Betreff
3. Änderung der Friedhofssatzung
Vorlage
2013 0491
Aktenzeichen
873-02-2
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf (Anlage 1).

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Mitteilungsvorlage 2013 0381 „Öffentlichkeitsarbeit im Bestattungswesen“ wurde seitens der Tiefbauverwaltungsabteilung darüber informiert, dass die drei Urnengemeinschaftsanlagen auf dem Stadtfriedhof Burgdorf (Urnen unter Bäumen, Schmuckbeete und Ruhehain) im Rahmen eines Marketingkonzeptes neue Namen erhalten haben. Die Urnengemeinschaftsanlagen werden inzwischen unter folgenden Namen publiziert:

 

          Urnen unter Bäumen           ->      BaumOase

          Schmuckbeete                   ->      ZeitenInsel

          Ruhehain                          ->      RuheHain

 

In der 3. Änderung zur Friedhofssatzung wurde die Namensgebung berücksichtigt.

 

Daneben schlägt die Verwaltung vor, die bereits auf den Burgdorfer Friedhöfen bestehenden Grabarten um

 

1)    Kinderwahlgräber,

2)    „normale“ Erdwahlgräber auf dem Stadtfriedhof Burgdorf sowie

3)    Reihengräber in der Urnengemeinschaftsanlage „ZeitenInsel“

zu ergänzen bzw. zu ersetzen.

 

Bisher gab es auf den städtischen Friedhöfen nur Kinderreihengräber. Kinderreihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert werden. Um den betroffenen Eltern zukünftig die Verlängerung zu ermöglichen, sollen die Kinderreihengräber durch (verlängerbare) Kinderwahlgräber, in denen jeweils eine Beisetzung zulässig ist, ersetzt werden.

 

Des Weiteren ist es auf dem Stadtfriedhof Burgdorf derzeit nicht möglich, für eine Erdbeisetzung ein „normales“ Wahlgrab zu wählen. Für eine Erdbeisetzung steht nur ein Reihengrab oder ein Tiefgrab zur Verfügung. In einem Reihengrab ist eine Erdbeisetzung möglich. Es wird der Reihe nach vergeben und kann nicht verlängert werden. Ein Tiefgrab hingegen kann als klassisches Doppelgrab betrachtet werden. In ihm sind bis zu zwei Erdbeisetzungen übereinander und zusätzlich zwei Urnenbeisetzungen möglich. Die Lage ist wählbar und das Grab nach Ablauf der Nutzungszeit verlängerbar.

 

Da sich die Gebühr für die Verleihung der Nutzungsrechte überwiegend nach der Ausnutzbarkeit einer Grabstelle richtet, fällt die Gebührenbelastung bei einem Tiefgrab im Vergleich zum „normalen“ Wahlgrab entsprechend höher aus. Das ist ein Grund, weswegen sich viele Angehörige gegen eine Erdbestattung auf dem Stadtfriedhof entscheiden, sofern von vornherein feststeht, dass keine weitere Erdbeisetzung auf der Grabstelle erfolgen wird und ein Reihengrab aufgrund der fehlenden Verlängerbarkeit ausscheidet. Aus diesem Grund sollen Hinterbliebene zukünftig auf dem Stadtfriedhof Burgdorf zwischen „normalen“ Wahlgräbern und Tiefgräbern in den Abteilungen, in denen bisher nur Tiefgräber vorgesehen waren, wählen können.

 

Mit der Aufnahme von Urnenreihengräbern in die Urnengemeinschaftsanlage ZeitenInsel können alternativ zu pflegefreien Urnenrasenreihengräbern ansprechende und pflegefreie Urnenreihengräber auf dem Stadtfriedhof Burgdorf angeboten werden. Die Urnengemeinschaftsanlage ZeitenInsel besteht aus den vier Hochbeeten „Frühling“, „Sommer“, „Herbst“ und „Winter“. Alle vier Hochbeete sind der jeweiligen Jahreszeit entsprechend bepflanzt und werden seitens der Stadt gepflegt.

