Betreff
Konzept zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern einschließlich Alttextil- und Altschuhsammelbehälter
Vorlage
2013 0493
Aktenzeichen
31-Fre 91-03/3/3
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.  Der Rat beschließt, dass aus den in der Vorlage genannten Gründen

 

a)    die Standplätze zur Aufstellung von Wertstoffcontainern, einschließlich Alttextil- und Altschuhbehälter, in eine Hand, namentlich dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, vergeben werden sollen und

b)    die Wertstoffsammelbehälter, einschließlich der Alttextil- und Altschuhbehälter, vorzugsweise auf den vom Abfallzweckverband Region Hannover betriebenen Wertstoffinseln aufgestellt werden sollen.

 

2.  Der Rat beschließt das als Anlage beigefügte Konzept zur Aufstellung von Sammelbehältern für Wertstoffe auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen Grundstücken im Stadtgebiet Burgdorf. Der Bürgermeister wird beauftragt, dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis zu erteilen bzw. mit dem Zweckverband eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) betreibt im Stadtgebiet auf öffentlichen bzw. städtischen Flächen zzt. 13 Wertstoffinseln (s. Anlage), auf denen in der Regel Altpapier und Altglas erfasst werden. Die Wertstoffinseln werden aus Abfallgebühren errichtet und unterhalten. Ferner werden Wertstoffe – und teilweise auch Altkleider – auf dem Wertstoffhof der Deponie Burgdorf und den landwirtschaftlichen Grüngutannahmestellen in Otze und Ramlingen gesammelt. Auf der Wertstoffinsel „Kleiner Brückendamm“ stehen darüber hinaus Altkleidersammelbehälter eines Alttextilverwerters, für die eine Nutzungsvereinbarung mit der Stadt Burgdorf besteht. Weitere Altkleider-/Altschuhsammelbehälter stehen auf den Grundstücken einiger Verbrauchermärkte sowie auf Privatflächen. Ferner werden Wertstoffe und Alttextilien über die Wertstofftonne (O-Tonne) erfasst.

 

Anträge oder Anfragen zur Aufstellung weiterer Altkleider-/Altschuhcontainer auf öffentlichen Flächen und städtischen Grundstücken wurden aus Gründen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie des Straßen- und Ortsbildes und wegen der Verunreinigungen im Bereich der Containerplätze bisher abgelehnt. Diese Verfahrensweise wird von den Antragstellern u. a. wegen mangelnder Transparenz moniert und teilweise ein rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis reklamiert. Ferner macht es insbesondere die Situation auf dem zzt. hart umkämpften Alttextilmarkt erforderlich, Regelungen zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern auf öffentlichen bzw. städtischen Flächen zu treffen. So werden zzt. wieder vermehrt Altkleider- und Altschuhcontainer ohne Genehmigung auf öffentlichen Flächen aufgestellt. Die Entfernung der Container gestaltet sich oft schwierig, weil die Angaben zum Aufsteller auf den Containern unzureichend sind bzw. fehlen oder einzelne Aufsteller auf Aufforderungen zur Entfernung nicht reagieren. Außerdem liegen mehrere Anträge auf Sondernutzungserlaubnis und Anfragen zur Aufstellung von Altkleidercontainern vor.

 

Um das ungenehmigte Aufstellen zu verhindern und eine Flut von Containern im öffentlichen Raum zu vermeiden, bedarf es m. E. einer besonderen Regelung. Gem. Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig v. 10.02.2009 (Az. 6A240/07) dürfen die Gemeinden Sondernutzungserlaubnisse nur dann mit städtebaulichen Erwägungen zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes ablehnen, wenn diese auf einem hinreichend konkreten Konzept beruhen, das der Rat der Gemeinde beschlossen hat. Ferner dürfen die Gemeinden nach dem o. g. Urteil weitere Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer ablehnen, um für die eingerichteten Wertstoffsammelplätze die Wartung und Entsorgung "aus einer Hand" sicherzustellen, Folgeanträge zu verhindern, den Überwachungsaufwand zu begrenzen und damit insgesamt effektiver gegen die an den Containerstandorten auftretenden Verunreinigungen vorgehen zu können. Die zur effektiven Bekämpfung von Verschmutzungen angestrebte Wartung und Entsorgung "aus einer Hand" ist gewährleistet, wenn ein Unternehmen, dem Aufgaben der Wartung und Entsorgung übertragen sind, gegenüber der Behörde in vollem Umfang für die Beseitigung von Verschmutzungen an den Wertstoffsammelstellen verantwortlich ist und dazu über die erforderlichen personellen und sachlichen Kapazitäten verfügt. Dann ist unerheblich, dass dieses Unternehmen mit Zustimmung der Behörde eine weitere Firma vertraglich zur Wartung, Entsorgung und Reinigung hinzuzieht. Die Kommunen sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer in jedem Fall auf mehrere Unternehmen zu verteilen. Auch Gesichtspunkte der Gemeinnützigkeit, wie mit VA-Beschluss vom 14.10.1997 gefordert, dürfen m. E. nicht in die Entscheidung zur Vergabe der Standplätze einfließen, weil dies mit § 18 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) nicht vereinbar ist.

 

Um eine geordnete Aufstellung von Wertstoffsammelcontainern – insbesondere von Alttextilcontainern – zu gewährleisten, sollte ein entsprechendes Konzept vom Rat verabschiedet werden, das alle Abfälle umfasst, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden sollen (Wertstoffe). Dabei sollten nach Auffassung der Verwaltung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sauberkeit des Straßen- und Ortsbildes und der Verwaltungsvereinfachung (Reduzierung des Überwachungsaufwands) die Standplätze zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern einschließlich Altkleider-/Altschuhbehälter an nur ein Unternehmen vergeben und in der Anzahl beschränkt werden.

