Die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten würden sich einschl. Abschreibung und Verzinsung auf z. Zt. rd. 50.000 € belaufen (jährliche Preissteigerungen aufgrund steigernder Stromkosten und Preissteigerungsraten!!).

 

  • Ein wichtiger Maßstab zur Beurteilung einer möglichen Beleuchtungspflicht (Niedersachsen hat keine allgemeine Beleuchtungspflicht) ist auch der Grundsatz der Zumutbarkeit. Hier sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde nicht außer acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Investitionsstau in der hiesigen Infrastruktur (Straßen, Kanäle, Kläranlage, städtische Gebäude, Schulen und Sportstätten, Spielplätze usw.) verwiesen.

 

  • Eine Steigerung der Lichtquellen hat außerdem umweltschädigende Einflüsse (CO2-Ausstoß, Lichtverschmutzung). Auch wenn in der Straßenbeleuchtung nur erneuerbare Energien verwendet werden, so steht dieser Strom anderen Verbrauchern nicht mehr zur Verfügung. Die Lichtverschmutzung insbesondere außerhalb der geschlossenen Ortschaften hat großen Einfluss auf die Tier- und Pflanzenwelt.

 

 

IV. Fazit

 

Eine Ausleuchtung der Radwege ist im Sinne einer fahrradfreundlichen Gemeinde und als Ziel im Radverkehrskonzept vorgesehen. Vorrangig sollten hier jedoch die Radwege innerhalb der Ortschaften mit einer Beleuchtung ausgestattet werden. Bei einer Verbesserung der Haushaltslage sowie einem geringeren Investitionsstau in anderen Bereichen kann über eine Ausweitung der Radwegebeleuchtung erneut beraten werden.