 

Die beiden Hochbeete „Frühling“ und „Sommer“ sollen weiterhin für Urnenwahlgräber vorbehalten bleiben, die beiden Hochbeete „Herbst“ und „Winter“ sollen zukünftig nur noch für Urnenreihengräber zur Verfügung stehen. Mit der Erweiterung der Urnengemeinschaftsanlage um Reihengräber wird es zugleich möglich sein, die optisch ansprechenden Gräber der ZeitenInsel günstiger anbieten zu können und ggf. die Nachfrage zu erhöhen.

 

Alle im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Ergänzungen im Zusammenhang stehenden Änderungen wurden in die 3. Änderung der Friedhofssatzung eingearbeitet. Im Einzelnen sind alle Änderungen nebst Erläuterungen der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Des Weiteren wurden u.a. in folgenden Einzelvorschriften Änderungen vorgenommen:

 

§ 7 Allgemeines:

 

In § 7 Absatz 1 wurde korrigierend aufgenommen, dass jede Bestattung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls und nicht mehr nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Burgdorf anzumelden ist. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis.

 

Die vorgenommene Änderung entspricht der aktuellen Rechtslage, da bei der Bestattung die Leichenschau vollständig durchgeführt worden sein muss. Die Eintragung des Sterbefalls beim Standesamt erfolgt erst bei Nachweis desselben.

 

§ 7 Absatz 2 Satz 2 wurde ebenfalls im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage vervollständigt. Auch Einäscherungen haben in der Regel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen.

 

§ 14 Wahlgrabstätten:

 

In § 14 Absatz 6 Satz 5 wurde ergänzend aufgenommen, dass das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erlischt, wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Die Aufnahme dieser Regelung ist erforderlich, da in der heutigen Zeit, in der traditionelle Bindungen wie Ehe und Familien immer mehr an Bedeutung verlieren und die Mobilität der Menschen zunimmt, der Friedhof als Ort des Gedenkens und der Trauer weiter in den Hintergrund rückt. Die Bereitschaft zur Übernahme des Nutzungsrechts nimmt ab. Die Stadt als Friedhofsträgerin wird zunehmend vor das Problem ungepflegter und nicht verkehrssicherer Grabstellen gestellt. Die Regelung steht im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Städtetages.

 

§ 16 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

 

Durch die Änderung des § 16 Abs. 4 Satz 8 ist eine Beisetzung in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte nur noch zulässig, sofern diese Beisetzungsform dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Die Modifizierung ist aufgrund der Besonderheit der anonymen Beisetzungsform erforderlich. Wenn ein Verstorbener ohne oder gegen seinen zu Lebzeiten geäußerten Willen anonym beigesetzt und der Erinnerung der Nachwelt in erheblichem Maß entzogen wird, widerspricht die Beisetzung der Pflicht zur Achtung der Totenwürde. Die Literatur zum Friedhofs- und Bestattungsrecht (Gaedke/Diefenbach, a.a.O., S. 218) führt hierzu im Einzelnen aus, dass das völlige Fehlen eines Grabsteins, einer kleinen Namenstafel oder auch nur einer räumlich abgegrenzten Grabstätte zu einer postmortalen Entindividualisierung und damit letztlich zu einem Verstoß gegen die auch nach dem Tode weitergeltende Menschenwürde führt. Eine entsprechende Anpassung der Friedhofssatzung ist daher geboten.

 

§ 19 Material:

 

Aufgrund der vorgesehenen Änderung des § 19 Absatz 1 dürfen zukünftig für Grabmale neben Natursteinen auch Eisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer sowie geschmiedete oder gegossene Bronze oder der Verbund dieser Materialien verwendet werden. Als Gestaltungselement im Verbund mit den vorgenannten Materialien sollen zudem Aluminium und Glas (Sicherheitsglas) zugelassen werden.