 

Mit Schreiben vom 17.10.2013 teilt aha mit, dass der Zweckverband beabsichtigt, das Leistungsangebot auf den Wertstoffinseln um Behälter für Alttextilien zu erweitern. Danach sollen die Wertstoffinseln künftig zusätzlich mit jeweils 2 Alttextilcontainern bestückt werden. Alttextilbehälter anderer Aufsteller sollen von der Stadt grundsätzlich nicht mehr geduldet werden. Aha übernimmt die alleinige Bewirtschaftung und Instandhaltung der Wertstoffinseln einschließlich Reinigung und Verkehrssicherung. Für die Wertstoffsammelplätze auf öffentlichen Flächen beantragt aha eine Sondernutzungserlaubnis nach NStrG. Für die im Eigentum der Stadt Burgdorf befindlichen nicht öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen soll eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Stadt erhält eine Sondernutzungsentschädigung in Höhe von 50 % der durch die Vermarktung der auf den Sammelplätzen gesammelten Alttextilien erzielten Erlöse nach Abzug der Kosten. Die andere Hälfte der Erlöse soll zur Stabilisierung bzw. Entlastung des Abfallgebührenhaushaltes beitragen.

 

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass aha die Wertstoffplätze wie bisher weiter betreibt und die Stadt Burgdorf die Standplätze für Altkleidercontainer über eine formlose (beschränkte) Ausschreibung selbst vergibt. Die zu erzielenden Einnahmen wären dann zwar höher, allerdings wäre auch der Aufwand für die Stadt größer, da sie die Ausschreibung selbst durchführen und bei geänderten Rahmenbedingungen erneuern sowie die Standplätze für die Alttextilcontainer selbst überwachen müsste. Außerdem könnten die Alttextilcontainer dann nicht auf den von aha aus Abfallgebühren finanzierten Wertstoffcontainerplätzen aufgestellt werden.

 

Das Aufstellen von Wertstoffcontainern einschließlich der Alttextilbehälter sollte aus Gründen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs und des Straßen- und Ortsbildes sowie der Minimierung des Verwaltungsaufwandes in der Anzahl auf das notwendige Maß begrenzt und nur auf den Wertstoffsammelplätzen und lediglich durch einen Aufsteller erfolgen. M. E. sollte deshalb nur aha das Aufstellen von Wertstoffsammelbehältern einschließlich Alttextilbehälter (auf den Wertstoffinseln) gestattet werden. Die bestehende Vereinbarung zum Aufstellen von Alttextilbehältern am Kleinen Brückendamm müsste fristgerecht gekündigt werden.

 

Zwar gehört die Vergabe der Standplätze für Wertstoffsammelcontainer wegen der für die Stadt Burgdorf wirtschaftlich und finanziell weniger erheblichen Bedeutung zu den Geschäften der laufenden Verwaltung i .S. v. § 85 Abs. 1 Nr. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010, so dass die rechtlichen Probleme, wie sie bei der Vergabe von Standplätzen für Alttextilcontainer bei größeren Kommunen aufgetreten sind, für Burgdorf m. E. nicht zutreffen, dennoch sollte aus Gründen der Rechtssicherheit ein entsprechendes Konzept vom Rat beschlossen werden. Die Verwaltung kann bei der Vergabe der Standplätze auf öffentlichen Flächen dann auf dieses Konzept abstellen. Durch die Vergabe aller Wertstoffsammelcontainer-Standplätze in eine Hand und die Beschränkung der Anzahl der Container wird einer Überfrachtung des öffentlichen Raumes mit Sammelbehältnissen für die verschiedenen Wertstoffe sowie von unterschiedlichen Aufstellern vorgebeugt. Ferner wird dadurch der Verwaltungsaufwand minimiert, weil nur ein Unternehmen für alle an öffentlichen Standorten zugänglichen Wertstoffsammelbehälter zuständig ist. Außerdem kann sich die Verwaltung künftig bei der Ablehnung von Anträgen zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältnissen, wie z. B. für Alttextilien oder Altschuhe, auf das Konzept berufen und so Folgeanträge vermeiden. Insofern trägt das Konzept auch zur rechtssicheren Handhabung derartiger Anträge bei. Mit dem Konzept wird die Anzahl der genehmigten Standorte für Alttextilsammelbehälter auf öffentlichen Flächen und städt. Grundstücken erhöht, so dass in Ergänzung mit den bereits vorhandenen Entsorgungsalternativen eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit für Alttextilien sowie für andere Wertstoffe für die Bevölkerung gegeben ist. Zeitlich befristete Altkleider- oder sonstige Wertstoffsammlungen von karitativen oder gemeinnützigen Organisationen und Vereinen widersprechen diesem Konzept m. E. nicht.

 

Soweit aha beabsichtigt, Dritte mit der Sammlung von Alttextilien auf den Wertstoffinseln zu beauftragen, sollte aha aufgefordert werden, nach Möglichkeit die Alttextilsammlung losweise zu vergeben. Ferner sollte möglichst auf eine Zertifizierung nach § 56 KrWG (Entsorgungsfachbetrieb) verzichtet werden, wenn auf andere Weise die erforderlichen Anforderungen nach § 56 Abs. 3 KrWG nachgewiesen werden können. So haben auch kleinere regionale Alttextilsammler die Chance, sich an der Vergabe der Standplätze zu beteiligen.

 

 

Anlage:  Konzept zur Aufstellung von Sammelbehältern für Wertstoffe auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen Grundstücken im Stadtgebiet Burgdorf