Mit der Erweiterung der zulässigen Materialien wird auf den Wandel der Bestattungskultur reagiert. Zugleich wird sichergestellt, dass kein vergängliches Material verwendet wird. Insbesondere die Genehmigung von Grabmalen, die aus einem Verbund der genannten Materialien bestehen, wird zunehmend nachgefragt. Aus Sicht der Verwaltung wird dem allgemeinen Gestaltungsgrundsatz des § 17 Absatz 1, die Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird, auch durch die vorgesehene Erweiterung des § 19 Absatz 1 gewahrt. Eine Beibehaltung der bisherigen Regelung ist rein rechtlich betrachtet schwierig begründbar. Im Vorfeld der Beratungen hat die Stadt Burgdorf wie in der Vergangenheit zu einer gemeinsamen Gesprächsrunde mit der St. Pankratius-Kirchengemeinde, den auf den städtischen Friedhöfen tätigen Bestattern sowie dem örtlichen Steinmetz eingeladen. Die St. Pankratius-Kirchengemeinde berichtete, dass auf dem kirchlichen Friedhof bereits seit längerem weitere Materialien zugelassen sind.

 

§ 21 Anlieferung:

 

§ 21 Absatz 1 und 2 wurde im Hinblick auf die Verwaltungspraxis dahingehend angepasst, dass nur auf Verlangen der Stadt Burgdorf der genehmigte Entwurf und die genehmigten Schrift- und Ornamentszeichnungen beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen sind. Die gleiche Formulierung wurde für die Überprüfung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen bei der Anlieferung übernommen.

 

§ 22 Fundamentierung und Befestigung:

 

Die Art der Fundamentierung und der Befestigung eines Grabmals ist seitens des jeweiligen Antragstellers zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung eines Grabmals darzulegen. Die Genehmigung dieser obliegt wiederum der Stadt. § 22 Abs. 2 wurde dahingehend angepasst, dass die Stadt Burgdorf nun nicht mehr die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt, sondern die Aufgabe der Stadt Burgdorf auf die Genehmigung reduziert wird.

 

§ 26 Allgemeines:

 

Lose Abdeckungen, wie z.B. Kiesel, erschweren bzw. behindern die Pflegearbeiten, sofern sie von der Grabstelle auf die umliegenden öffentlichen Flächen, wie z.B. Wege gelangen. Insbesondere die Rasenmahd wird erschwert. Um den mit herumliegenden losen Kiesel im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Arbeits- und Pflegeaufwand zu minimieren, ist § 26 Absatz 3 wie folgt ergänzt worden:

 

Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bei losen Abdeckungen, wie z.B. Kiesel, ist durch ausreichend erhabene Einfassungen sicherzustellen, dass diese nicht auf öffentliche Wege und Grünflächen gelangen und die Pflege der allgemeinen Friedhofsfläche erschweren bzw. behindern.

 

Durch die Änderung des § 26 Absatz 8 wird zukünftig berücksichtigt, dass die Kränze bei Rasenurnengräbern auf den Ortsteilfriedhöfen von den Nutzungsberechtigten (bei Wahlgräbern) bzw. den Empfängern der Grabanweisung (bei Reihengräbern) selbst abgeräumt werden. Es handelt sich um keine Neuregelung.

 

§ 33 Ordnungswidrigkeiten:

 

Im Einzelnen werden nun die Tatbestände für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ausformuliert. Mit der Neuformulierung wird dem allgemein geltenden Bestimmtheitsgrundsatz entsprochen. Satzungen sollten so klar formuliert sein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was gewollt ist.

 

Alle weiteren geringfügigen Änderungen, die entweder der Vervollständigung der Satzung dienen oder reine Formulierungsänderungen darstellen, können der Anlage 2 im Einzelnen nebst Erläuterung entnommen werden. In der Anlage 1 ist die 3. Änderungssatzung der Friedhofssatzung beigefügt.

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1 – Entwurf der 3. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf

Anlage 2 – Gegenüberstellung der Änderungen nebst Erläuterungen